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DEUTSCHEM GARTEMBAU und die , mit ihm verwandten Zweige. c No. 16. Rixdorf-Berlin, den 17. April 1909. XXIV. Jahrgang. Eigentum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, heraus gegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau“ usw. erscheint am Sonnabend jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Mk, 50 Pi., für das übrige Ausland 10 Mk., für Verbands-Mitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Beckmann in Rixdorf-Berlin, Generalsekretär des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag : Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Die verehrlichen Mitglieder des Verbandes werden dringend gebeten, bei Auf gabe von Inseraten ihr eigenes Organ zu berücksichtigen und beim Bezug von im Handelsblatt angebotenen Artikeln sich auf das Handelsblatt zu beziehen. umzmanmamamannmmnamenarrmmmamemsnmemeamanaamznummmn—M—- Nach § 37 des Statuts ist der Mitgliederbeitrag (M. 6.— und die festgesetzten Gruppenunkosten usw.) im Januar portofrei an die Kasse des Verbandes zu zahlen. Unter Hinweis darauf ersuchen wir um Einsendung der noch fälligen Beiträge, andernfalls wir dieselben statutengemäss im Mai durch Postnachnahme erheben müssen. Verband der Handelsgärtner Deutschlands, Rixdorf-Berlin. Ausführliches Protokoll über die Hauptversammlung des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands (Schluss.) V orsitzender: Zu Antrag 45 will ich, um kurz zu sein, im Namen des Ausschusses mitteilen, dass man beschlossen hat, darüber zur Tagesordnung überzugehen und ihn nicht zur Ver handlung zu stellen. Es würde unmöglich sein, dem Anträge zu entsprechen. Sie wissen ja, dass gesetzliche Vorschriften bestehen, dass man aber gegenüber denjenigen, welche einen Dritten finden, der am Platze wohnt, und der als Eigentümer oder als Käufer der betreffenden Pflanzen der Behörde gegenüber zeichnet, äusser Stande ist einzugreifen und den Verkauf zu verbieten auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen. Sind Sie mit der Erledigung ein verstanden? (Zustimmung.) Punkt 46, Antrag der Gruppe Mag deburg, wird von Herrn Sattler - Quedlinburg begründet werden. C. Sattler - Quedlinburg: M. H. I Die Gruppe Magdeburg hat diesen Antrag gestellt. Ich war zwar nicht darüber informiert, kann denselben aber wohl aus eigener Erfahrung unterstützen. Es kommt sehr häufig vor, dass bei Sendungen nach dem Auslande das Reblausattest verloren geht. Es ist Ihnen vielleicht schon vorgekom men. Selbstverständlich liegt dann die Sendung an der Grenze, und es wird dann die Benachrichtigung geschickt, ein neues Reblausattest auszufertigen. Es wird das damit begründet, es wäre keins dabei gewesen. Unsere Bahn- und Postbehörden nehmen aber die Sendun gen gar nicht an, wenn ein Reblausattest nicht dabei ist, also muss man annehmen, dass es verloren gegangen ist. Es liesse sich das dadurch abschaffen, indem der Vermerk dieses Reblausattestes von denjenigen Firmen, die eingetragen sind in das Register der unter suchten Gärtnereien, in der Rubrik, wo steht: „Inhalt lebende Pflan zen“ darunter gesetzt wird: „laut Rebenregister Nr. so und so.“ Es könnten dann diese Atteste nicht mehr verloren gehen und die Sache wäre sehr einfach erledigt. Wir haben dieselbe Arbeit in der Aus fertigung, aber die Unannehmlichkeit fällt weg. Ausserdem wäre es angebracht, dass die Regierung ersucht wür de, dass sich Russland den übrigen Staaten, die damit zufrieden sind, dass wir eine solche Bescheinigung geben, anschliesst und nicht extra eine Reblausbescheinigung verlangt, die noch von der Polizeibehörde bescheinigt ist und worin enthalten ist, dass auch im Umkreise von so und so viel Meilen keine Reblaus zu finden ist. Wenn sich Russ land anschliessen wollte, würde uns das den Betrieb sehr erleichtern. Vorsitzender: M. H.! Die Frage der Bestimmungen des Reblausgesetzes hat uns auf unseren Hauptversammlungen schon öfter beschäftigt, und ich möchte daran erinnern, dass auf der letzten Hauptversammlung der Baumschulenbesitzer in Eisenach auch diese Frage lebhaft behandelt wurde. Auch der Verband der französischen Handelsgärtner hat es sich als eine seiner Aufgaben gesetzt, für die Beseitigung dieser Bestimmung zu wirken und Erleichterungen herbei zuführen. Auch die Verbandsleitung ist schon öfter an die Regierung herangetreten in diesem Sinne. Es haben auch Besprechungen der an der Berner Reblauskonvention beteiligten Regierungen stattgefunden, aber es sind immer einige Staaten dabei, welche glauben, im Interesse des Weinbaues in ihrem Lande- Vergünstigungen nicht gewähren zu können. Was Herr Sattler gesagt hat, kann ich nur bestätigen, wegen des Verlorengehens der Atteste an den Grenzen. Der Vorstand ist dankbar für die Ausführungen, er wird sie beachten und wird versuchen, eine Aenderung herbeizuführen.