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Des Osterfestes wegen erscheint die nächste Nummer des Handelsblattes einen Tag später. No. 15. Rixdori-Berlin, den 10. April 1909.XXIV. Jahrgang. Eigentum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, heraus gegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau“ usw. erscheint am Sonnabend jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf., für das übrige Ausland 10 Mk., für Verbands-Mitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Beckmann in Rixdorf-Berlin, Generalsekretär des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Nach § 37 des Statuts ist der Mitgliederbeitrag (M. 6.— und die festgesetzten Gruppenunkosten usw.) im Januar portofrei an die Kasse des Verbandes zu zahlen. Unter Hinweis darauf ersuchen wir um Einsendung der noch fälligen Beiträge, andernfalls wir dieselben statutengemäss im Mai durch Postnachnahme erheben müssen. Verband der Handelsgärtner Deutschlands, Rixdorf-Berlin. Ausführliches Protokoll über die Hauptversammlung des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands (Fortsetzung) Vorsitzender: Wir kommen zu Antrag 42, der ebenfalls von den Niederrheinischen Gruppen gestellt ist. F. Esch- Wickrath: M. H.! Der Antrag der Niederrheinischen Gruppen bezweckt, dass für die Gärtnerei besondere Gefahren klassen erstrebt werden sollen, und zwar darum, weil bei uns in der Rheinprovinz, ganz besonders aber in einigen Kreisen, ganz bedeutende Zuschläge für die Gärtnerei erhoben werden. Leider ist mir das Material, welches mir von unserem Dezernenten in der Sache, Herrn Röhlen, versprochen worden ist, nicht zugegangen, sodass ich einzelne Beispiele darüber nicht vorbringen kann. Ich möchte aber, wie ich schon in der Ausschusssitzung getan habe, darauf hinweisen, dass die Privatversicherungsgesellschaften die Gärtner in der 1. bis 5. Gefahrenklasse figurieren lassen, während die Landwirte in der 5. bis 12. figurieren. Das ist jedenfalls ein Beweis dafür, dass diese Gesellschaften, die alles so genau aus gerechnet haben wie nur möglich, in der Gärtnerei die Gefahren für nicht so hoch halten wie in der Landwirtschaft. Wir sind nun einmal der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zugeteilt — ich persönlich bin bisher garnicht daran interessiert —, wir fühlen uns aber stark belastet. Die Kollegen in der Stadt München-Gladbach und Rheydt sind sehr aufgeregt darüber und sind nach Düsseldorf gefahren und haben gesagt: in der und der Gegend wird nicht so viel erhoben. Ich kann das Verfahren nicht billigen, aber auf der anderen Seite muss ich es auch wieder für Recht halten, denn es ist einmal Brauch, ganz besonders bei uns Gärtnern, dass, wenn uns der Schuh nicht drückt, wir uns auch nicht rühren. Diejenigen Herren, die sich rühren, fühlen sich eben bedrückt und greifen dann nach Mitteln, und ob sie gut oder nicht gut sind, will ich dahingestellt sein lassen. Ich muss noch auf die Behauptung eingehen, die Herr Becker vorgebracht hat, betreffs der Gefahrenklassen, die in dem Ge nossenschaftsgesetz vorgesehen sind. In der früheren niederrheinischen Gruppe ist erklärt worden, das wäre für die rheinische Berufs genossenschaft nicht angängig, und weil wir in einer misslichen Lage sind, bitte ich im Interesse unserer bedrängten Kollegen, diesen Antrag anzunehmen. Dann bin ich auch beauftragt, obwohl ich nicht in der Lage bin, das Material hier vorzutragen, zu interpellieren über eine Resolution, die vom Ersten deutschen Handelsgärtnertag in Mannheim in dieser Sache gefasst worden ist. Ich habe die Interpellation einzubringen, kann sie aber nicht begründen. Ich selbst habe von der Resolution keine Ahnung, da ich nicht in Mannheim war. E. Becker - Wiesbaden (für den Ausschuss): M. H. I Das Thema von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zieht sich durch alle unsere Versammlungen und auch Gruppenversammlungen wie ein roter Faden hindurch, und, m. H., es ist auch ganz natürlich: wo man sich gedrückt fühlt, und wenn einen der Schuh drückt, da muss man au! schreien und fortwährend die Sache zur Sprache bringen. Das Thema wird auch so rasch nicht wieder von der Tagesordnung verschwinden. Wenn nun die Antragsteller mit ihrem Anträge wollen, dass der Vorstand unseres Verbandes bei der Reichsregierung oder beim Reichsversicherungsamte dafür eintreten soll, dass Gefahrenklassen für die Gärtnereibetriebe eingerichtet werden, so haben wir das bereits, m. H., und wir haben es nicht bloss, sondern es ist durch Gesetz festgelegt. Ich kann Ihnen die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes vorlesen, und wir kommen dann gleich mitten in das Thema hinein. M. H.! Es ist zu bedauern, dass die Kenntnis von dem Unfallversicherungsgesetz für die Land- und Forstwirtschaft nicht mehr verbreitet ist in unseren Kreisen. Ich möchte Sie dringend ersuchen, sich das Buch anzuschaffen. Es ist kein Geheimnis, es ist jedermann zugänglich, es ist käuflich. Ich möchte die Anschaffung des Buches namentlich den Obmännern empfehlen. Der betreffende Paragraph dieses Gesetzes — § 52 — lautet folgendermassen: Durch die Genossenschaftsversammlungen sind für die der Genossenschaft angehörenden Betriebe je nach dem Grade der mit denselben verbundenen Unfallgefahr entsprechende Gefahren klassen zu bilden und über das Verhältnis der in denselben zu leistenden Beitragssätze Bestimmungen zu treffen (Gefahrentarif). Der folgende Absatz dieses Paragraphen lautet: Durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann die Aufstellung oder Aenderung des Gefahrentarifs einem Ausschuss