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No. 46 Handelsblatt den für deutschen Gartenbau usw. 502 den letzten Jahren viele Einrichtungen in Baulichkeiten und Gerätschaften angeschafft worden, welche den Betrieb verein fachen. Künstlicher Dünger wird nicht viel verwendet, weil damit vielfach schlechte Erfahrungen gemacht wurden. Guter Stalldünger mit Kompost durchlegt, ist sicherlich das beste Mittel zum Gedeihen der Pflanzen. Halstenbek. M. Griem. Die Witterung des verflossenen Sommers war für die Baum- • schulkulturen durchweg günstig, so dass für die kommende Pflanzzeit starkes schönes Material vorhanden ist. Besonders in Aepfelhochstämmen ist der Vorrat reichlich, knapp sind Spaliere j mit mehreren Etagen in Kernobst, ferner Pflaumen, Zwetschen | und Mirabellen. Auch in Kirschen sind die Bestände nicht sehr gross. Zu wünschen wäre, dass die Eisenbahnbehörde bald den schon lange und oft geäusserten Wunsch der Baumzüchter er füllte, die Länge der als Eilgut zum Frachtgutsatz zu versendenden Kollis von 3 1 2 auf 4 m zu erhöhen. Bis jetzt kann in den wenigsten Fällen hiervon Gebrauch gemacht werden, ohne die Bäume erheblich zu kürzen, wodurch das Ansehen der Bäume sehr leidet. Mit dem Gewicht von 150 kg wäre schon auszukommen. Leider sind noch viele Baumzüchter nicht Mitglied der in allen Landesteilen bestehenden Vereinigungen und des Bundes Deutscher Obstbaumzüchter. Es werden sonst die ohne jede Berechnung aufgestellten Schleuder Inserate in den, in Privathände gelangenden Zeitungen, die das reelle Geschäft sehr schädigen, wohl verschwinden. Meistens sind es diejenigen Gärtner und Baumzüchter, welche keiner, der zum Wohle des Standes gegründeten Ver einigungen — Verband der Handelsgärtner Deutschlands, Bund der Deutschen Baumschulbesitzer usw. — angehören, welche aus Mangel an Orientierung sich selbst und den ganzen Stand schädigen. Andernach. P. Neuen. Einheits-Qualitäten oder Einheits-Preise? Zu dieser in der Ueberschrift ausgedrückten Frage erhalten wir noch folgende Meinungsäusserung: Wenn wir Einheits-Qualitäten haben, brauchen wir keine Einheitspreise, die kommen dann von selbst, wenn die Stärke gleichmässig gegeben werden muss, z. B. A. hat als I. Qualität A e p f e 1 Stärke 9—10 cm, die stärksten Bäume des B. sind 7—8 cm. A. offeriert in Annoncen seine Vorräte I. Qualität zu 2,20 M., B. zu 1,50 M., es wird dann B. bessere Erfolge haben als A., und letzterer wohl geneigt sein, den Preis herabzusetzen. Müsste B. nun seine Ware stehen lassen, bis sie ebenfalls 9—10 cm stark ist, müsste er schliesslich zum selben Preise verkaufen, um auf seine Unkosten zu kommen. Würden beide nach Mass offerieren, könnte B. mit seinen billigeren Qualitäten dem A. nicht schaden, würde denselben auch nicht veranlassen, den Preis herabzusetzen. Es ist Sache der Fachpresse, dieses ins Auge zu fassen, sowie überhaupt auf Einheit und namentlich auf eine möglichst grosse Differenz zwischen Engros und Detail hin zuwirken. Zur Konkurrenz. Uns wird nachstehender Ausschnitt aus einer oberschlesischen Zeitung zugesandt: Bekanntmachung. Die städtische Baumschule offeriert zur Herbstpflanzung Aepfel-, Birnen-, Kirschen- und Pflaumenbäume in Hoch- und Halbstämmen in den hier für hiesiges Klima erprobten besten Sorten. Kräftige Zwerg- und Buschobstbäume, Stachel- und Johannisbeerstämmchen und Sträucher, Himbeersträucher, Weinreben, frühe Sorten Pfirsiche. Ferner viele Sorten Ziersträucher, Schattenbäume als Linden, Ahorn, Rüstern und Eschen, Trauer und Goldeschen, weissblättrige Ahorn-, Haselnusssträucher etc. zu angemessenen billigen Preisen. (Baumschule Poststrasse 1). Leobschütz, den 19. Oktober 1907. Der Magistrat. Priemer. Sind denn in der dortigen Gegend keine steuerzahlenden Baumschulbesitzer, die wenigstens einmal den Versuch machen, durch einen Appell an die Stadtverordneten von Leobschütz dieser Konkurrenz zu begegnen? Bezug von Bäumen. Die Wiesbadener Landwirtschaftskammer hat mit einer grösseren Anzanl Besitzer von renommierten Obstbaumschulen einen Vertrag abgeschlossen, demzufolge letztere verpflichtet sind, für die Echtheit der Sorten vier Jahre lang Garantie zu leisten. Wird falsche Sortenlieferung innerhalb dieser vier Jahre nachge wiesen, so sind die Anschaffungskosten an den Empfänger des Baumes zurückzuerstatten, während die Bäume selbst doch Eigen tum des Pflanzers bleiben. Die Namen der unter Kontrolle der Kammer stehenden Baumschulbesitzer werden alljährlich zweimal im Amtsblatt bekannt gegeben. y Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe, Anmeldungspflicht zur Ortskrankenkasse. Der Gärtner L. in Rammert, der eine kleine Gärtnerei be treibt, wird auch bei anderen Gärtnern aushilfsweise beschäftigt. Aus diesem Anlass ist er Mitglied der Ortskrankenkasse. Der Handelsgärtner O. in Segeberg hat den L. für mehrere Wochen in Arbeit genommen, ihn aber nicht zur Ortskrankenkasse ange meldet. Hierin erblickte die Behörde einen Verstoss gegen das Krankenkassengesetz. Das Schöffengericht erachtete die Einwände des O., das L. als selbständiger Gartner nicht angemeldet zu werden brauchte und dass die Anmeldung auch nun deshalb nicht erforderlich war, weil L. bereits der Ortskrankenkasse als Mit glied angehört, nicht für durchgreifend und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 3 M. Die dritte Strafkammer des Land gerichts Kiel, welche auf die von 0. eingelegte Berufung über die Sache verhandelte, sprach unter Aufhebung des Schöffen gerichtsurteils den Angeklagten frei. Die Staatsanwaltschaft focht die Auffassung der Beruiungsinstanz als rechtsirrtümlich an und führte aus, dass die sonstige Selbständigkeit des L. dessen Eigen schaft als landwirtschaftlicher Arbeiter nicht ausschliesse. Der Oberstaatsanwalt trat dieser Ausführung bei und beantragte Auf hebung des zweiten Urteils und Zurückweisung der ganzen Sache zur anderweiten Verhandlung in die Vörinstanz. Der erste Straf senat des Kammergerichts erkannte nach diesem Anträge unter folgender Begründung: vorliegend handelt es sich im Gärtnerei betrieb nicht um eine Handelstätigkeit, sondern um landwirt schaftliche Arbeiten. Landwirtschaftliche Arbeiter unterliegen der Krankenversicherungspflicht. Wenn L. auch selbständiger Gärtner ist, so war er vorliegend den Anordnungen des Ange klagten unterworfen, und die Mitgliedschaft des I,. in der Orts krankenkasse befreite den Arbeitgeber nicht von der Anmeldung. Haftpflicht des Arbeitgebers bei Logisgewährung. Einem bei seinem Arbeitgeber in Kost und Logis stehenden Gehilfen waren aus der ihm angewiesenen Bodenkammer ver schiedene Sachen gestohlen worden. Er klagte, darauf vor dem Hamburger Gewerbegericht von seinem Arbeitgeber Ersatz des Schadens in Höhe von 220 M. ein, indem er den Diebstahl auf ein Verschulden des Beklagten zurückführte. Er behauptet, dass die Tür des Schlafraumes nicht genügend sicher verschliessbar gewesen sei, und dass er seinen Arbeitgeber hierauf wiederholt aufmerksam gemacht habe. Der Beklagte ist verurteilt worden. In der Urteilsbegründung heisst es, das Gericht hält es für eine sich aus dem Dienstvertrage ergebende Pflicht des Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass das dem Kläger vertragsmässig ein geräumte Bodenzimmer mit einem so sicheren Verschlusse ver sehen wurde, dass die Zimmertür, soweit irgend möglich, gegen Erbrechen, und damit die Sachen des Klägers vor Diebstahl ge schützt waren. Der Diebstahl war laut Ausweis der Polizei akten durch den Mangel der Tür, auf welchen der Gehilfe seinen Arbeitgeber aufmerksam gemacht hatte, ermöglicht worden. A. D. G- Z. " tsosss Verkehrswesen, tsuses * - - M - -- M - - - -- - -- -- -- -- - - - % Drucksachen- u. a. Sendungen im Orts- und Nachbarortsverkehr. Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin haben auf eine diesbez. an das Reicbspostamt gerichtete Eingabe vom 15. Juli folgenden Bescheid erhalten: „Die Postanstalten sind angewiesen worden, im Orts- und Nachbarortsverkehr bei Drucksachen sendungen im Gewicht von mehr als 100 bis 250 Gr. und bei Sendungen mit Warenproben, Geschäftspapieren oder zusammen gepackten Gegenständen (§ 11 der Postordnung) bis zum Gewicht von 250 Gr. in denjenigen Fällen, in denen diese Sendungen nach der Brieftaxe (5 Pf.) frankiert, jedoch nicht briefmässig verschlossen sind, bis auf weiteres über die offene Verpackung und die Bezeichnung .Drucksache“, „Warenproben“ usw. hinweg zusehen sowie von der Nachtaxierung Abstand zu nehmen. Internationale Antwortscheine. Die Berliner Handelskammer macht darauf aufmerksam, dass die internationalen Antwortscheine, die dem Absender eines Briefes nach dem Auslande die Möglichkeit gewähren, das Porto für die Antwort im voraus zu bezahlen, in den fremden Ländern nur dann gegen Postwertzeichen eingelöst werden, wenn sie von der Postverwaltung des Ausgabelandes der Scheine an der dafür vorgesehenen Stelle gestempelt sind. Die deutschen Postanstalten haben Anweisung, die Antwortscheine unmittelbar vor dem Ver kaufe mit einem Stempel zu bedrucken. Das Publikum wird gut tun, beim Einkäufe von Antwortscheinen auf das Vorhandensein des Stempelabdruckes der Postanstalt zu achten und Scheine, die diesen Abdruck nicht tragen, zurückzuweisen.