Volltext Seite (XML)
no. 45 Rixdorf-Berlin, den 9. nlovember 1907. XXII. Jahrgang. Eigentum des Verbandes der 5andelsgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Huslandes. Das „Bandelsblatt für den deutschen Gartenbau usw." erscheint am Sonnabend feder Woche. Hbonnemenfspreis für icht-Uerbandsmitglieder In Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf., für das übrige Husland 10 Nh., für Uerbands-Mitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Hohs. Bethmann in Rixdorf-Berlin, Generalsekretär des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Kandelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig, Die verehrlichen Illitglieder des Verbandes werden dringend gebeten, bei Hufgabe von Inseraten ihr eigenes Organ zu berücksichfigen und beim Bezug von im Sandelsblatt angebotenen Hrtikeln sich auf das Bandelsblatt zu beziehen. Bekanntmachung. Diejenigen Herren Mitglieder, welche für das 2. Halbjahr 1907 dem Verbände als Mitglied beigetreten sind und den halbjährlichen Beitrag von M. 4,— bezw. M. 3,— noch nicht entrichtet haben, werden höflichst um umgehende Einsendung desselben ersucht. Beiträge, welche bis zum 20. November nicht eingegangen sind, werden nach diesem Termin ohne nochmalige vorherige Benachrichtigung von der Geschäftsstelle durch Nachnahme erhoben. Der Vorstand des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Max Ziegenbalg, stellv. Vorsitzender. s 55 Der Hausierhandel mit Gemüse- und Blumensamen. Zu unserer letzten Hauptversammlung im Februar war u. A. von der Gruppe Oberlausitz der Antrag gestellt worden, der Verband möge dahin streben, den Hausierhandel mit Sämereien, insbesondere mit Gemüse- und Blumensamen, gesetzlich zu verbieten. Erläuternd sei vorweg erwähnt, i dass § 56, Abs. 10 der Reichsgewerbeordnung die Sämereien, i mit Ausnahme von Gemüse- und Blumensamen, vom Feilbieten im Umherziehen ausschliesst, bei letzteren ist also der Verkauf im Wege des Hausierhandels gestattet. Ausschuss und Hauptversammlung haben sich mit dem erwähnten Anträge eingehend beschäftigt, und gelangten zu j dem Resultat, dass der Antrag ohne Beibringung eines genügenden Materials, durch welches namentlich die Schäden des Hausierhandels auf diesem Gebiet za beweisen seien, als verfrüht zu betrachten und deshalb zurückzustellen wäre. Es wurde wohl anerkannt, dass vielerlei Schädigungen । durch einen unreellen Hausierhandel zu Tage getreten seien, Schäden, die nach Möglichkeit aufgedeckt und zu bekämpfen wären, andererseits wurde wieder geltend gemacht, dass der Vertrieb durch reelle Samenhandlungen auf diesem Wege diesen selbst, sowie einer nicht unbedeutenden Anzahl namentlich kleinerer Gärtner, einen durchaus einwandfreien Verdienst ab würfe. Diesen Gesichtspunkten schloss sich die Hauptversammlung an. Der Bericht über diesen Ver handlungspunkt befindet sich in Nr. 10 des Hdlsbl. vom 9. März ds. J., Seite 101. Nunmehr werden, wie wir erfahren, zunächst seitens der preussischen Regierung Umfragen gehalten, die eine Klärung der Frage veranlassen sollen, ob es sich empfiehlt, den Hausierhandel mit Gemüse- und Blumensamen grund sätzlich vom Verkehr auszuschliessen und eine dahingehende Abänderung der Gewerbeordnung in die Wege zu leiten. Es wird darüber folgendes berichtet: „Die zuständigen preussischen Minister haben eine Er hebung über den Gewerbebetrieb mit Samen im Umher-