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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 22.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190700001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19070000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 22.1907
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 10
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 19
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 30
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 39
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 51
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 65
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 73
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 86
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 97
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 112
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 124
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 138
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 154
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 168
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 179
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 189
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 200
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 208
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 219
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 228
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 239
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 250
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 261
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 269
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 280
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 291
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 300
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 312
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 321
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 333
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 342
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 352
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 362
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 371
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 380
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 390
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 400
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 412
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 421
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 431
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 445
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 455
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 466
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 478
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 488
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 504
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 513
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 524
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 534
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 548
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 563
-
Band
Band 22.1907
-
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No. 44 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. 476 * # Kleine ITlitteilungen. Ks= ä 5 2 #NNNMNNNANNNNNNNNNN*NNNKNNNNNNNNN#NNNNN*# Handelskammerberichte über Gärtnereien 1906. Handelskammer zu Trier. Soweit sich die Blumen- und Gemüsezucht für den Bedarf des engeren Gebiets beschäftigt, konnte man im allgemeinen mit dem Absatz zufrieden sein. Bei den augenblicklichen örtlichen Verhältnissen ist zwar eine Ver grösserung des Bedarfs an Blumen und Gemüsen nicht zu ver zeichnen, immerhin konnte aber die ganze Produktion zu an nehmbaren Preisen abgesetzt werden. Das Versandgeschäft in Topfgewächsen, Araucarien, Palmen war .etwas besser wie im Vorjahre. Blühende Pflanzen, besonders Cyclamen, Begonia Gloire de Lorraine, Primula obconica waren früh ausverkauft; die Nach frage nach diesen hier besonders gut kultivierten Pflanzen steigt von Jahr zu Jahr. Dasselbe lässt sich von zu Fenster- und Balkonschmuck geeigneten Pflanzen sagen. Auch im Berichts jahre war der Versand nach Russland noch schwach; gegen Ende des Jahres trat jedoch darin eine Besserung ein. Baum- und Rosenschulen. Landschaftsgärtnerei. In diesem Zweige gewerblicher Tätigkeit war der Geschäftsgang im grossen und ganzen befriedigend. Der Verkauf ging durchweg flott von statten; dagegen waren die Preise infolge einer augen scheinlich vorhandenen Uebererzeugung und eines erschwerten Absatzes nach dem Auslande für die meisten Erzeugnisse der Baumschulengeschäfte gedrückt, so dass das geschäftliche Ergebnis hinter demjenigen des Vorjahres zurückblieb. Starke Zwergobst bäume und Steinobstbäume waren bei steigenden Preisen sehr gesucht. Für Ziersträucher und Kernobstbäume blieben die Preise unverändert. Infolge der vorhandenen Vorräte an Rosen gingen die Preise derselben in den Monaten April bis Mai sehr zurück; dieselben zogen zwar im Herbste wieder etwas an, im allgemeinen waren die Verkaufspreise aber mässig. Wildlinge standen billig im Preise, da die Anzucht der fertigen Ware, weil wenig lohnend, beschränkt worden ist. Da gegen ist das bisher zur Weiterkultur aus Frankreich und Holland bezogene Jungmaterial infolge des Einfuhrzolles sehr teuer ge worden. Die Preise der fertigen Ware sind dagegen nicht ge stiegen. Die Ausfuhr an Rosen war trotz mancherlei Schwierig keiten beträchlich. Blumenbinderei. In diesem Zweige der Gärtnereibetriebe ist eine Besserung der Geschäftslage nicht zu verzeichnen; der Bedarf ist nicht im Verhältnis zum Angebot gestiegen. Die, wie uns berichtet wird, vielfach schwindelhafte Annahmeverweigerung von Blumensendungen im Winter aus dem Süden, die dann durch die Post zu den niedrigsten Preisen versteigert werden, schädigt das solide Geschäft sehr. Die Blumenbindereien wünschen deshalb, dass solche Sendungen dem Versender zurückgesandt oder vernichtet werden. Samenhandel und Samenbau. Die Ernte des für das dies seitige Gebiet in Betracht kommenden Artikels „Rotklee“ war eine gute und genügte für den Bedarf des Bezirks vollständig; es konnte selbst noch eine grosse Ausfuhr zu wesentlich billigeren Preisen wie im Vorjahre stattfinden. Auch in Timothee war eine gute Ernte. In landwirtschaftlichen Samen erweitert sich das Absatzgebiet für den diesseitigen Handel immer mehr, besonders lebhaft gestaltet sich das Geschäft in zuerlässigen Saatgetreiden und Saatkartoffeln. Für Klee- und Wiesenmischungen ist die Nachfrage steigend. In Gemüse- und Blumensamen ist ebenfalls vermehrter Absatz nach allen Gegenden Deutschlands und des Auslandes. Berliner Blumengeschäfte und Achtuhrladenschluss. Eine ausserordentliche Versammlung des Vereins der Blumengeschäftsinhaber in Berlin E. V. beschloss eine Eingabe an die zuständige Behörde, in der gegen jede weitere Verkürzung der Verkaufszeit protestiert wird, „weil dadurch der Ruin einer Anzahl Existenzen der Branche herbeigeführt und andere Blumen geschäftsinhaber in ihrem Einkommen bedeutend geschädigt würden.“ Die Versammlung ersucht, es beim Neunuhrladenschluss zu belassen. Ks SS5 Sandels-llachrichten, K G8 Beschränkung der Einfuhr von Obst uud lebenden Pflanzen in Südaustralien. Durch Verordnung des Gouverneurs von Südaustralien vom 19. Juni d. Js. sind unter Aufhebung der durch Proklamation Vom 23. Mai 1907 erlassenen Bestimmungen zur Ausführung des „Vine, Fruit and Vegetable Protection Act 1885“ neue Vorschriften erlassen, wonach die Einfuhr von Weinstöcken oder Teilen davon nach Südaustralien aus allen Ländern oder Staaten unbedingt ver boten und die Einfuhr aller anderen lebenden Bäume und Pflanzen und der Teile von solchen sowie von Früchten (äusser Weintrauben) nur über den Hafen von Port Adelaide gestattet ist. Eine Aus nahme ist für Kartoffeln und Zwiebeln (Knollen) zugelassen, die aus anderen Staaten des Australischen Bundes zu Lande eingeführt werden können. Andere lebende Bäume, Pflanzen und Teile davon (äusser Früchten) können in Adelaide mit der Paketpost eingebracht werden. Aus Ländern, in denen die Reblaus vorkommt, dürfen Pflanzen oder Teile davon nur eingeführt werden, wenn sie von einer vom Züchter vor einem Friedensrichter oder britischen Konsularagenten in dem Ursprungsland ausgefertigten Erklärung begleitet sind, die besagt: a) dass das Packstück keine Weinstöcke oder Teile davon enthält; b) dass die Pflanzen in einem grösseren Abstand als 50 Yard von irgend welchen Weinstöcken oder Wurzeln von Weinstöcken gezogen sind; c) dass in der Baumschule oder in dem Garten, in welchem die Pflanzen gezogen sind, keine Reblauskrankheit besteht oder bestanden hat; d) dass sämtliche Pflanzen von dem als Reblaus bekannten Insekt frei sind. Rückzahlung zuviel erhobener Stempelbeträge für Fracht urkunden. Die Erstattung überhobener Beträge an Frachturkunden stempel war bisher für die Verfrachter oder Güterempfänger insofern mit Schwierigkeiten verknüpft, als Reklamationen nur bei der Provinzialsteuerdirektion angebracht werden durften, die ihrerseits die Kassen der Hauptsteuerämter zur Rückzahlung er mächtigte. Abgesehen von der hiermit verbundenen Umständlich keit entstanden dadurch für die Beteiligten noch Porto auslagen, die oft nicht viel geringer waren, als der zurückzuzahlende Be trag. Dem berechtigten Wunsch der beteiligten Verkehrskreise, dass die Rückzahlung überhobener Beträge durch diejenigen Stellen erfolgen möchte, die den Stempel festgesetzt und einge zogen hat, ist nunmehr entsprochen worden. Wie die Berliner Handelskammer mitteilt, hat der Minister der öffentlichen Arbeiten im Einverständnis mit dem Finanzminister angeordnet, dass die in Preussen und den ausserpreussischen Gebietsteilen mit preussischer Steuerverwaltung gelegenen Eisenbahnabfertigungs stellen die von ihnen selbst offensichtlich überhobenen Stempel beträge für Frachturkunden auf mündlichen oder schriftlichen Antrag zu erstatten haben. Ueberhobene Stempelbeträge werden auf Antrag auch dann erstattet, wenn sie 10 Pf. und weniger betragen. Zu wenig erhobene Stempelbeträge werden wie bisher nur dann nachträglich eingezogen, wenn sie für die einzelne Frachturkunde mehr als 10 Pf. betragen. Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe Gegen die guten Sitten. Dass die Mischung minderwertiger und vollwertiger Ware schon deshalb verboten ist, weil sie zu einer Täuschung der späteren Abnehmer über den Wert der Ware führen kann, hat kürzlich das Oberlandesgericht zu Braunschweig ausgesprochen. Der für die Handelswelt interessante Rechtsfall war folgender: Der Kläger hatte dem Beklagten, einem Kaufmann N., ein grösseres Quantum Rübsamen verkauft und geliefert, welches dieser zum Weiterverkauf an kleinere Landwirte bestimmt hatte. Die Parteien waren darüber einig, dass der verkaufte Rübsamen zur Zeit des Kaufabschlusses nicht mehr keimfähig gewesen und zu anderen Zwecken als zur Vermischung mit keimfähigen Samen j nicht verwendbar sei. Der Kläger berief sich bezüglich der Zulässigkeit einer solchen Vermischung darauf, dass der Rübsamen ohne dieselbe zu dicht gesät werden würde. Indes wurde die Klage auf Zahlung des Kaufpreises für die Rübenkerne zurück gewiesen. Es wurde nämlich konstatiert, dass der Beklagte, der eine Samenhandlung betrieb, den ganzen Vorrat von rund 85 Zentnern nur gekauft habe, um ihn mit anderen zum Rübenbau geeigneten Samen zu vermischen, und dass dem Kläger beim Abschluss des Kaufvertrages der Zweck des Kaufs durchaus be kannt war. Unter diesen Umständen verstosse der abgeschlossene Kaufvertrag gegen die guten Sitten, indem er einer Täuschung j und Schädigung dritter Personen Vorschub leiste. Das Unsitt liche verliere der Vertrag auch nicht unter dem von dem Kläger gemachten Gesichtspunkte. Sollte man wirklich in den Kreisen der Rübenbauer, weil etwa die Verfälschung von Rübsamen stark im Schwünge ist, sich daran gewöhnt haben, dichter zu säen, als es geschehen könnte und müsste, wenn der Samen nicht i verfälscht wäre, so würde sich dadurch doch die Fälschung nicht rechtfertigen lassen. Denn unlautere Machenschaften werden nicht dadurch erlaubt, dass man in Abnehmerkreisen notgedrungen mit ihnen rechnet, und es sei nicht die Aufgabe des Handels, den Landwirt bei einer Bestellungsmethode zu erhalten, die er
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