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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 23.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118'a
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190800003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19080000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 23.1908
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis II
- Ausgabe No.1 , 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 13
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 24
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 33
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 44
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 57
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 74
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 90
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 105
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 117
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 134
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 152
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 166
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 181
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 197
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 210
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 224
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 239
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 252
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 262
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 272
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 282
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 293
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 304
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 313
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 327
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 336
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 344
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 -
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 367
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 378
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 387
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 408
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 417
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 428
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 439
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 451
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 459
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 470
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 482
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 495
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 512
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 524
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 536
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 545
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 561
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 573
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 583
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 594
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 606
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 620
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 635
- Sonstiges Verzeichnis der Abbildungen im XXIII. Jahrg. des ... -
- Sonstiges Porträts der Vorstndsmitglieder des Verbandes seit ... -
-
Band
Band 23.1908
-
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weise die Sitte, den Verstorbenen Blumen auf ihren letzten Weg zu geben, erhalten wird. Aber die Verhältnisse sind stärker als die Menschen, und mit Versicherungen wird sich nur der Harmlose abspeisen lassen. Die Vorkämpfer für die Feuerbestattung haben bekanntlich mit grossen Schwierig keiten zu rechnen, da ja auch nach der letzten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Sachen des Krematoriums in Hagen, das Verbot der Feuerbestattung in Preussen zu Recht besteht. So scheint in den Kreisen ihrer Anhänger der Wunsch zu bestehen, zunächst die Bewegung unter den Gärtnern, die immer lebhafter und dringlicher wird, dadurch zum Stillstand zu bringen, dass erklärt wird, es stünde doch der guten Sitte der Blumenspenden nichts im Wege. Aber, wie gesagt, dafür wird keiner der Herren mit Haut und Haaren Bürgschaft leisten wollen. Es wäre sehr ver kehrt, in dieser Frage sich auf das Wohlwollen anderer Kreise zu verlassen, sondern hier heisst es, beizeiten selbst für sich einzustehen. Jüngst wurde im Verein der Blumengeschäfts-Inhaber in Leipzig, E. V. in der Sitzung vom 11. Juni über die Leichenverbrennung verhandelt. In Nr. 20 der Verbands zeitung Deutscher Blumengeschäfts-Inhaber ist folgender Auszug darüber veröffentlicht: „Herr L i n d a c h e r , der über das Thema referierte, hatte Gelegenheit, mit dem Vor sitzenden des Vereins für Feuerbestattung, Herrn Dr. Hirschfeld, eingehend über dieses aktuelle Thema zu sprechen. Herr Dr. Hirschfeld und der Verein für Feuerbestattung standen auf dem Standpunkt, bei Feuerbestattungen ihren Einfluss dahin geltend zu machen, dass Blumenspenden unbedingt abgelehnt werden. Herr Lin dach er hat Herrn Dr. Hirschfeld aber doch zu einem für uns günstigen Umschlag seines bis dahin vertretenen Standpunktes gebracht. Anschliessend an die Ausführungen des Herrn Lin dacher stellt Herr Bo es lei den Antrag, dass unsere (des Vereins der Blumengeschäfts- Inhaber in Leipzig) beiden Vorsitzenden Mitglieder des Vereins für Feuerbestattung werden, und zwar auf Kosten unseres Vereins, um ihnen Sitz und Stimme zu geben und unsere Interessen gut vertreten zu können. Eine Verpflich tung der Mitglieder des Vereins für Feuerbestattung, sich verbrennen zu lassen, besteht nicht, also kann jeder ohne Befürchtung Mitglied werden.“ Soweit dieser Bericht. Hier ist es also klar ausge sprochen, dass die Herren ihren Einfluss gegen die Blumenspenden geltend machen wollten. Sie haben da etwas zu früh Farbe bekannt und sehen, welche Dumm heit sie begangen haben. Wie weit der Einfluss nach dem Umfall in der Ansicht, der gewiss nicht von Herzen kommt, gehen würde, kann man sich nun denken. Es verdient auch erwähnt zu werden, dass namentlich die Anhänger des jüdischen Glaubens gegen Blumenspenden bei Beerdigungen überhaupt sind, und dass sich gerade in den Vereinen für Feuerbestattungen viele dieses Bekenntnisses zusammen gefunden haben, womit manches erklärt ist. In Frankreich und auch in Belgien ist es geradezu Mode geworden, die Beerdigungen ohne Blumen vorzunehmen. In der belgischen Zeitschrift „La Tribune Horticole" wird als Ursache die Stellungnahme des französischen Klerus an gegeben. Im Jahre 1899 habe ein Jesuitenpater Hippolyte Leroy eine Broschüre unter dem Titel „Pour nos defunts“ (Für unsere Verstorbenen) herausgegeben, in der dargetan wird, dass Buketts und Kränze wenig mit der Traurigkeit und dem Ernst des Todes übereinstimmen, und dass es richtiger sei, für das Seelenheil der Verstorbenen für das Geld Messen lesen zu lassen. Die Kirche gedachte damit ihre Einnahmen zu erhöhen. Der Erfolg war aber nur der, dass demBlumen- undKranzhandel ein ungeheurer Schaden zugefügt worden ist. Ein belgischer Mitarbeiter der „Bindekunst“ erwähnt ferner, dass der Wunsch: „Kranzspenden verbeten“ von den Beerdigungsinstituten geteilt wird. Diese Anstalten haben mit den Blumen vermehrte Arbeit, und ausserdem werden die Wagen durch die Kränze leicht beschädigt. In Frank reich und Belgien besorgen die Beerdigungsinstitute auch die erforderlichen Anzeigen und Drucksachen, und es soll häufig vorkommen, dass die Anzeigen ganz gegen den Willen der Hinterbliebenen den Vermerk tragen: „On est prie de n’ envoyer ni fleurs ni couronnes". §. Vertragsentwurf für den Verkauf von Obst am Baum. B orn Ausschuss für Obstbau bei der Landwirt schaftskammer für die Provinz Pommern ist nach den „Mitteilungen der Zentralstelle der preuss. Landwirtschaftskammern“ ein Ver tragsentwurf für den Verkauf von Obst am Baum entworfen, der die bei einem solchen Vertrage in Frage kommenden Punkte in klarer und der Billigkeit entsprechender Weise regelt. Der Wortlaut dieses Vertragsentwurfes ist folgender: Bedingungen für den Verkauf des diesjährigen Obstanhanges de wird dem als Käufer der diesjährige Anhang von Aepfeln, Birnen, Pflaumen, Süss- und Sauerkirschen, Walnüssen an den oben näher bezeichneten Orten verkauft, mit Ausnahme einzelner, vor dem Termin näher bezeichneter Bäume. § 2. Der Käufer zahlt an den Verkäufer hierfür eine Kauf summe von Mk. . . . Pf., in Worten: und zwar unmittelbar nach er folgtem Zuschlag und Unterzeichnung dieses Vertrages 1/3 der Kaufsumme in bar und den Rest innerhalb 8 Tagen nach erfolgtem Zuschlag, also pränumerando in deutscher Reichswährung gegen Quittung. Das Obst darf Käufer erst dann vom Baume trennen und in Besitz nehmen, wenn die ganze Kaufsumme ge zahlt ist. Erfolgt die Zahlung nicht vertragsmässig, so kann der Verkäufer die Obstnutzung anderweitig vergeben und haftet Käufer alsdann für die Differenz. § 3. Mit dem Zeitpunkt des Zuschlages geht Gefahr und Schaden jeder Art, welchen das Obst durch Wetter, Dieb stahl, Frevel usw. ausgesetzt ist, auf den Käufer über, welcher hiermit ausdrücklich einer eventl. Rückzahlungsforderung des Kaufpreises entsagt. Nach dem hat der Pächter keinerlei Recht mehr auf etwa sitzen gebliebenes Obst. § 4. Eine Verpflichtung zur Bewachung der Bäume über nimmt Verkäufer nicht, diese liegt vielmehr dem Käufer ob. Für Schäden und Unfälle der von dem Käufer zur Bewachung, Ernte und Verkauf herangezogenen Personen und für die Folgen unterlassener Versicherung derselben, trägt Käufer die alleinige Verantwortung. § 5. Der Käufer ist verpflichtet, die Bäume, insbesondere das Fruchtholz, sorgfältig zu schonen. Bei jüngeren Bäumen sind nur Stehleitern zu benutzen. Ausdrücklich ist es ver boten, die Ernte durch Abschlagen mit Stangen vorzunehmen, ausgenommen bei Walnüssen. § 6. Der Käufer ist nicht berechtigt, trockene oder grüne Baumteile zu entfernen. In jedem Falle der Verfehlung gegen die §§ 5 und 6 verpflichtet sich der Käufer, nach Ab schätzung des Schadens durch einen Sachverständigen der
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