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1' für (((7 -■ 55 ■ i > i A ■ li N / DEUTSCHEN GARTENBAU \ die und mit ihm verwandten Zweige Die verehrlichen Mitglieder des Verbandes werden dringend gebeten, bei Auf gabe von Inseraten ihr eigenes Organ zu berücksichtigen und beim Bezug von im Handelsblatt angebotenen Artikeln sich auf das Handelsblatt zu beziehen. No. 25. Rixdorf-Berlin, den 19. Juni 1909. XXIV. Jahrgang. Eigentum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, heraus gegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau“ usw. erscheint am Sonnabend jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf., für das übrige Ausland 10 Mk., für Verbands-Mitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Beckmann in Rixdorf-Berlin, Generalsekretär des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Zur land- undforstwirtschaftlichen Unfallversicherung, u den Provinzen, in denen unsere Berufs kollegen mit Einrichtungen und Beiträgen der land- und forstwirtschaftlichen Berufs genossenschaft nicht zufrieden waren, ge hörte bis vor kurzem auch die Provinz Westfalen, und war es hier namentlich die Verschiedenheit der Beitragsberechnung in den einzelnen Sektionen, sowie die Auslegung des Begriffs „Facharbeiter“, welche zu begründeten Reklamationen Veranlassung gaben. Diese Verhältnisse sind dort jetzt günstiger geworden, und ist an diesem Beispiel abermals der Beweis erbracht, dass eine intensive Arbeit am richtigen Platze und innerhalb der Provinz selbst wohl Erfolge zu erzielen geeignet ist. Hier ist der Erfolg zum grossen Teil der Arbeit des Vorsitzenden unseres dortigen Provinzial-Verbandes und Ausschuss mitgliedes, Herrn W. Stoffregen - Dortmund zu verdanken, welcher es als Delegierter der Berufs genossenschaft in Beratungen mit den Behörden und auf einer am 16. April stattgefundenen Genossenschafts versammlung der Westfälischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft verstanden hat, den Wünschen der Gärtner Geltung zu verschaffen. Auf der genannten Versammlung stand u. a. auf der Tagesordnung eine Aenderung des Genossenschaftsstatuts überhaupt, und im besonderen eine Abgrenzung der Betriebsbeamten- und Facharbeiter-Klassen, sowie eine Abänderung der zu erhebenden Zuschläge. Die Aenderung des Statuts wurde nach der vorgeschlagenen Fassung angenommen, wobei namentlich bezüglich des Begriffes Facharbeiter von Herm Stoffregen geäusserte Wünsche berück sichtigt wurden. Es ist hier zu bemerken, dass die Behörden schon bei der vor einigen Jahren stattgefundenen Delegierten sitzung einsahen, dass die Gärtnerei ungerechterweise zu hoch zu den Lasten herangezogen wurde. Sie wünschten daher hier Aenderung und gerechte, gleich mässige Berechnung der Sätze in allen ihren Sektionen herbeizuführen, wofür sich besonders Herr Landesrat Dr. Stahl in Münster in dankenswerter Weise bemühte. Aus nachstehendem amtlichen Schreiben, in welchem die Gesichtspunkte, unter denen in Zukunft die Erhebung der Beiträge erfolgen wird, dargelegt sind, ist am besten ersichtlich, in welcher Weise den gärtne rischen Wünschen, namentlich in Bezug auf die Facharbeiter, in Zukunft entgegengekommen werden wird. „Gärtnereien werden, soweit ihr Betrieb in eigener Bodenbewirtschaftung besteht, bei unserer Berufsgenossenschaft zunächst zu Beiträgen nach dem Grundsteuerfusse herangezogen. Soweit der Betrieb der Gärtnereien nicht nur in eigener Bodenbewirt schaftung besteht, sondern sich auch auf die Herrichtung und Unterhaltung fremder Gartenanlagen erstreckt (Landschaftsgärtnereien), werden die Gärtnereien ferner nach § 26 Abs. 1 und 3 unseres Statuts zu den dort vorgesehenen besonderen Beitragszuschlägen veranlagt. Schliesslich haben die Gärtnereien für die in ihnen be schäftigten Betriebsbeamten und Facharbeiter die im § 39 unseres Statuts normierten Beitragszuschläge zu entrichten, Die nach dem Grundsteuerfusse erhobenen Bei träge sollen die aus der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gärtnereien resultierenden Unfalllasten ein heitlich aufbringen. Dagegen sollen die nach § 26 des Statuts zur Erhebung kommenden Beitragszuschläge lediglich die mit der Herrichtung und Unterhaltung fremder Gartenanlagen verbundene, der eigenen