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Sndelsbra deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Rixdorf-Berlin, den 6. Unni 1908. XXIII. Jahrgang. Ho. 23 Eigentum des Verbandes der Bandeisgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Huslandes. Das „Bandeisblatt für den deutschen Gartenbau usw." erscheint am Sonnabend jeder Woche. Hbonnementspreis für Dicht-Uerbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Ik. 50 Pf., für das übrige Busland 10 Mk., für Verbands-Mitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Bechmann in Rixdorf-Berlin, Generalsekretär des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Randeisgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Kgl. Amtsgerichts zu Leipzig. EE Die verehrlichen Ilitglieder des Verbandes werden dringend gebeten, bei Aufgabe von Inseraten ihr eigenes Organ zu berücksichtigen und beim Bezug von im Sandelsblatt angebotenen Artikeln sich auf das Bandelsblatt zu beziehen. 0E Gärtnerei und Gewerbe-Ordnung, v. ir stellen noch einmal ausdrücklich fest, dass 0 alle Anträge und Eingaben der Arbeitnehmer zur Rechtsfrage dahin gehen, der Reichs- Gewerbe-Ordnung nicht nur die Angestellten der sogenannten „Kunst- und Handelsgärt nerei“, nicht nur diejenigen der „gewerb lichen“ Gärtnerei, sondern alle gärtnerischen Arbeitnehmer, auch die der Hof-, Staats-, Villen-, Guts- usw. usw. Gärtnereien zu unterstellen. Dieses Verlangen ist nur gerecht und billig, auch vom Standpunkt der Arbeitgeber aus, denn es müsste zu ganz unhaltbaren Zuständen führen, wenn der fundamentale Grundsatz der heutigen Staatsordnung: „Gleiches Recht für Alle“ hier etwa nicht zur Anwendung kommen sollte. Dass es aber den Arbeitnehmern und ihren Ver tretern ganz unmöglich ist, diesen Grundsatz schon heute und unter den heutigen gesetzlichen Verhältnissen in Bezug auf die Gärtnerei durchzuführen, wollen wir nachstehend, ganz abgesehen von den schon in voriger Nr. angeführten Gründen, auch weiter beweisen. Auf Grund der so verschiedenartig gestalteten Betriebe in der gewerblichen Gärtnerei ist, was allseitig anerkannt wird, die Rechtsprechung eine schwankende, dieses ist auch im Reichstag zu verschiedenen Malen festgelegt. Diese schwankenden Verhältnisse sind ja auch die direkte Ursache des Wunsches auf Abhülfe, nicht nur bei den Arbeitnehmern, sondern auch bei den Arbeitgebern. Nicht schwankend sind aber die rechtlichen Verhältnisse bei dem der Gärtnerei am meisten verwandten Beruf, bei der Landwirt schaft. Wenn auch in der Gewerbeordnung selbst eine bestimmte Festlegung darüber fehlt, so ist die ungeteilte Auffassung, die gesammte bisherige Rechtsprechung in dieser Frage vollständig einheitlich. Es ist nun ganz unzweifelhaft und schon vielfach anerkannt, dass dieselben Gründe, die für die Unterstellung des gesammten Gartenbaus unter die R.-G.-O. geltend gemacht werden, zum aller grössten Teil auch auf die Landwirtschaft geltend gemacht werden können, wir bezweifeln aber, dass sich irgend jemand im Reichstag finden würde, der bei der jetzt vorliegenden Novelle zur G.-O. den Versuch machte, auch die Einreihung der Landwirtschaft unter die R.-G.-O. zu fordern. Nun stehen aber nicht nur die Landwirtschaft im Hauptbetrieb, sondern auch sämtliche Neben betriebe der Landwirtschaft ausserhalb der G.-O. Dies ist noch genauer festgelegt, es gilt hier sogar der Grundsatz: Landwirtschaftliche Nebenbetriebe, welche ausschliesslich selbstgewonnene oder nur zeitweise geringe Mengen nicht selbst erzeugter Rohstoffe verarbeiten, fallen nicht unter die G.-O., selbst wenn die Verarbeitung fabrikmässig erfolgt. (Nach Entscheidungen des Reichsgerichts, des Oberver waltungsgerichts und einem Ministerialerlass voml4.Nov.1894.) Gilt dies sogar für industrielle Nebenbetriebe der Landwirtschaft, wie viel mehr noch für die rein landwirt schaftlichen — oder gärtnerischen Nebenbetriebe. Und da kommen wir zunächst auf eine uns ganz besonders interessierende Art dieser Nebenbetriebe, auf die handel treibenden Guts-, Schloss- usw. Gärtnereien. Wir wollen auf die so oft und immer häufiger emp fundene Konkurrenz dieser „Handelsgärtnereien“ nicht ein gehen, dass sie besteht, ist eine feststehende Tatsache. Diese Betriebe unterscheiden sich in nichts von den unsrigen, sie arbeiten mit denselben technischen Hilfsmitteln und