Suche löschen...
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 24.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 24.1909
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 11
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 20
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 35
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 53
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 70
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 90
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 112
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 135
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 155
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 172
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 189
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 -
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 226
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 244
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 263
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 282
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 297
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 313
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 329
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 343
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 355
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 371
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 387
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 399
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 409
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 425
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 435
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 448
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 464
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 477
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 489
- Ausgabe No. 33, 15. August 1909 504
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 519
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 533
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 553
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 567
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 580
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 599
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 614
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 628
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 643
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 659
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 676
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 689
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 702
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 715
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 727
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 744
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 760
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 775
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 792
-
Band
Band 24.1909
-
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
hier die Neugierde befriedigt war, wurde, mit bestem Dank seitens des Herrn Koch für den zahlreichen Besuch, die Wanderung nach dem Restaurant Felten angetreten. Nachdem man Platz genommen hatte, setzte ein warmer Regen ein, welcher seit Wochen fehlte, und machte nun einer fröhlichen Stimmung Platz. Nun wurde der Werdegang der deutschen Konservenindustrie erklärt und dabei auch der Züchtung der Gemüsearten sowie des Obstes gedacht. So sass man noch lange beisammen. Auch hatte der eine oder der andere in den grossen Schäl- und Sortierräumen alte Bekannte getroffen. Da vom 25.—28. Juni hier die grosse Landesausstellung ist, und viele Kollegen von ausserhalb kommen, so wurde beschlossen, diese zum Sonntag den 27. Juni zum Kommers einzuladen. Zeit und Ort wird noch bekannt gemacht. Braunschweig. E. H. Meyer. Rechtsfragen Schussrecht auf frei herumlaufende Hunde. Zu dieser in No. 22 veröffentlichten Rechtsfrage gingen uns aus dem Leserkreise einige ergänzende Mitteilungen zu, die wir nachstehend veröffentlichen. Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts darf ein Jagd pächter auf keinen Fall einen frei herumlaufenden Hund totschiessen. Er darf dies nur dann tun, wenn er den Hund beim Wildern trifft, was er beweisen muss. Dieser Nachweis wird in den meisten Fällen nicht zu erbringen sein, mithin muss er den Hund bezahlen. Auch hat das Reichsgericht entschieden, dass ein Hund wertvoller als ein Stück Wild ist. Darum kann gar nicht genug davor gewarnt werden, Hunde auf der Jagdflur zu erschiessen. Die Sache kann teuer zu stehen kommen. Hermsdorf bei Berlin. Carl Hermann. Der Fragesteller kann den Schützen, der seinen Hund erschiesst, mit Erfolg auf Schadenersatz verklagen, d. h. wenn der Hund einen grösseren Wert hat, als der Schaden, den der Hund anrichtet. Diesen Schaden hat der Schütze anzugeben und zu beweisen, kann er dies nicht, so hat er eben zu bezahlen. So hat auch kürzlich das Reichsgericht entschieden unter Berücksichtigung von Paragraph 228 B. G. B. Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Be schädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht äusser Verhältnis zu der Gefahr steht, Danach wird also die Widerrechtlichkeit aufgehoben, wenn folgende drei Voraussetzungen vorliegen: 1. eine Gefahr muss drohen, 2. die Beschädigung oder Zerstörung der fremden Sache muss zur Abwendung der Gefahr erforderlich sein, 3. der durch die Beschädigung oder Zerstörung der fremden Sache verursachte Schaden darf nicht äusser Verhältnis zur Gefahr stehen. Es müssen alle drei Voraussetzungen vorliegen; fehlt auch nur eine, so wird die Widerrechtlichkeit nicht aufgehoben. Taucha. Karl Schröter. Bezüglich des Schussrechts auf frei herumlaufende Hunde bemerke ich, dass es bei Beantwortung dieser Rechtsfrage darauf ankommt, wo der Fall vorkam. Wohnt der Fragesteller z. B. in Hessen, dann kann er nicht nur Schadenersatz verlangen, sondern auch Strafantrag stellen. In Hessen ist weder Jagdbesitzer noch Pächter berechtigt, einen Hund zu erschiessen, einerlei ob dieser wildert oder nur herumläuft. Er kann lediglich den Besitzer des Hundes anzeigen. Selbst herrenlose Hunde dürfen nicht ohne weiteres erschossen werden, sondern erst nach Genehmigung der zuständigen Behörde. Ich habe den Fall hier gehabt und teile dies zu der Angelegenheit mit. Steinfurth bei Bad Nauheim. Hch. Schultheis. zu sparen. Bei Vervielfältigungstelegrammen bleibt jetzt der Vermerk „x-Adressen“ oder = TMx = fort, äusser wenn der Absender das Gegenteil verlangt hat. Bei den Seetelegrammen unterscheidet man jetzt Semaphortelegramme und Funkentelegramme. Die Benach richtigung der Absender über Unbestellbarkeit wird genau geregelt. Semaphortelegramme müssen deutsch oder in Buchstabengruppen des Signalbuchs abgefasst sein. Die Gebühr für Telegramme von Semaphorstationen nach Schiffen in See beträgt 80 Pf. äusser der für die gewöhnliche telegraphische Beförderung. Für Funkentele gramme wird ein neuer Tarif eingeführt. Die Küstengebühr beträgt 15 Pf. für das Wort, mindestens 1 Mk. 50 Pf., die Bordgebühr 35 Pf., mindestens 3 Mk. 50 Pf. Abgeändert werden die Bestimmungen über die Erstattung von Gebühren. Im internationalen Verkehr wird das „de“ („von“) im Kopf nicht mehr telegraphiert. Hier kann jetzt auch die Zustellung durch den Fernsprecher zum Teil verlangt werden. Presstelegramme befördert Deutschland nach wie vor nur im Durchgang gegen volle Gebühren im europäischen, ermässigte im aussereuropäischen Vorschriftenbereich. □□□□□□ Handelsregister □□□□□□ □□□□□□ □□□□□□ Eintragungen: Berlin. Firma Max Gotter, Gross - Lichterfelde - Ost. In haber Max Gotter, Kaufmann, Gr. - Lichterfelde - Ost. Branche : Spezialgeschäft für gärtnerische Bedarfsartikel und Samenhandlung. Geschäftslokal: Gr.-Lichterfelde, Lankwitzstrasse 1. (28. 5. 09.) Coblenz. Bei der Firma A. Friedrich, Blumenhalle in Coblenz wurde eingetragen: Die Firma ist geändert in Handrack & Keller. Jeder der Gesellschafter ist allein zur Zeichnung der Firma und Vertretung der Gesellschaft ermächtigt. (13. 5. 09.) Emmerich. Firma Ferdinand Terhorst zu Emmerich, In haber der Samenhändler und Gärtnereibesitzer Ferdinand Terhorst zu Emmerich. Der Ehefrau Ferd. Terhorst, Maria geb. Weisseno, ist Prokura erteilt. (25. 5. 09.) Lemgo. Witwe Therese Delkener, Lemgo, Inhaberin die Witwe des Gärtners Wilhelm Delkener, Therese geb. Carstensen, in Lemgo. Geschäftszweig: Gärtnereibetrieb. (28. 5. 09.) Oschatz. Bei der offenen Handelsgesellschaft in Firma Böttger & Guericke in Oschatz ist eingetragen worden: In das Handelsgeschäft ist ein Kommanditist eingetreten. Die Kommandit gesellschaft ist am 1. April 1909 errichtet worden. (19. 5. 09.) Prenzlau. Firma Julius Burmeister, Kunst- und Handels gärtnerei in Prenzlau, Inhaber der Kaufmann und Handelsgärtner Julius Burmeister in Prenzlau. (28. 5. 09.) Saarbrücken. Bei der Firma Hermann Bernhardt, Gesell schaft für Gartenbau, Forst- und Landwirtschaft mit be schränkter Haftung in Saarbrücken-St. Johann wurde eingetragen: Die Gesellschaft ist aufgelöst. Zum Liquidator ist bestellt der Kaufmann Otto Westermann in Saarbrücken. (22. 5. 09.) Trier. Das unter der Firma Lambert & Reiter in Trier bestehende Handelsgeschäft ist auf den Baumschulenbesitzer Karl Lambert zu Trier übergegangen, welcher das Geschäft unter un veränderter Firma fortführt. Die der Ehefrau Nikolaus Lambert, Anna geb. Bourrignon, zu Trier und dem vorgenannten Karl Lambert erteilte Prokura ist erloschen. (17. 5. 09.) Wiesbaden. Bei der Firma A. Weber & Co. mit dem Sitze in Wiesbaden wurde eingetragen, dass die Gesellschaft aufgelöst und das Handelsgeschäft auf die Firma A. Weber & Co., Gesell schaft mit beschränkter Haftung zu Wiesbaden übergegangen ist. (19. 5. 09.) V erkehrswesen Aenderungen im Telegrammverkehr. Die Telegraphenordnung erfährt am 1. Juli umfangreiche Aen derungen, die jetzt vom Staatssekretär in Vertretung des Reichs kanzlers verfügt worden sind. Den Anlass bilden die Aenderungen, die auf der vorjährigen Telegraphenkonferenz in Lissabon beschlossen worden sind. Telegramme in offner Sprache dürfen jetzt auch ab gekürzte Adressen, Handelszeichen, Börsenkurse, abgekürzte gebräuch liche Ausdrücke oder Zeichen des Signalbuchs enthalten. Die Worte für Telegramme in verabredeter Sprache müssen jetzt aus Silben bestehen, die sich nach den gebräuchlichsten europäischen Sprachen aus sprechen lassen. Die Adresse von post-, telegraphen- oder bahnhof lagernden Telegrammen kann jetzt auch Buchstaben und Zahlen enthalten. Verboten sind Telegramme unter Deckadresse, um Gebühren Würzburg. Unter der Firma Friedrich Peter, Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitze in Würzburg ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen worden. Gegenstand des Unternehmens ist die Produktion von Gemüse, Pflanzen und Samen sowie der Vertrieb von solchen. Das Stamm kapital beträgt zwanzigtausend Mark (20 000 M.). Der Gesellschafter Friedrich Karl Peter hat seine Stamm einlage zu 18 000 M. dadurch geleistet, dass er auf die Gesellschaft sein Versandgärtnereigeschäft samt Firma mit allen Aktiven und Passiven, den vorhandenen Warenbeständen, Bureau- und Gärtnerei gerätschaften, im Werte von 15 000 M. und die in der Steuergemeinde Würzburg gelegenen Grundstücke im hypothekenfreien Wert von 3000 M. überträgt. Die auf genannten Grundstücken lastenden Hypotheken zu insgesamt 7500 M. hat die Gesellschaft als Selbst schuldnerin und -zahlerin übernommen. Geschäftsführer ist Friedrich Karl Peter, Versandgärtnerei besitzer in Würzburg. (22. 5. 09.)
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)