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in der Grösse und Zahl der Früchte, namentlich aber in ihrem Geschmacke geltend. Die Versuchsstation von Hawaii hat durch eine Reihe von Versendungsversuchen dargetan, dass die Avogato-Birne im Kühl raume bei geeigneter Verpackung nach jedem Markte, der mit Hawaii in Schiffsverbindung steht, geliefert zu werden vermag. Auf Honolulu werden die Früchte mit 5 bis 20 Cents das Stück bezahlt, in San Francisco mit 2,50 Dollars bis 4 Dollars das Dutzend; an letzterem Platze ist die Nachfrage gewöhnlich grösser als das Angebot. Die Avogato-Birne ist eine Salat- oder Frühstücks-Frucht. Das Fleisch ist ölig, mit einem köstlichen Nussgeschmack. Die Früchte werden der Länge nach auseinandergeschnitten, die grossen Samen werden entfernt, und das Fleisch wird mit Salz, Pfeffer, Essig oder Zucker genossen. Gelegenheit zur Anlegung von Avogato-Pflanzungen in grossem Umfang für Handelszwecke ist auf den Hawaii-Inseln vielfach vor handen. Die Bäume tragen oft 200 bis 500 Früchte und sind leicht durch Okulieren oder Propfen fortzupflanzen. Es gibt auf den Inseln mehr als 40 verschiedene Abarten des Baumes, darunter viele von den besten in anderen Tropenländern gezogenen Sorten. Der Baum braucht guten Boden, eine ziemliche Menge Wasser und Schutz vor dem Winde. Er gedeiht in allen Bezirken der Inseln vom Meeresspiegel bis zur Höhe von 1800 Fuss. (Nach The Philippine Agricultural Review.) am Handelsnachrichten ■ ■ •• Neue Postzolfordnung. Dem Bundesrat liegt zurzeit der Entwurf einer Postzollordnung vor, durch welchen den namentlich aus Handelskreisen ausge sprochenen Wünschen wegen Beschleunigung und Vereinfachung der Postzollabfertigung Rechnung getragen werden soll. Zu diesem Zwecke wird, wie offiziös mitgeteilt wird, zunächst auf die bisher vorgeschriebene Vorabfertigung an der Grenze ganz verzichtet und der Postverwaltung überlassen, die Sendungen der zuständigen Zahl stelle zur Abfertigung vorzuführen. Durchfuhrsendungen brauchen weder von einer für die deutsche Zollverwaltung bestimmten Inhalts erklärung begleitet, noch beim Ein- oder Ausgang der Zollstelle vorgeführt zu werden. Für die Ausstellung der Inhaltserklärungen soll neben der französischen auch die englische Sprache allgemein zugelassen werden, ausserdem ist die jetzige Beschränkung der Direktivbehörden bezüglich der Zulassung anderer Sprachen im Falle nachgewiesenen Bedürfnisses beseitigt. Für die Abfertigung von Massensendungen zollfreier Waren ist die probeweise Revision zugelassen, um die Beförderung nach Möglichkeit zu beschleunigen. Bei Nachnahmesendungen soll dem Empfänger vor der Abfertigung eine Besichtigung der Sendung gestattet werden, damit er prüfen kann, ob er von dem Rechte der Annahmeverweigerung Gebrauch machen soll. Endlich soll die Gewährung von Zollerlassen für ver loren gegangene, verdorbene oder wegen Unbestellbarkeit vernichtete Sendungen erweitert und vereinfacht und die Ausführung der Ver zollung durch die Postverwaltung dadurch erleichtert werden, dass an Stelle der Einzelentrichtung der Zollbeträge eine monatliche Ab rechnung zugelassen wird. Pflanzen - Einfuhrstellen in Oesterreich. Nach einer Kundmachung des österreichischen Finanzministeriums vom 16. November vor. Js. ist das Hauptzollamt II. Klasse in Sarajevo ermächtigt, aus dem Ausland eingehende Pflanzen-Sendungen unter Beobachtung der zur Verhütung der Einschleppung der Reblaus erlassenen Vorschriften zollamtlich abzufertigen. Das K. K. Nebenzollamt Hermsdorf ist ebenfalls zur Abfertigung von Sendungen lebender Pflanzen, die aus dem Ausland eingehen, ermächtigt worden. (Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.) Gemüse-Einfuhr auf den Philippinen. Bis zum Ablaufe des Monats Februar 1909 ist die Einfuhr von Gemüsen .auf den Philippinen, die mit Kupfersalzen grün gefärbt sind, noch zulässig, sofern die Einfuhr auf Grund bereits gemachter Abschlüsse erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Gemüse keinen über mässig hohen Gehalt an Kupfer aufweisen, sonst zu Nahrungsmitteln geeignet sind und eine Aufschrift über das Färben mit Kupfersulfat oder anderen Kupfersalzen aufweisen. Vom 1. März 1909 ab dürfen Nahrungsmittel, die mit Kupfersalzen gefärbt sind, nicht mehr ein geführt werden. (The Board of Trade Journal.) Verweigerung der Annahme von Postsendungen. Bei den Behörden und deren Kassen hat sich vielfach die Uebung herausgebildet, dass bei der Verweigerung der Annahme von Postsendungen äusser dem Vermerk über die Annahmeverweige rung noch kurz der Grund derselben, z. B. „weil mit Porto belastet“ oder „weil nicht hierher gehörig“ usw., auf den Sendungen, der Postpaketadresse oder dem Ablieferungsschein angegeben wird. Wie die „D. Verk.-Ztg.“ hört, hat das Reichspostamt in einem zur Sprache gebrachten Falle bestimmt, dass derartige Zusätze, so lange sich daraus keine Unzuträglichkeiten ergeben, nicht zu bean standen sind. Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe J Das Ehrenwort im geschäftlichen Leben, Jüngst ist vom Reichsgericht eine bedeutsame Entscheidung über das Ehrenwort in geschäftlichen Dingen getroffen worden. Ein Beamter hatte sich im Dienstvertrag ehrenwörtlich verpflichtet, in der Zeit seines Wirkens und noch drei Jahre nach seinem Aus scheiden bei 100,000 Mark Vertragsstrafe keine Konkurrenz zu machen. Dabei hatte der Beamte ein Jahresgehalt von 2400 Mark. Diese Bestimmung hat das Reichsgericht als unverbindlich erklärt. Denn die Höhe der Strafe übersteige alle Grenzen und laufe auf eine Summe hinaus, die der Angestellte bei regelmässigem Gang der Dinge überhaupt nicht aufzubringen vermöge. Zudem sei das eine Verpflichtung des Angestellten „mittels Ehrenwortes" einzig zur Wahrung des materiellen Interesses des Arbeitgebers. Die Ehre aber als ideales Gut bilde einen Teil des Persönlichkeitsrechts des Menschen, sie sei eine Grundlage seiner Existenz. Daraus ergebe sich, dass die Ehre nicht ohne weiteres zugunsten der Vermögens rechte anderer benutzt werden könne, da hierbei Werte in Betracht kämen, die keine Vergleiche zulassen. Auch sei es nicht angängig, den Satz „Ein Mann, ein Wort“ anzuziehen, da sich mit diesem schliesslich alle Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über wichtige Rechtssachen ungültig machen lassen könnten. Haftpflicht des Arbeitgebers beim Einbruchsdiebstahl in der Gehülfenkammer. Ein Prinzipal wies seinem Gehülfen eine Dachkammer als Wohnung an. In diese Kammer sind wiederholt Diebe eingedrungen. Bei dem letzten Einbruchsdiebstahl sollen nun einem Gehülfen für 120 Mk. Kleidungsstücke gestohlen worden sein. Der Gehülfe be hauptet, der Prinzipal habe keine genügenden Massregeln getroffen, um das Eigentum seiner Gehülfen zu schützen, und verklagte den Prinzipal auf Ersatz der 120 Mk. Das Gericht wies die Klage ab. Der Beklagte hafte auf Grund des Verwahrungsvertrages nur für grobe Fahrlässigkeit, denn er habe, da die Verwahrung unentgeltlich übernommen sei, nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anwende. Da er aber nach dem ersten Einbruchsdiebstahl das Sicherheitsschloss der Bodentür habe ab ändern lassen, und nach dem zweiten Einbrüche ein weiteres Sicher heitsschloss angebracht habe, habe er nach Ansicht des Gerichts seine aus den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches herzuleitende Verpflichtung, das Eigentum seiner Gehülfen zu schützen, vollständig erfüllt. Es habe ihm nicht zugemutet werden können, noch andere Einrichtungen, wie z. B. die Anlage einer elektrischen Leitung, zu treffen. Nach Sachlage habe er die Massregeln für völlig ausreichend halten dürfen. Pfändung von Arbeitslohn. Es kommt häufig vor, dass der Arbeitslohn gepfändet wird, entweder weil der Arbeiter mit seinen Steuern rückständig ist, oder aus anderen Ursachen, seltener, dass dann die Arbeiter gegen die Pfändung klagbar werden. In einem solchen Fall hat das Gewerbe gericht ein Urteil von allgemeinem Interesse gefällt. Der Arbeiter erhob gegen den Arbeitgeber Klage auf Zahlung des zurückbehaltenen Betrages, weil die Pfändung infolge längerer als dreimonatlicher Fälligkeit der Steuern unzulässig gewesen und deshalb die Pfändung nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Das Gewerbegericht hat die Klage abgewiesen, weil es gar nicht darauf ankommt, ob es sich um zulässige oder um eine unzulässige Beschlagnahme handelt. Der Arbeitgeber hat keine Verpflichtung, die Rechtmässigkeit einer Pfändung zu prüfen. Es war Sache des Schuldners, die Pfändung auf vorgeschriebenem Wege anzufechten; den Arbeitgeber geht das nichts an. V erkehrswesen Briefporto nach China. Die Tatsache, dass seit einiger Zeit im Postverkehr zwischen Deutschland und solchen Plätzen in China, in denen deutsche Post anstalten bestehen, eine Portoermässigung eingeführt ist, scheint in weiteren Kreisen Deutschlands noch nicht genügend bekannt zu sein. Wenigstens muss dies nach Mitteilungen aus Schanghai angenommen werden. Diese Mitteilungen machen darauf aufmerksam, dass aus Deutschland eingehende Briefe noch häufig nach der früheren Aus-