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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 22.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190700001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19070000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 22.1907
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 10
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 19
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 30
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 39
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 51
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 65
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 73
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 86
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 97
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 112
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 124
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 138
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 154
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 168
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 179
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 189
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 200
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 208
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 219
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 228
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 239
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 250
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 261
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 269
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 280
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 291
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 300
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 312
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 321
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 333
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 342
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 352
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 362
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 371
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 380
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 390
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 400
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 412
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 421
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 431
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 445
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 455
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 466
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 478
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 488
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 504
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 513
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 524
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 534
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 548
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 563
-
Band
Band 22.1907
-
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anlage der Anbau von Sämereien auf das schwerste geschädigt werden kann. Annahmeverpflichtung; und Zahlungsmodus. Bin ich verpflichtet noch Waren von einem Kaufmann an zunehmen, nachdem derselbe den Betrag der letzten Forderung über gelieferte Waren gegen mich eingeklagt hat? Ich bestellte dem Kaufmann im März d. J. Wachs-Chrysanthemum, Wachs- Rosen und Creppsachen etc., lieferbar September, einen Teil der Bestellung schickte er mir Ende März, darüber verklagte er mich Anfang September mit der Begründung, ich hätte die Ware an genommen, veräussert und mich damit bereichert. Nun hatte ich insoweit gefehlt, dass ich, als er mir einen Postauftrag zu schickte, denselben unbeantwortet zurückgehen liess; ich war aber der Meinung, er schickte mir gleich einen Wechsel zum Akzeptieren, aber nein, Anfang September klagte er die Forderung ein. Als die Sache vor Gericht erledigt war, sandte ich ihm über den schuldigen Betrag einen Wechsel, ich erhielt zur Ant wort: „Bedaure sehr Ihnen damit nicht dienen zu können, den Wechsel habe ich der Einfachheit halber vernichtet“. Als ich auf Herausgabe des Wechsels drängte, erhielt ich denselben auf einmal zugeschickt, da war er noch nicht vernichtet! Ich dachte nun, nachdem er mich verklagt hatte, würde er mir doch keine Ware mehr zusenden, aber ich erhielt kürzlich die Rechnung zu geschickt, dass die andere Ware, die dieses Frühjahr bestellt war, unterwegs sei. Ich habe ihm gleich mitgeteilt, die Annahme verweigere ich, sie stände zu seiner Verfügung. Bemerke noch nebenbei, das ich immer mit Wechseln bezahlt und immer prompt eingelöst habe, er will jetzt aber keine Wechsel von mir mehr haben. Meine Frage geht nun dahin, bin ich verpflichtet die Ware noch anzunehmen nachdem er mich verklagt hat, keine Wechsel von mir mehr annehmen will, und auch die Zahlungs-Bedingungen von ihm ganz andre sind, wie sie zur Zeit waren als ich die Bestellung machte. J. K. Antwort. Unser Rechtsanwalt schreibt: Herr K. ist auf Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Waren verklagt worden und wünscht zu wissen, ob er nun andere Waren, die er bei demselben Lieferanten bestellt hat und die ihm dieser jetzt zu geschickt hat, annehmen und bezahlen müsse. Die Frage muss ich bejahen. Herr K. ist zur Bezahlung der früheren Lieferung verurteilt worden; er ist also dem Lieferanten gegenüber im Unrecht gewesen, hat nicht so bezahlt, wie er es sollte. Daraus nun, dass er seiner Verpflichtung dem Lieferanten gegenüber nicht nachgekommen ist, kann er doch nicht das Recht herleiten, wiederum seinen Verpflichtungen nicht nachzukommen. Dagegen würde Herr K. berechtigt sein, die Forderung des Lieferanten zu nächst durch Akzepte zu begleichen, wenn er früher in dieser Weise reguliert hat. Es kommt hierbei allerdings darauf an, wie oft Herr K. in dieser Weise ohne Widerspruch des Lieferanten gezahlt hat. Eine allgemeine Regel darüber lässt sich nicht geben. Wenn er z. B. erst einmal gekauft und -durch Wechsel bezahlt hat, so würde wohl noch nicht anzunehmen sein, dass dies für den Lieferanten verbindlich sein solle; hätte er zweimal gekauft und durch Wechsel beglichen, so ists schon zweifelhafter, hat er aber dreimal oder öfter gekauft und durch Wechsel beglichen, so würde m. E. eine stillschweigende Vereinbarung vorliegen, auf Grund deren der Käufer den Preis durch einen Wechsel bezahlen kann, falls nicht schon bei der Bestellung der Verkäufer gesagt hat, Wechsel nehme er nicht mehr. Es muss auch noch in Betracht gezogen werden, dass es m. W. im Verkehr der Handelsgärtner gar nicht üblich ist, bei Lieferung zu zahlen, dass regelmässig, oder doch in der Regel, 3 Monate Frist bewilligt wird und dass bei oder gleich nach der Lieferung auch nicht einmal Wechsel gegeben werden. Doch würde hierüber ein Handelsgärtner bessere Auskunft geben können als ich. Ist es im Betriebe üblich, erst nach 8 Monaten zu zahlen, so muss sich jeder Gewerbetreibende danach richten, wenn er sich nicht ausdrücklich beim Abschluss des Geschäfts etwas abweichendes ausbedungen hat. Ist eine Samenhandlung verpflichtet, für minderwertige Sämereien Ersatz zu liefern ? Bezugnehmend auf die unter dieser Ueberschrift in No. 41 des Handelsblattes veröffentlichte Rechtsfrage, eine Samenlieferung aus Aschersleben betreffend, bittet uns Herr Carl Robra- Aschersleben, mitzuteilen, dass seine Firma nicht in Betracht komme. Die Redaktion. •—ah——2——L--——-h-h—-a---3* 2 tsesss Verkehrswesen, m m n sggFgFFFgRFHFFF* Die Post haftet nicht für selbstabzuholende Sachen. Lässt eine Handelsfirma oder sonst jemand die für ihn mit der Post ankommenden Brief- und Wertsendungen, Geldanweisungen, Pakete etc. von der Post abholen, so haftet die Post in keiner Weise für etwaige Verluste oder Unterschlagungen, weder dem Empfänger noch dem Absender gegenüber, auch dann nicht, wenn dem Empfänger ein Postschliessfach eingeräumt wurde und ein ungetreuer Abholer die Quittungen zur Empfangnahme von Geldern gefälscht hat. Neue Postauftragsformulare. Zu Postaufträgen nach dem Auslande wird vom Publikum an Stelle des am 1. Oktober eingeführten neuen Formulars irrtümlicherweise oft noch das alte Formular gebraucht. Dies ist unzulässig und schädigt die Interessen der Versender, da durch die Weiterverwendung der veralteten For mulare sich die Erledigung der Postaufträge im Auslande ver zögert. Die alten Formulare werden an den Postschaltern, wo auch die jetzt gütigen Formulare zum Preise von 5 Pfg. für 10 Stück käuflich sind, gegen neue Formulare um getauscht. Umrechnungsverhältnis für die in Dollarwährung auszustellenden Postanweisungen. Wie der Staatssekretär des Reichspostamtes bekannt gibt, kommt vom 1. Oktober ab bei Postanweisungen nach Canada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Cuba und den Philippinen das Umrechnungsverhältnis von 100 Dollars = 422 Mk. 50 Pfg. in Anwendung. Berlin. In das Handelsregister wurde eingetragen als offene Handelsgesellschaft: Kuhnt & Rohloff, Berlin, Gesellschafter die Gärtner Hermann Kuhnt, Berlin, und Johannes Rohloff, Lankwitz. Die Gesellschaft hat am 15. September 1907 begonnen. Berlin. In das Handelsregister ist die Firma Albrecht Hoch, Rixdorf, eingetragen. Inhaber: Albrecht Hoch, Kaufmann, Rix- dorf. Der Frau Gertrud Hoch, geb. Scherf, zu Rixdorf ist Pro kura erteilt. Branche: Samen- und Blumenzwiebelhandlung. Crefeld. In das Handelsregister ist eingetragen die Firma Niederrheinischer Blumen-Versand, Eugen Wieners. Ort der Niederlassung: Crefeld. Inhaber: Eugen Wieners, Kaufmann in Crefeld. Der Ehefrau Eugen Wieners, Margareta geb. Meuwsen, in Crefeld ist Prokura erteilt. Darmstadt. In das Handelsregister wurde bei der Firma C. Völker, Darmstadt, eingetragen: Geschäft und Firma sind auf Georg Völker, Kunst- und Handelsgärtner in Darmstadt, übergegangen unter Ausschluss des Uebergangs der in dem Be triebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten und Forder ungen. Erfurt. In das Handelsregister ist eingetragen bei der offenen Handelsgesellschaft in Firma Rudolf Büchner in Erfurt, dass das Geschäft mit unveränderter Firma übergegangen ist auf den Garteningenieur Alexander Rebenstorf und den Techniker Alfred Rüger daselbst, welche es als offene Handelsgesellschaft weiterführen. Die Gesellschaft hat am 1. Juli 1907 begonnen. Der Uebergang der im Betriebe des Geschäfts begründeten Ver bindlichkeiten auf die Gesellschaft ist ausgeschlossen. Erfurt. In das Handelsregister ist bei der offenen Handels gesellschaft J. C. Schmidt in Erfurt eingetragen, dass die Prokura des Friedrich Michael erloschen und dem Oskar Bechler in Erfurt Prokura erteilt ist. Hannover. In das Handelsregister ist eingetragen die Firma Mathias Ramstetter mit Niederlassung Hannover und als Inhaber Handelsgärtner Mathias Ramstetter in Hannover. Quedlinburg. In das Handelsregister ist bei der Firma Heinr. Mette, Quedlinburg eingetragen worden: Die Prokura des Albert Ullrich ist erloschen. Spandau. In das Handelsregister ist eingetragen die Firma Carl Wegerich, Spandau, und als Inhaber der Gärtnereibesitzer Carl Wegerich in Spandau.
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