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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 22.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190700001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19070000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 22.1907
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 10
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 19
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 30
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 39
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 51
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 65
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 73
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 86
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 97
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 112
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 124
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 138
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 154
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 168
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 179
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 189
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 200
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 208
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 219
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 228
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 239
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 250
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 261
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 269
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 280
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 291
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 300
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 312
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 321
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 333
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 342
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 352
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 362
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 371
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 380
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 390
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 400
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 412
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 421
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 431
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 445
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 455
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 466
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 478
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 488
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 504
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 513
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 524
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 534
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 548
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 563
-
Band
Band 22.1907
-
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No. 3!) Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. eigenen Bedarfs noch ein Ueberfluss zu erwarten ist, bereits eine bedeutende Nachfrage nach. Obst bemerkbar. $0 Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe. $0 Freisprechendes Urteil in der Klagesache Koschel-Nigrin. lieber den Ausgang eines Beleidigungsprozesses zwischen dem Inhaber der Blumenhandlung A do If K o sch el zu Char lottenburg und dem Vorsitzenden des „Vereins der Berliner Blumengeschäftsinhaber“ Kunstgärner Nigrin berichtet der Berl. L.-Anz. folgendes: Seit längerer Zeit besteht zwischen den Inhabern der Berliner Blumenhandlungen und der Firma Koschel eine Gegnerschaft, die insbesondere an die von der Firma Koschel von Zeit zu Zeit veranstalteten Ausstellungen anknüpft. Die bestehenden Gegensätze erfuhren eine Verschärfung, als der Verein der Blumengeschäftsinhaber in diesem Frühjahr die grosse Bindekunstausstellung im Landesausstellungspalast veranstaltete. Wenige Tage vor Eröffnung dieser Ausstellung wurde nämlich in der neuen Ausstellungshalle am Zoologischen Garten eine „Allgemeine Gartenbau-Ausstellung in Berlin“ er öffnet, für die die Firma Koschel die Räume gemietet hatte, deren Kosten sie auch selbst bestritt, während sie andererseits selbst ungefähr drei Viertel des Ausstellungsraumes mit ihren eigenen Produkten und Waren besetzte. Da die vereinigten Berliner Blumenhandlungen sich seinerzeit erfolglos um die Her gabe der neuen Ausstellungshalle beworben hatten, richteten sie durch ihren Vorsitzendan u. a. eine Eingabe an den Fürsten Hatzfeldt als Präsidenten des Beirats der Ausstellungshalle, in der sie gegen die Hergabe des Ausstellungsgebäudes an die Firma Koschel protestierten. Gleichzeitig war auf den statutenmässig idealen Zweck der Ausstellungshalle mit dem Bemerken, dass es eben deshalb nicht angehe, die Räume „einer einzelnen Firma zum unlauteren Wettbewerbe zur Verfügung zu stellen“, hingewiesen worden. Der Privatkläger fühlte sich durch den Vorwurf des unlanteren Wettbewerbes beleidigt und erzielte beim Schöffengericht die Bestrafung des Vereinsvorsitzenden Nigrin zu 50 M. Geldstrafe. — In der Berufungsinstanz vor der achten Strafkammer des Landgerichts I hielt der Angeklagte den Vorwurf des unlauteren Wettbewerbes gegen die Firma Koschel aufrecht, — Das Berufungsgericht erkannte ohne weitere Beweisaufnahme auf Freisprechung, da dem Angeklagten jedenfalls der Schutz des § 193 Str. G. B. zur Seite stehe. Dem Angeklagten sei zu glauben, dass er, wie die Mitglieder seines Vereins, davon überzeugt gewesen sei, die Bezeichnung der Aus stellung als einer „Allgemeinen Gartenbau-Ausstellung“ stelle eine Irreführung zum Nachteile der Berufsgenossen dar. Wenn er dieser persöhnlichen Ueberzeugung in seiner Eingabe an den Fürsten Hatzfeld Ausdruck gab, so hat er lediglich in Wahr nehmung der berechtigten Interessen seiner Berufsgenossen gehandelt. Frühzeitige Nachtfröste. Die Nacht vom 22. zum 23. d. Mts. ist für manchen Handels gärtner verhängnisvoll geworden, sie brachte den ersten Frost, verhängnisvoll besonders auch deshalb, weil die Kälte wieder mal in einer Sonntagsnacht sich einstellte, die Leute waren meistens nicht vollzählig zur Stelle, besonders nicht dort, wo sie ausserhalb der Gärtnerei wohnen, und konnten daher auch die meisten Sachen nur in unzulänglicher Weise geschützt werden. An manchen Orten in der Umgegend Berlins sank das Thermo meter bis auf 2 0 R. unter Null! Dahlien sind fast vollständig erfroren, ebenso die meisten weichen Sommerblutnen, nur die härteren Stauden haben noch einigermassen ausgehalten. Aber auch viele Topfpflanzen, besonders Pelargonien, Fuchsien und Begonien sind stark in Mitleidenschaft gezogen und in vielen Gärtnereien vollständig vernichtet. Von überall her, fast aus ganz Norddeutschland, laufen die Hiobsposten ein. Herr Röhlen- Dülken (Rhld.) schreibt z. B., dass die Knollenbegonien bis auf die Knollen, die Pelar gonien bis auf den harten Strunk, die Gloxinien sogar unter Glas, und die Dahlien bis auf die Erde abgefroren sind. Den Rosen scheint der Frost noch nicht geschadet zu haben, wenigstens ist noch genügend Ware am Markt und ziemlich niedrig im Preise, auch Gladiolen werden noch viel an geboten, scheinen also den Frost auch gut überstanden zu haben. Viel leicht folgen auf diese Septemberfröste, wie schon in manchen vorhergehenden Jahren, noch einige schöne, frostfreie warme Herbstwochen, nach diesem regnerischen Sommer hätten wir sie doppelt nötig. O Belästigungen durch Rauch und Kohlenstaub. Ein Gutspächter bei Brühl hatte gegen die in seiner Nach barschaft belegenen Braunkohlenbergwerke Klage auf Schaden- i ersatz erhoben, weil von den Bergwerken bei Tag und bei Nacht | Braunkohlenflugstaub durch die Windrichtung seinen Gebäuden I und Ländereien zugetrieben wurde, wodurch besonders an den Feld- und Gartenfrüchten fortgesetzt erheblicher Schaden ange richtet wurde. Das Landgericht hatte die Klage neben anderen sachlichen und rechtlichen Gründen auch deshalb abgewiesen, weil Kläger nur der Pächter des fraglichen Grundstückes sei und • deshalb als verletzt nur das Recht in Frage komme, das ihm aus dem mit dem Eigentümer geschlossenen Pachtverträge zustehe. Die Verletzung eines derartigen nur obligatorischen Rechtes falle aber nicht unter die Bestimmung des § 823 des BGB. Das Kölner Oberlandesgericht hat jedoch durch Entscheidung des 5. Zivil senats vom. 6. Juli d. Js., die ein Zwischenurteil ist, festgestellt, dass der Kläger zur Erhebung der Klage berechtigt ist. Es be gründet diese Entscheidung wie folgt: § 823 des BGB. schützt | zwar nur absolutes, nicht aber obligatorisches Recht. Das Recht des Pächters ist aber obligatorischer Natur. Damit ist aber die Anwendbarkeit des § 823 des BGB. auf schuldhafte Beeinträch tigung des durch die Einräumung des unmittelbaren Besitzes vollzogenen Rechtes des Pächters keineswegs ausgeschlossen. Mit der Uebergabe der Pachtsache erwirbt der Pächter einen Anspruch darauf, dass jedermann sein durch den Besitz erkennbares Miet- recht achtet. Damit wird dieses zu einem absoluten Recht im Sinne des § 823, Abs. I des BGB. und widerrechtlich schädigende Eingriffe dritter Personen sind sehr wohl geeignet, Schaden ersatzansprüche zu erzeugen. Es bezweckt aber auch weiter § 858 BGB. den Schutz des Besitzers, indem er als widerrechtlich bezeichnet und damit verbietet, dem Besitzer ohne seinen Willen den Besitz zu entziehen oder ihn in seinem Besitz zu stören. Darunter fällt jede Störung im Genüsse des Besitzers und nicht nur eine Störung des Eigentums. Verdiente Strafe. Eine exemplarische Strafe hat die Strafkammer des Land gerichts Würzburg gegen zwei Baumfrevler ausgesprochen. An geklagt waren der Baumschulbesitzer Stefan Rauch und der Fabrikarbeiter Johann Kübert, beide von Karlburg bei Karlstadt. Rauch war schon lange von wütendem Konkurrenz neid gegen den Baumschulbesitzer Rosenberger in Karl burg erfüllt, weil dessen Geschäft besser ging als das seine und die Kundschaft zumeist die Ware aus der besser angelegten und gepflegten Rosenberger sehen Baumschule vorzog. Aus purem Neid hat nun in der Nacht des zweiten Ostertages Rauch in Gemeinschaft mit dem Kübert, den er dafür bezahlt hat, in der Rosenberger sehen Baumschule 734 junge Bäumchen abgeknickt und dadurch die ganze Anlage zer stört. Von den Angeklagten war Kübert geständig, der steif und fest behauptete, er habe die Tat allein begangen, bis er zu gestehen musste, dass er von dem Mitangeklagten Rauch 500 Mark erhalten habe, damit er ihn durch seine Aussage ent laste. Das Gericht verurteilte den Rauch zu zwei Jahren, den Kübert zu 11/2 Jahren Gefängnis. xte ~te ne ~te ~te ~te ~e ~le nie ~e ~te ~e ~e nte ~te nte ~e ne ~e nte ~e % su 8 Rechtsfragen, rs BO * # - # Abmachungen bei Zusendung von Blumen. Ich habe bei einem Schnittblumenhändler mündlich eine Bestellung auf Schnittblumen gemacht unter der Bedingung, mir die Ware bis Sonnabend Abend der Bestellungswoche per Po st aber nicht per Botenfrau zu senden, da die Botenfrauen zu unzuverlässig seien. Eine Zeugin hat beschworen, dass ausdrücklich betont war per Post und nicht per Botenfrau. An dem betreffenden Sonnabend Abend brachte mir die Post nun die Ware nicht und ich war gezwungen, die bei mir be stellten Sachen anderweitig zu beschaffen. Da, um 1/211 Uhr Abends, kam die Botenfrau mit der Ware an, welche ich selbst verständlich verweigerte. Der Händler hat mich nun verklagt und der Rechtsanwalt des Händlers gibt an und behauptet, da der Händler in Abrede stellte, dass gesagt worden ist, bis Sonn abend Abend, was auch die Zeugin nicht gehört haben will, es sei kein Fixgeschäft abgeschlossen worden. Der Händler notierte sich bei meiner Bestellung die Sache in seinem Notizbuche, selbiges ist verloren gegangen und hat der Händler nun den Editionseid geleistet, dass es nicht mit Ahsicht abhanden gekommen ist. Es ist mir nun zu verstehen gegeben, dass ich wohl zur Zahlung verurteilt werden würde. Bitte nun höflichst um Mitteilung ob ich mit Erfolg Be rufung einlegen kann, da ich nach meiner Meinung nicht nötig hatte, die Sachen anzunehmen, da auch die Zeugin beschworen hat, es sei ausdrücklich von mir verlangt, die WareperPost und nicht per Botenfrau zu senden. 0. Sch. Antwort. Unser Rechtsanwalt schreibt: Da sich der Besteller ausdrücklich ausbedungen hatte, er wolle die Blumen
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