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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 22.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190700001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19070000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 22.1907
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 10
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 19
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 30
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 39
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 51
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 65
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 73
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 86
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 97
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 112
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 124
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 138
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 154
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 168
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 179
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 189
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 200
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 208
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 219
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 228
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 239
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 250
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 261
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 269
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 280
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 291
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 300
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 312
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 321
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 333
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 342
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 352
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 362
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 371
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 380
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 390
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 400
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 412
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 421
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 431
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 445
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 455
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 466
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 478
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 488
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 504
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 513
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 524
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 534
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 548
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 563
-
Band
Band 22.1907
-
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No. 36 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. 382 Dülken, Abg. Schrempf, V. de C o e n e - Berlin u. a. beteiligten, schien es einen Augenblick, als wenn das Werben für den Verband hier und da als ein etwas zu heisses empfunden würde; es war dies jedoch nur ein Augenblick, treffliche, warmempfundene Worte liessen diesen Gedanken nicht aufkommen, und in voller Einigkeit endete auch die Besprechung über diesen Punkt. „Lasst uns Zeit, was kommen muss, kommt doch, wenn auch nicht gleich!“, das waren wohl die Gedanken, die in den Herzen der An wesenden nachhallten. Noch ein Hoch auf Kaiser und Bundesfürsten, und die schöne, unvergessliche Tagung hatte ihr Ende erreicht. Ein ausführlicher Bericht wird in einigen Wochen in einer Sonder nummer des Handelsblattes folgen. * Bestimmungen über die Einfuhr von Pflanzen in Griechenland. In Nr. 28 des Handelsbi. vom 13. Juli hatten wir mitgeteilt, dass die Griechische Regierung ihre Zollbehörden auf das Verbot der Einfuhr von Pflanzen, Blumen usw. neuerdings aufmerksam gemacht habe. Das preuss. Ministerium für Landwirtshaft, Domänen und Forsten hat nun dem Ver bände eine Abschrift der Verordnungen zur Verfügung gestellt mit dem Anheimgeben, dieselben im Verbandsblatt zu veröffentlichen. Die Verordnung hat folgenden Wortlaut: Artikel 1. Verboten ist die Einfuhr in das Reich aus jedem durch Reblaus heimgesuchten oder nicht heim gesuchten Lande: 1) von Pflanzen irgend welchen Weinberges oder von Teilen derselben in grünem oder getrocknetem Zu stande, wie Wurzeln, Baumstümpfe, Reben, Blätter und Weintrauben ; 2) von irgend einer Pflanze in grünem Zustande oder eines Teils derselben, wie Wurzeln, Zweige, Blätter, Blumen, Früchte und Rinden ; 3) von Krapp und Süssholz ; 4) von Pfählen (Stangen und Stützen), welche als Wein stockstützen gedient haben; 5) von natürlichem oder gemischtem Dünger; 6) von Pflanzenerde und jedem Schiffsballast aus Kieseln, Schutt oder nicht reinem Sand. Artikel 2. Erlaubt ist nur aus den von der Reblaus nicht heimgesuchten Ländern Belgien, Holland, Dänemark, Schweden und Norwegen die Einfuhr von grünen Gewächsen, Knollen, fleischigen Wurzeln, Wurzelstöcken, Zwiebeln und Pilzen, wenn sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die von der Gemeindebehörde der Stadt, wo sie gekauft sind, ausgestellt sind auf Grund der Faktura der Pflanzen handlung, in der die Arten und die Anzahl der gekauften Stücke namentlich aufgeführt sind, und wenn diese Bescheini gung von der griechischen Konsularbehörde beglaubigt ist, falls eine solche in der Stadt, wo der Kauf erfolgte, oder im Hafen der Ausfuhr der betreffenden Pflanzen besteht. Diese müssen in einer Kiste mit oder ohne Moos ver packt werden ; die Kiste ist ringsum mit Stoff zu verkleiden und mit dem Stempel derselben Pflanzenhandlung, von der sie gekauft sind, zu versehen. Artikel 3. Gestattet ist aus dem Auslande die Einfuhr A) von Propfreisern und Pflanzenablegern, ausgenommen aus Weinbergen, auf Antrag der Direktoren der landwirtschaft lichen Stationen und des Direktors der Schule in Aidin, und nach vorheriger Genehmigung des Ministers des Innern, nur über die Häfen Piraeus, Patras, Calamata, Korfu und Volo. Diese Artikel werden unter den nachstehenden unüber tretbaren Formalitäten eingeführt: 1) auf Grund eines jedesmaligen Spezialerlasses des Ministers des Innern an die Zoll- und Sanitätsbehörden ; 2) wenn sie in einer inwendig mit Wachstuch verkleideten Kiste verpackt sind; 3) nach vorheriger Desinfektion, die in Piraeus, Patras, Calamata und Korfu in eigener Person durch den übernehmenden Direktor der betreffenden landwirt schaftlichen Station und in Volo durch den Direktor oder Unterdirektor der landwirtschaftlichen Schule in Aidin jedesmal vor dem Sanitätsbeamten und inner halb des Zollgebäudes vorzunehmen ist, darüber ist ein Protokoll aufzunehmen, von dem eine Abschrift, die vom übergebenden Sanitätsbeamten und dem über nehmenden Direktor der Station und der praktischen landwirtschaftlichen Schule zu unterzeichnen ist, sofort durch den Sanitätsbeamten dem Ministerium des Innern eingereicht wird. B) von grünen Gewächsen, Knollen, fleischigen Wurzeln, Wurzelstöcken, Zwiebeln und Pilzen unter den gleichen Formalitäten, über dieselben Häfen und durch dieselben Personen wie oben. Die Desinfektion der in den obigen Paragraphen er wähnten Propfreiser, Ableger und Pflanzen ei folgt durch Eintauchen und Abwaschen in einer Lösung von sulfo kohlen saurem Kalium im Verhältnis von 1 :200. Artikel 4. Gestattet ist dem Auslande die Einfuhr A) von jedem getrockneten Samen wie Weizen und die übrigen Cerealien, Hülsenfrüchte etc. B) von sämtlichen getrockneten Früchten wie Nüsse, Kokosnüsse, Mandeln, Kastanien, Feigen, Pflaumen, Datteln, Pistazien, Pinienzapfen, Johannisbrot usw. frei von Erde; ferner von getrockneten Trüffeln, Pilzen und Erdeicheln, gleichfalls ohne Erde; C) der getrockneten pharmazeutischen Pflanzen; D) der getrockneten Gerberrinden, feingerieben oder nicht, wie z. B. von Fichte, Eiche, Akazie; E) der getrockneten Galläpfel im allgemeinen, der Eicheln (Valoneen) und der getrockneten Gerbblätter des Handels, wie von Sumach, Mastixbaum usw. F) von trockenem Stroh und trockenem Viehfutter, ge trocknetem Gras im allgemeinem für industrielle Zwecke, bearbeitet oder nicht, wie Flechtstroh, Seegras, Binsen, Espartogras, Besenstroh usw. sowie von trocknen Blättern und Blumen; G) von trocknem Holz im allgemeinen und von trocknem Holz mit oder ohne Rinde; H) der landwirtschaftlichen, industriellen Erzeugnisse und Ueberreste, wie eingemachte Früchte, Kuchen, ölhaltige Samen, Olivenkerne usw. ausserdem von Trestern ohne Weinblätter und in einem Fass verschlossen; J) von grünen oder getrockneten Meerpflanzen nicht ver mischt mit Erde oder anderen Pflanzen; K) von abgestandenem und mit Pflanzen und Erde nicht vermischten Schaf-, Ziegen- und Viehmist; L) von reinem Sand für jedwedem Gebrauch, Porzellan erde, Seifenerde und jeder industriell hergestellten Erde, Erzen etc. Artikel 5. Verboten ist die Vervielfältigung durch Samen und die Kultur des amerikanischen Weinstocks im Reiche ohne die Erlaubnis der in den Nomen (Regierungs bezirken) bestehenden landwirtschaftlichen Stationen oder der landwirtschaftlichen Schule in Aidin, unter deren Aufsicht diese Pflanzungen fallen. Artikel 6. Wenn in einem Nomos keine landwirt schaftliche Station besteht, so wird die landwirtschaftliche Aufsicht dieses Nomos der landwirtschaftlichen Station eines anderen Nomos übertragen, welcher auch die Gewährung der Erlaubnis zur Anpflanzung und die Aufsicht über die Pflanzungen- amerikanischer Weinstöcke zusteht.
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