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ist ferner, dass äusser abgeschnittenen Rosen-Blumen auch Werke der Bindekunst ausgestellt werden können und dafür ein be sonderes Programm aufgestellt ist, es schreibt die Verwendung von nur Rosen und frischem Grün vor. Der letzte Termin zur Anmeldung von abgeschnittenen Rosen und Bindereien ist der 20. Juni nächsten Jahres. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass in Leipzig jede in- und ausländische Firma sich beteiligen kann, doeh konkurrieren Berufsgärtner und Liebhaber getrennt. 2 susu Rechtsfragen, ss sa L Unterhaltung der Feldwege. Hiermit erlaube ich mir eine Anfrage zu halten und wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir Auskunft geben könnten. Meine Gärtnerei befindet sich an einem Feldweg, ist 5 Scheffel gross, bebaut mit Wohn- und Gewächshäusern und besteht etwa 35 Jahr, der Feldweg wurde bis jetzt durch einen Privatweg gekürzt, welcher aber dieses Jahr mir abgesperrt wurde, sodass ich nun gezwungen bin, den Feldweg zu benutzen, welcher aber vor meinem Grundstück etwa 150 Meter lang eine Hohle ist, und dadurch, dass er lange Jahre nicht benutzt wurde, viel ein gefallen und mit Gebüsch halb zugewachsen ist, er ist weder zu begehen noch zu befahren. Die Besitzer von;diesen Grundstücken hatte ich gebeten, den Weg in Stand zu bringen, welche sich aber nicht bequemen dazu, dann hatte ich bei der Behörde ein Bittgesuch angestellt, welches aber auch keine Aenderung bringt. Meine Frage geht nun dahin, wer ist verpflichtet, den Weg in Stand zu bringen und an wen habe ich mich zu halten, kann ich Schadenersatz verlangen? A. K. Antwort: Unser Rechtsanwalt schreibt: In Preussen gehören die Feldwege zu den Kommunalwegen. Sie in Stand zu erhalten und wieder in Stand zu setzen, ist Sache der Gemeinde und das Gemeindemitglied, das die Instandsetzung des Weges beansprucht, kann sich nur an die Gemeinde, nicht an die Be sitzerhalten, über-deren Acker der Feldweg geht. Der Berechtigte kann bei der Polizei den Antrag stellen, die Gemeinde zur Er füllung ihrer Wegeunterhaltungspflicht anzuhalten, er kann sie auch beim Verwaltungsgericht — Kreis- oder Bezirksausschuss — darauf verklagen. Wie die Bestimmungen über das Wegerecht im Königreich Sachsen sind, ist mir nicht bekannt. Aller Wahrscheinlichkeit nach gelten dort gleiche oder ähnliche Bestimmungen. Die Polizei ist auch dort verpflichtet, für die Unterhaltung der Kommunal wege zu sorgen und, wenn sie die Gemeinde dazu nicht anhält, so mag sich der Geschädigte bei der vorgesetzten Polizeibehörde, also bei der Kreishauptmannschaft, beschweren. Wenn diese nicht helfen kann, so muss der Geschädigte sicherlich auch in Sachsen ein Klagerecht gegen die Gemeinde haben; bei wem dort die Klage anzustellen ist, kann ich nicht sagen; darüber wird jeder dort ansässige Anwalt Auskunft geben können. Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe, Wahrheitswidriges Zeugnis und Schadenersatzpflicht des Ausstellers. Ein Gehilfe, der als Filialleiter angestellt war, hatte sich in dieser Stellung mehrfacher Unredlichkeiten schuldig gemacht. Trotzdem stellte ihm ein Mitinhaber der Firma namens der Firma ein Zeugnis aus, nach welcher er „ein fleissiger, strebsamer und treuer Mitarbeiter gewesen, den er gern empfehle“. Der Gehilfe fand durch dieses Zeugnis eine neue Vertrauensstellung, in welcher er Unterschlagungen von ca. 2 500 M. machte. Der durch die Unterschlagungen Geschädigte machte den Aussteller des Zeugnisses schadenersatzpflichtig, da von dem Gehilfen nichts zu erlangen war. Die Vorinstanzen sowohl als auch das Reichsge richt verurteilten den Zeugnisaussteller nach § 826 des Bürger lichen Gesetzbuches, indem sie betonten, dass das Zeugnis dazu bestimmt sei, bei neuen Bewerbungen als Ausweis zu dienen. Wenn der Prinzipal darin bewusst unwahre Angaben macht, so macht er sich einer absichtlichen Täuschung oder des Versuchs einer solchen gegenüber denen schuldig, welchen der Handlungs gehilfe das Zeugnis vorlegt. Dieser Fall zeigt wieder, dass bei der Ausstellung eines Zeugnisses die nötige Vorsicht anzuwenden sehr geboten ist. Vorsicht bei der Mahnung eines Schuldners. Wegen Nötigung hatte sich ein Chemnitzer Kaufmann vor Gericht zu verantworten, weil er einem hartnäckigen Schuldner in einem Briefe gedroht hatte, er werde die gegen ihn ausge klagte Forderung in den am Orte des Schuldners erscheinenden Zeitungen öffentlich ausbieten. Ausserdem drohte der Kaufmann dem Schuldner an, dessen Chef von dem nicht einwandsfreien Vorleben des Schuldners in Kenntnis zu setzen, wenn er nicht sofort seine Schulden begleiche. Dieser bezahlte, stellte aber gegen den Kaufmann Strafantrag wegen Nötigung. Das Gericht gab dem Antrag statt und verurteilte den Kaufmann — unter Annahme mildernder Umstände wegen hochgradiger Nervosität — zu 5 Mark Geldstrafe. 4 CN EN Patente. TN DN 9 Patentanmeldungen. Klasse 45f. Winde zum Ausziehen von Wurzelstöcken. Mathias Boos, Mülheim a. Rh. „ 45 c. Gerät zum Abschrieiden von in Gewässern wachsenden Pflanzen. F, C. Z i e m s e n, Kluss b. Wismar. „ 45 f. Kranz- und Girlende-Bindemaschine mit einem sich drehenden, den Faden unterSpannung um das Bindestück führenden Ring. Josef Schreier, München, Thalkirchen- strasse 90. „ 451. Verfahren zur Beförderung des Pflanzen Wachstums und zur Tötung tierischer und pflanzlicher Schädlinge an Pflanzen. Rudolf Mies und Frl. Emma Mies, Frankfurr a. M, Eschersheimer Landstr. 26. » 45 f. Baumband nach Art einer Rohrschelle mit halbring ¬ förmig gebogenen, scharnierartig mit einander verbunde nen, mit innerer Polsterung versehenen Schenkeln. Adolf Ruthardt, Villingen, Baden. Patent-Erteilung. Klasse 45 f. Baumschere mit im Innern des Stieles angebrachter Zugstange und mit dieser einerseits und mit dem Ende des Stieles andererseits verbundenen, zusammendrück- baren Handgriffen. Claude Armand Jaboulay, Oullins, Rhone; Vertr.: A. Elliot, Pat.-Anw., Beilin SW. 48. Gebrauchsmuster. Klasse 45 f. Blumentopf. Adam Bertram, Lüftelberg b. Kotten forst Bez. Cöln. „ 45 f. Konsolartiger Blumentopfhal ter. Alwin P 1 e s s i n g , Leipzig-Neustadt, Ludwigstr. 60. „ 45 f. Pfosten für doppelseitige Spaliere mit schrägstehen ¬ den Seitenflächen. Ed. Poenicke u. Co. m. b. H., Delitzsch. #s K Preisverzeichnisse. GS GS Paul Hauber in Tolkewitz-Dresden. Hauptkatalog über Baumschulartikel. Julius Kropff in Nied-Frankfurt a. M. Herbst-Engros- Katalog über Topfpflanzen. Ph. J. Körner in Frankfurt a. M. Preisliste über Blumen zwiebeln und Gebrauchsartikeln. J. Knietsch in Burg b. Hoyerswerda. Preisverzeichnis über Baumschulenartikel. J. C. Schmidt in Erfurt. Liste der Neuheiten für 1908. Straub & Banzenmacher in Ulm a. D. Preisliste für künstliche Blumen und Blätter und für Sämereien. Reinhold Neumann in Walddorf i. Sa. Spezial - Offerten über Koniferen, Stauden, Buxus, Aucuben, Yucca usw. •= Inhalt. 5e Seite Bekanntmachung 421 Die Aenderungen im Postverkehr mit dem Ausland. . . . 421 Winterhärte Wasserpflanzen 422 Ueber die Bekämpfung der Wühlmäuse 424 Fragekasten. Antworten von A.J anso n, W ilh. Spitz la y, E. H. Meyer, CarlSchwiedeps 424 Bewerbung um das Wertzeugnis des Verbandes der Handels ¬ gärtner Deutschlands. Verbandsnachrichten. . . . 426 Personalnachrichten. VonMaxZiegenbalg 428 Aus den Vereinen. Kleine Mitteilungen 428 Gartenbau-Ausstellungen 429 Rechtsfragen. Entscheidungen. Patente. Preisverzeichnisse. 430 Gruppe Stettin. Versammlung Montag, den 7. Oktober abends 8 Uhr, Restau rant Hanke, Louisenstr. 18. Tagesordnung: 1. Geschäftliches. II. Bericht der Versammlung in Anklam. III. Ueber Grundwert steuer. IV. Verschiedenes. Der Obmann. Gruppe Taunus-Lahnthal. Versammlung am Sonntag, den 13. Oktober, nachmittags 3 Uhr in Limburg, im deutschen Haus. Tagesordnung: 1. Neu wahl des Vorstandes. 2. Bericht über die Mannheimer Gartenbau- Ausstellung. 3. Pflanzenbörse und Gruppenangelegenheiten. Der Vorstand.