Suche löschen...
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 24.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19090000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 24.1909
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 11
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 20
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 35
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 53
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 70
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 90
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 112
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 135
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 155
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 172
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 189
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 -
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 226
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 244
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 263
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 282
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 297
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 313
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 329
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 343
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 355
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 371
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 387
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 399
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 409
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 425
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 435
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 448
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 464
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 477
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 489
- Ausgabe No. 33, 15. August 1909 504
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 519
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 533
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 553
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 567
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 580
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 599
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 614
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 628
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 643
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 659
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 676
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 689
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 702
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 715
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 727
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 744
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 760
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 775
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 792
-
Band
Band 24.1909
-
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
No. 20 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. 335 wird bei rascher verbrauchten Gegenständen, wie Werk zeugen, Kesseln, Fenstern angenommen. Die Ab schreibungen bei Kesseln z. B. nach Zehnteln vom jeweiligen Buchwert würde eine viel zu langsame Amorti sation bewirken, die in keinem Verhältnis zu der bekanntermassen oft recht kurzen Lebensdauer eines Kessels stehen würde. Daher ist es richtiger, nach Zehnteln vom Anschaffungswerte abzuschreiben. Eine Gegenüber stellung möge dies veranschaulichen : Angenommener Wert 1000 Mark. Abschreibungen i. Prozenten Abschreibungen i. Prozenten des Anschaffungswertes des Buchwertes 1000M. 1000M. ab 10% nach d. 1 .Jahr 100 ,, ab 10% nach d. 1. Jahr 100,, BOOM. 900 M. „ 2. „ 100 „ 2. „ 90 „ 800 M. 810M. „ 3. „ 100 „ 3. „ 81 „ 700 M. 729 M. u. s. f. u. s. f. nach dem 10. Jahr nach dem 10. Jahr Buchwert . . . — M. Buchwert . . . 348,67 M. Nun fragt es sich, wieviel darf man abschreiben? Da sieht es bei uns Gärtnern noch recht verworren aus. Es fehlt an Einheitlichkeit und Gleichmässigkeit und an einer Aussprache darüber. Wir Gärtner müssen leider mit einer raschen Entwertung unserer Betriebsanlagen rechnen, weshalb wir auch so schwer vorwärts kommen. Denn kaum angeschafft sind unsere Kulturhilfsmittel schon entwertet und vielfach weniger wert als eine gesetzlich zulässige Abschreibung ergibt. Daher sind die Kapi talien, die dafür angelegt werden, so gut wie Verlust, wenn es der Gärtner nicht versteht, mit seinen Hilfs mitteln intensiv zu arbeiten, sie voll auszunützen und sie doch zu schonen wie er kann. Ich glaube, dass nachfolgende Abschreibungsquoten recht und billig sind: Von Wohnhäusern 2 %, von Gewächs häusern 15 %, von Mistbeetkästen und Fenstern 15%, von Heizungsanlagen, Ge schäftswagen, Stallungen 10 %, von Zug tieren 20 %, von Geräten und sonstigen Ge- brauchsgegenständen des Geschäfts betriebes 25 0 u. Bei 2% jährlicher Abschreibung würde ein Wohnhaus immer noch 200 Jahre stehen, bis es abgeschrieben wäre. Wer also zu etwas kommen will, ziehe Kapital aus seinem Betriebe und lege es sicher an und verbaue nur, was unbedingt nötig ist. Wer fortgesetzt vergrössert, arbeitet nicht in seine Tasche. Die Haftung der Post für Pakete. s gehen uns häufig Anfragen zu, wie man sich bei Auseinandersetzungen mit der Post bei verloren gegangenen oder be schädigten Paketen verhalten solle und welche Bestimmungen dafür massgebend seien. Wir haben aus diesem Anlass nachstehend diese Bestimmungen zusammengestellt und zugleich der veränderten Praxis bei der Ersatzleistung gedacht. Die Schadensersatzpflicht der Postverwaltung regelt sich nicht nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Bürgerlichen Gesetz buches'), sondern ist durch die besonderen Vorschriften des Post gesetzes vom 28. X. 1871 und der Postordnung vom 20. III. 1900 begründet. Gegenüber der allgemeinen, aus der Nichterfüllung von Verträgen entspringenden Haftpflicht steht die Post einerseits günstiger da, indem sie nur innerhalb bestimmter, gesetzlich festgelegter Grenzen einzustehen hat, andererseits muss sie aber in vielen Fällen Selbst dann den Schaden tragen, wenn dieser ganz ohne ihr Verschulden (z. B. durch Verspätungen der Eisenbahn) eingetreten ist. Eine Ersatzpflicht für Pakete erwächst der Post nur bei Verlust oder Beschädigung. Verlust liegt vor, wenn ein der Post über gebenes Paket dem richtigen Empfänger oder seinem Beauftragten nicht zugestellt und auch nicht an den Absender zurückgelangt ist. Unter Beschädigung wird Verringerung oder Wertminderung des Inhalts verstanden. Ersatz wird nur geleistet im Falle „reglements- mässiger.“, d. h. den Bestimmungen der Postordnung entsprechender Einlieferung (§86 des Postgesetzes vom 28. X. 1871). Dazu gehört vor allem, dass die Sendung in der richtigen Weise und an der richtigen Stelle aufgegeben wird, sowie dass die Beförderung des Gegenstandes mit der Post nicht grundsätzlich verboten ist (wie z. B. bei Sprengstoffen u. dergl.). Der Nachweis der postordnungs- mässigen Einlieferung wird bei Wert- und Einschreibepaketen durch Vorlegen des Einlieferungsscheines erbracht, für gewöhnliche Pakete, über deren Aufgabe der Absender keine Bescheinigung erhält, muss er den Beweis in irgend einer anderen Weise führen. Im Falle einer Beschädigung gehen die Erfordernisse der postordnungsmässigen Einlieferung noch weiter, insbesondere tritt die Bedingung genügender Verpackung hinzu. Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung von Paketen entstandenen Nachteil leistet die Post nur dann Ersatz, wenn das Verderben der Sache oder die Wert verminderung wirklich eine Folge dieser Verzögerung ist, also innerhalb der planmässigen Beförderungsfrist nicht eingetreten wäre. Schliesslich bleibt, auch die Haftverbindlichkeit ausgeschlossen, falls die Beschaffenheit des Inhalts selbst den Schaden herbeigeführt hat (z. B. Verdorren von Pflanzen, Verenden lebender Tiere aus Luft- oder Nahrungsmangel u. a.). Bei gewöhnlichen und bei Wertpaketen ersetzt die Post inner halb der gesetzlichen Grenzen den durch den Verlust oder durch die Beschädigung entstandenen wirklichen Schaden; für Liebhaber wert oder für entgangenen Gewinn (z. B. Unterschied des Ein- und Verkaufspreises für den Geschäftsmann) wird nicht gehaftet. Die Höchstgrenze, bis zu der die Ersatzpflicht geht, wird bei Wert paketen durch den auf der Sendung angegebenen Wert dargestellt, darüber hinaus erstreckt sich die Verbindlichkeit der Post in keinem Falle. Für verlorene oder beschädigte gewöhnliche Pakete werden als Höchstes 3 Mark für jedes halbe Kilogramm der „ganzen Sendung“ gezahlt. Wieviel ein einzelner aus dem Paket abhanden gekommener oder beschädigter Gegenstand allein gewogen hat, bleibt für Berech nung des zulässigen Schadensersatzes äusser Betracht; massgebend ist lediglich das Gesamtgewicht der Sendung. Für die Beschädigung eines Einschreibepaketes kommen die gleichen Ersatzbeträge zur Zahlung wie bei gewöhnlichen Paketen. Dagegen wird für den Verlust eines Einschreibepaketes gemäss der besonderen Bestimmung im § 10 des Postgesetzes, ohne Rücksicht auf den Wert der Sendung ein Ersatz von 42 M. gezahlt. Allerdings kann der Absender auch hier die Entschädigung nach dem Satze für gewöhnliche Pakete beanspruchen, wenn es für ihn vorteilhafter ist (d. h. also bei Sendungen im Gewichte von mehr als 7 kg: 14X3 = 42 M). Das für Beförderung abhanden gekommener Pakete erhobene Porto wird erstattet, ebenso das Porto für diejenigen beschädigten Pakete, deren Annahme der Empfänger wegen der Beschädigung ablehnt. Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung steht nur dem Absender zu; dieser kann jedoch seine Ansprüche auf den Empfänger übertragen (Abtretung). Der Antrag auf Schadenersatz *) mit Ausnahme der Nachnahmesendungen. Für diese haftet die Post gemäss der §§ 276 und 631 bis 651 (Werkvertrag) B. G. B. Die Einlegung von Nachnahme - Briefen, -Postkarten, -Drucksachen, -Warenproben, -Geschäftspapieren in den Briefkasten ist eine Ab weichung von den Bestimmungen der Postordnung. Gerät eine durch den Briefkasten aufgelieferte Nachnahme-Sendung in die Hände des Empfängers, ohne dass der Betrag erhoben worden ist, so ist die Postverwaltung dann nicht an die Erfüllung des Vertrages gebunden, das heisst nicht verpflichtet, dem Absender den Nach nahmebetrag zu ersetzen, wenn die Nichterhebung eine Folge der irrtümlich unterlassenen besonderen Kennzeichnung der Sendung als Nachnahmesendung ist. Hat aber die Post die im Briefkasten vorgefundene Nach nahmesendung als solche erkannt und behandelt, vor allen Dingen bei der Ankunft als Nachnahme gebucht, so haftet sie dem Absender für den Betrag, dessen Einziehung bei der Aushändigung versehent lich unterblieben ist, in derselben Weise, als sei die Sendung vor schriftsmässig aufgeliefert worden. Sie kann sich von dieser Ver pflichtung nur durch Wiederherbeischaffung der Sendung entbinden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)