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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 22.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190700001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19070000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 22.1907
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 10
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 19
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 30
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 39
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 51
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 65
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 73
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 86
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 97
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 112
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 124
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 138
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 154
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 168
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 179
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 189
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 200
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 208
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 219
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 228
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 239
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 250
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 261
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 269
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 280
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 291
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 300
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 312
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 321
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 333
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 342
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 352
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 362
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 371
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 380
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 390
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 400
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 412
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 421
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 431
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 445
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 455
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 466
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 478
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 488
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 504
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 513
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 524
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 534
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 548
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 563
-
Band
Band 22.1907
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behandeln. Ich muss mich daher darauf beschränken, nur die allgemeinen, grossen Gesichtspunkte hervorzuheben. Einem, dem die Verhältnisse der Gärtnerei nicht bekannt sind, wird es sonderbar vorkommen, dass.es in Deutschland einen Beruf gibt, über dessen Zugehörigkeit man überhaupt im Zweifel sein kann, wie darüber, wohin derselbe gehört. Tatsächlich ist dieses bei den Gärtnern der Fall. Diese Frage hat schon viele Kämpfe und Meinungsverschiedenheiten hervorgerufen, und Tat sache ist, dass diese Frage heute noch nicht gelöst ist. Im allgemeinen sagt man, die Gärtnerei gehöre zu der Land wirtschaft. In Kreisen der eigenen Berufskollegen — es ist noch gar nicht so lange her, dass man dies sagte — hiess es vereinzelt, die Gärtner gehören nicht zur Landwirtschaft, sondern zum Gewerbe'. Und die Rechtslage, die dieses unbestimmte Ver hältnis im Gärtnerberufe geschaffen hat, ist derart, dass ich es den verbündeten Regierungen nicht verdenken kann, wenn sie zu der Ueberzeugung gelangt sind: wir müssen für die Gärtner Verhält nisse schaffen, unter denen auf gemeinsamer Grundlage gleiche Urteile gefällt werden können. Zur Landwirtschaft rechnen wir uns in der Hauptsache unbedingt. Der Vorsitzende des Bundes der Landwirte, Freiherr von Wangenheim, hat bei den Zollverhandlungen im Reichstage die Gärtner einmal den inten sivsten Teil der Landwirtschaft genannt, und dies ist durchaus zutreffend. Die Gärtnerei kann unbedingt als in tensivster Teil der Landwirtschaft angesehen werden. Auch bei der Reichsgesetzgebung ist es mehrfach zum Ausdruck gelangt, dass die Gärtnerei zur Landwirtschaft gerech- net wird, im Reichstag ist dies u. a. bei der Beratung zum Kinderschutzgesetz deutlich geschehen. In den Bundesstaaten iedoch, wo eine Gewerbesteuer erhoben wird, rechnet man uns bei dieser Frage wieder nicht zur Landwirtschaft, diese ist steuer frei, die sogenannte ,,Kunst- und Handelsgärtnerei" dagegen steuerpflichtig. An alle Anwesenden aus Nord und Süd möchte ich die dringende Bitte richten, dass sie mit dem festen Willen von hier nach Hause gehen, und bestrebt sind, dass aus unserem Berufe endlich einmal das Wort „Kunst- und Handelsgärtner" verschwinde (Ohorufe), und dass Sie sich nicht mehr Kunst- und Handelsgärtner nennen. Alle Unsicherheit und alle Streitfragen kommen einzig und allein von dieser Bezeichnung. Wenn wir das Wort einmal los sind, dann wird es ein Segen für uns sein. Nennen Sie Ihre Betriebe Gar tenbaubetriebe und sich selbst Gärtnereibesitzer. Wenn wir uns nun zur Landwirtschaft unbedingt rechnen, so bestehen allerdings auch Gegensätze, in denen wir zu der Land wirtschaft stehen. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass heute in verstärktem Masse namentlich die Grossbetriebe der Land wirtschaft in vielen Punkten und durch verschiedene Verhältnisse begünstigte Konkurrenten der Handelsgärtner werden, und dass bei verschiedenen Punkten der Gesetzgebung, so z. B. beim Wild schadengesetz, die Landwirte vielfach das entgegengesetzte .Inter esse der Gärtner vertreten. Aber im grossen und ganzen können wir doch sagen, dass unsere Interessen von der Landwirtschaft nach Möglichkeit gewahrt worden sind. Wo die Vertreter der Land wirtschaft Gelegenheit hatten, für die Interessen der Gärtner einzu treten, da haben sie es getan, ich erinnere nur an das warme Ein treten der Vertreter des Bundes der Landwirte für die Interessen der Gärtnerei bei der Beratung der Handelsverträge. Nun kommt aber noch die Frage der Organisation in Be tracht. .Bietet uns die Organisation, .wie sie die'Landwirte heute haben, genügend Raum, um auch unsere Interessen darin vertreten zu können? Und da müssen wir zu dem Standpunkt kommen, dass der Gedanke, der schon früher einmal aufgetaucht ist, dass sich die Gärtnerei im Anschluss an die Landwirtschaftskammern eine Organisation schaffen könnte, doch nicht ganz zutrifft. Wir haben in den Landwirtschaftskammern — ich brauche nur an Baden zu erinnern — heute nicht die geringste Vertretung. Die Landwirtschaftskammern haben auch insofern einen Mangel, als die Arbeitnehmer in ihr keine Vertretung haben. Und wenn die Frage der Zugehörigkeit einmal geregelt wird, dann müssen wir auf einem modernen Standpunkt stehen, dann müssen wir auch den Arbeitnehmern innerhalb dieser Vertretung eine Berück sichtigung angedeihen lassen. In einem Bundesstaate, in Sachsen, haben die Handelsgärtner eine Vertretung im Landes kulturrate. Es ist dies.die erste direkte Vertretung, die ein Bun desstaat den Handelsgärtnern gewährt hat. und wir haben sie mit Freuden begrüsst, aber das Ideal einer Organisation vermag ich auch in dieser Vertretung nicht zu erblicken, ich meine, es muss noch etwas Besseres geschaffen werden können wie dieses. Der Allgemeine Deutsche Gärtnerverein, die stärkste Organi sation der gärtnerischen Arbeitnehmer, der sagt: die beste-Ver tretung finden wir, wenn die Gärtnerei dem Handwerk angeglie dert wird. Es ist noch nicht Tange her, dass auch in einzelnen Kreisen der Handelsgärtner die Zugehörigkeit der Gärtner zum Handwerk befürwortet wurde. Früher hatten u. a. die badischen Handelsgärtner einmal eine Resolution gefasst, dass die Gärtnerei dem Handwerk angegliedert werden möchte. Da war aber die badische Regierung anderer Ansicht und sagte: Glaubt nicht, dass Ihr in der Organisation des Handwerks die Vertretung findet, die Ihr haben wollt, und glaubt nicht, dass Ihr davon Vorteil haben werdet. Die badische Regierung stellte sich damals auf den Standpunkt, dass die Gärtnerei nicht zum Handwerk gehöre. Es ist noch nicht lange her, dass auch in Weimar ein früherer konservativer Abgeordneter warm dafür eintrat, dass die Gärtnerei dem Handwerk angegliedert werden sollte. Das Handwerk würde in jeder Beziehung bestrebt sein, die Gärtnerei zu fördern, und sie sei in ihm so wohl aufgehoben, wie in Abrahams Schoss. (Hei terkeit.) Die Bestrebungen gingen weiter, bis schliesslich die preussische Regierung und die meisten übrigen deutschen Bundes statten sich in veröffentlichten Erlassen ausdrücklich auf den Standpunkt stellten, dass die Gärtnerei in keiner Form und in keiner Beziehung zum Handwerk gehöre. Es wäre dies auch etwas direkt Widersinniges. Die Gärtnereiwar nie ein Handwerk, sie ist es nicht, und sie wird es auch nie werden. Das Wort, sie sollen lassen stahn! Wenn wir aber die Organisation im Handwerk nicht vollen, und wir sie in den Landwirtschaftskammern nicht so finden, wie wir sie gebrauchen, was erstreben wir dann? Der Verband der Handelsgärtner Deutschlands hat diese Frage schon viele Male besprochen. Er ist der Ueberzeugung, dass, wie es Anwalts kammern, Landwirtschaftskammern, Apothekerkammern usw. gibt, auch für die Gärtnerei eigene Organisationen geschaffen werden müssen, in denen es den Berufsangehörigen möglich ist, ihre Interessen so vertreten zu können, wie es erforderlich ist. Wir müssen dahin streben, dass derartige Organisationen inner halb der Gärtnerei geschaffen werden, und ich hoffe, unser Streben wird schliesslich auch dahin führen. Damit wird aber eine andere Frage nicht aus der Welt geschafft, nämlich die sogenannte Rechtsfrage, die Frage der Uhterstellung der Gärtnerei unter die Reichsgewerbeordnung. Auch dieser Kampf ist schon ein recht länger und hat Meinungen hervorgerufen, die für und wider gingen. Im Reichstag sind diesbezügliche Anträge, die von seifen der Arbeitnehmer-Ver bände in den letzten Jahren wiederholt gestellt worden sind, zur Beratung gelangt, wenn auch nur in den Petitionskommissionen, das Ergebnis war die Ueberweisung an den Reichskanzler als Material mit der ausdrücklichen Begründung, dass es nicht -mög lich sei, die Frage für den ganzen Beruf allgemein zu regeln, sondern dass von Fall zu Fall entschieden werden müsse, weil die Verhältnisse zu verschiedenartige seien. Nach den jüngsten Neuwahlen hat eine Fraktion des Reichs tags, die Wirtschaftliche Vereinigung, nicht den Weg der früheren Resolutionen beschritten, sondern direkt einen Initiativantrag ein gebracht, die Gärtnerei der Reichsgewerbeordnung zu unterstellen, soweit diese das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeit nehmer regelt. Der Vater dieses Antrages ist der Reichstagsabg. Franz Behrens, den wir in unserer Mitte zu sehen das Ver gnügen haben. Auch die Reichsregierung selbst befasste sich mit der Frage der Zugehörigkeit der Gärtnerei; desgleichen die Bundes regierungen. Als im vorigen Jahre in Preussen die Zählung der Gärtnereibetriebe stattfand, da wurde diese Zählung ausdrücklich damit begründet, dass sie stattfinden solle, um die Grundlagen zu einer Feststellung der Rechtslage innerhalb der Gärtnerei zu schaffen. Ein weiteres Material' wird die Berufs- und Gewerbe zählung vom 13. Juni d. Js. ergeben, und wir wissen bestimmt, dass die Regierungen schon lange der Ansicht sind, dass eine Klärung dieser Angelegenheit notwendig ist. Es wird sich also bei der Frage der Zugehörigkeit der Gärtnerei einfach um die Frage handeln, ob der Gärtnerei damit gedient sein kann, dass eine derartige Unterstellung unter die Reichsgewerbeordnung erfolgt. Die Paragraphen der Reichsgewerbeordnung, die in Betracht kommen, behandeln die Sonntagsruhe, die Verhältnisse der Lehrlinge und Gehilfen und das Verhältnis zwischen Arbeit geber und Arbeitnehmer. Die Frage der Sonntagsruhe ist eine sehr schwierige. Die Frage,- die seitens der Gärtnereibesitzer in erster Linie auf geworfen werden muss, würde dahin gehen: können wir unsere von - der Natur verlangten Arbeiten ungehindert so ausführen, wie es erforderlich ist, wenn unser Beruf der Reichsgewerbe ordnung unterstellt ist? M. Herren! Wir haben ein „Nein" dafür. Wir sagen: Die Unterstellung unter die Reichsgewerbe ordnung in der jetzigen Fassung der diesbezüglichen Paragraphen ist für die Gärtnerei unmöglich. Ich will nur auf § 105 b hin weisen. Dieser würde die kleinen Gärtner schwer schädigen. Gerade diese aber gehören zum Mittelstand, den zu fördern die Wirtschaftliche Vereinigung sich zur Hauptaufgabe gestellt hat. Ich glaube auch, dass sich gerade unter den Wählern der Wirt schaftlichen Vereinigung eine grosse Zahl unserer Berufsgenossen befindet, diese Fraktion möge sich' bei der Behandlung ihres An trages also vorsehen, dass sie sich nicht die Sympathien dieser Wähler verscherzt. Wenn die Bestimmungen der Reichsgewerbe- ordnung derart auf die Gärtnerei Anwendung finden sollten, wie ihr Wortlaut heute ist, dann würde der ganze Gärtnereibetrieb ganz unendlich schwer geschädigt werden. Im § 105 c heisst es allerdings, dass Arbeiten in Notfällen trotzdem ausgeführt werden können. Dies genügt uns jedoch nicht. Es ist dies nicht präzis genug ausgedrückt. An und für sich steht wohl die Mehrzahl
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