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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 24.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190900000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19090000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 24.1909
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 11
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 20
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 35
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 53
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 70
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 90
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 112
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 135
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 155
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 172
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 189
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 -
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 226
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 244
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 263
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 282
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 297
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 313
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 329
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 343
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 355
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 371
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 387
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 399
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 409
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 425
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 435
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 448
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 464
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 477
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 489
- Ausgabe No. 33, 15. August 1909 504
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 519
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 533
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 553
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 567
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 580
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 599
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 614
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 628
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 643
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 659
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 676
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 689
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 702
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 715
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 727
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 744
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 760
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 775
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 792
-
Band
Band 24.1909
-
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No. 20 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. 331 durch Verordnungen einen gewissen Teil ihres Bezirks der offenen Bauart vorzubehalten, d. h. einer Bauart, welche das Gebäude mit Gartenanlagen umgibt, haben die Baugärtner eine immer grössere Bedeutung erlangt und sich in immer grösserem Umfange beteiligt an der Herstellung der mietfertigen Wohnungen. Denn in diesen Stadtteilen gehört zu der fertigen Wohnung auch die fertige Gartenanlage. Die Baugärtner übernehmen vielfach sogar schon die Ausschachtungsarbeiten, um die gewonnenen Erdmengen gleich zu Anschüttungen, zu Nivellierungen usw. zu verwenden ; und es sind die gärtnerischen Arbeiten auch insofern den allgemeinen Vorschriften unterworfen, als über sie ein Kostenanschlag und eine Zeichnung eingereicht werden muss, die der Genehmigung unterliegt. Bei dem Umfang, in dem somit die Gärtner sich jetzt an der Herstellung der Wohnungen beteiligen, ist es recht und billig, auch ihrer zu ge denken und sie in den gesetzlichen Schutz einzubeziehen, den man allen übrigen an dem Bau beteiligten, den Handwerkern, Arbeitern und auch den Lieferanten gewähren will. Ich möchte Sie daher bitten, dem Antrag, den ich aus der Kommissionsverhandlung wieder aufgenommen habe, zuzustimmen. Ich habe, um Bedenken, welche in der Kommission geäussert wurden bezüglich des Umfangs der Gartenanlagen, welche als zum Gebäude zugehörig betrachtet werden können, zu zerstreuen oder um ihnen gerecht zu werden, den An trag etwas anders gefasst, nämlich dahin: „und den dazugehörigen auf der Baustelle befindlichen Gartenanlagen“. Danach ist meines Erachtens der Begriff derjenigen Gartenanlagen, deren Hersteller mit in den Schulz des Gesetzes einbezogen werden sollen, genügend exakt definiert, sodass keine Schwierigkeiten und Weitläufigkeiten aus der Interpretation entstehen können. Abg Pauli, Potsdam, (Kons.): M. H, diese Frage, die der Herr Kollege Herzog anregt, hat schon lebhaft die Kommission beschäftigt. Soweit es sich um Gartenanlagen, z. B. Vorgärten, handelt, gehört das ohne weiteres schon dazu. Aber wenn man allgemein die Gartenanlagen dazu rechnen will, so ist es doch sehr fraglich, welchen Umfang die Gartenanlagen haben. In der Kommission haben wir eine Grenze nicht finden können, wie weit man den Begriff Gartenanlagen ausdehnen kann. Auch hier im Antrag kommt das nicht zum Ausdruck. Da heissst es: „die auf der Baustelle befindlichen Gartenanlagen". Solche Baustelle kann sehr gross sein, darunter kann man auch Parkanlagen, alles mögliche rechnen. Die hineinzubeziehen, haben wir in der Kommission für viel zu weitgehend gehalten. Darum haben wir den Antrag, der in der Kommission gestellt war, abgelehnt, und wir meinen auch hier den Antrag Herzog nicht annehmen zu können. Wir wüssten sonst nicht, wo eine Grenze hier zu ziehen ist. Abg. Dr. Mayer, Kaufbeuren, (Centr.), Berichterstatter: Na mens der Kommission bitte ich Sie, den Antrag Herzog abzulehnen. Derselbe hat in etwas anderer Gestalt, aber mit derselben Tendenz der Kommission vorgelegen. Diese aber hat sich auf den Standpunkt der verbündeten Regierungen gestellt, die ausgeführt haben, es sei dringend nötig, den Begriff „Baugläubiger" scharf zu umgrenzen. In § 10 ist nun der Begriff „Baugläubiger“ dahin festgelegt, dass „Baugläubiger“ alle die an der Herstellung des Gebäudes beteiligten Personen sind. Die Kommission hat auch die Erklärung der verbün deten Regierungen gebilligt, dass nach der Fassung des § 10 gärtne rische Anlagen als Bestandteile des Gebäudes jetzt schon zu erachten seien, wenn die gärtnerischen Anlagen baupolizeilich vorge schrieben sind, dass aber die Gärtner dann nicht als Baugläubiger zu betrachten seien, wenn die gärtnerischen Anlagen zwar baupolizei lich genehmigt sind, aber nicht auf einer baupolizeilichen Vorschrift beruhen. Die Gärtner werden sich dabei wohl beruhigen müssen, ebenso wie andere Stände; sie sind keine weissen Raben, wie der Herr Kollega Herzog hier ausführte, sondern in ganz gleicher Lage wie die Architekten, die gleichfalls nicht als Baugläubiger gelten, wenn ihre Pläne nicht zur Ausführung gelangt sind, und die Liefe ranten von Gegenständen, welche nicht notwendige Bestandteile des betreffenden Gebäudes sind, wie z. B. einer Hoteleinrichtung. Irgendwo muss die Grenze gezogen werden: und so, wie der Ent wurf lautet, haben wir eine klare und, wie ich glaube, gerechte Abgrenzung. Bei der dann folgenden Abstimmung wurde der Antrag Herzog abgelehnt. # Unlauterer Wettbewerb. (Qec u dem Entwurf des neuen Gesetzes über 9EAN den unlauteren Wettbewerb, welcher jetzt ((2 der Behandlung im Reichstage unterliegt, 2K4y-2 hatte auf unserer Hauptversammlung die 7021435 Gruppe Stettin den Antrag gestellt, der G/S- Vorstand möge dahin wirken, dass der § 1 der Vorlage vom Reichstag in der Fassung ange nommen würde, wie dies im Entwurf vorgesehen ist. Der § 1 des Entwurfs unterscheidet sich dadurch von dem jetzt geltenden Gesetz, dass auch diejenigen, welche über den Ursprung von Waren oder ge werblichen Leistungen unrichtige Angaben tatsächlicher Art machen, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in An spruch und Strafe genommen werden können. In der Erwähnung des Ursprungs der Waren liegt eine Er weiterung des jetzt geltenden Gesetzes. Ausschuss und Hauptversammlung stimmten dem Anträge zu und wurde der Vorstand beauftragt, das Nähere zu veranlassen. Bei der weiteren Behandlung der Angelegenheit gelangte der Vorstand zu der Ueberzeugung, dass die Kommission, welcher der Gesetzentwurf zur Beratung überwiesen worden war, in keiner Weise eine Ab schwächung des Gesetzes, namentlich des § 1, be schliessen würde, dass die Kommission vielmehr den Entwurf nach manchen Richtungen hin eher verbessern und verschärfen würde. So wurde in der Kommission u. a. darauf hingewiesen, dass durch die jetzige Fassung des § 1 ein besonderer Schutz speziell landwirtschaft licher Erzeugnisse nicht gegeben sei, womit besonders Züchtungen landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, wie Getreidearten usw. usw. gemeint waren, Es bedarf wohl keiner besonderen Erwähnung, dass gärtnerische Züchtungen irgendwelcher Art hierin mit landwirt schaftlichen gleichbedeutend sind. Die Kommission, welche kürzlich ihre Beratungen beendete, hat nunmehr einen schriftlichen Bericht er stattet, und aus diesem geht hervor, dass der § 1 eine Fassung erhalten hat, mit der auch wir vom gärtnerischen Standpunkte aus nur sehr einverstanden sein können. Der § 1 hat nämlich folgenden Zusatz erhalten: „Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstossen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirt schaftliche Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen und Interessen auch landwirtschaftliche zu verstehen“. Es besteht die begründete Voraussicht, dass bei der 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs der Reichstag diesem Beschlusse der Kommission beitreten wird, und somit das Gesetz einen Wortlaut erlangen dürfte, der eine bisher vorhandene Lücke im Interesse auch unseres Berufes in zweckdienlichster Weise ausfüllt. & Statistik des Gärtnerberufes. Von Dr. M. Schönemann in Dresden. us dem vom Kaiserlichen Statistischen Amt veröffentlichten ersten Heft der Berufs statistik nach den Ergebnissen der Berufs- und Betriebszählung vom 12. Juni 1007 lassen sich bereits einige interessante Zahlen über die Verbreitung des gärtne rischen Berufes in Deutschland entnehmen. Von grösserer Bedeutung wird allerdings die einstweilen noch ausstehende Betriebsstatistik sein. Nach der Zählung vom 12. Juni 1907 waren in der sog. Kunst- und Handelsgärtnerei, einschliesslich der damit verbundenen Blumen- und Kranzbinderei und im Baum schulbetrieb 148 237 Personen (121 404 männliche, 26833 weibliche) im Hauptberuf erwerbstätig. Bei der Berufs- und Betriebszählung im Jahre 1895 waren es 118 462 (92 916 männl., 15 546 weibl.) und entsprechend im Jahre 1882 55168 (50201 m., 4967 w.). Die Vermehrung der in der Gärtnerei tätigen Personen
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