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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 22.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190700001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19070000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 22.1907
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 10
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 19
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 30
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 39
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 51
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 65
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 73
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 86
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 97
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 112
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 124
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 138
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 154
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 168
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 179
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 189
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 200
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 208
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 219
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 228
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 239
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 250
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 261
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 269
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 280
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 291
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 300
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 312
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 321
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 333
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 342
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 352
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 362
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 371
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 380
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 390
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 400
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 412
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 421
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 431
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 445
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 455
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 466
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 478
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 488
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 504
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 513
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 524
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 534
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 548
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 563
-
Band
Band 22.1907
-
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Stammhöhe geliefert, so war der Käufer berechtigt, diese 50 Stück zurückzuweisen und die übrigen zu behalten, denn diese 50 entsprachen nicht der Vereinbarung. Oder: Der Verkäufer sichert bei Verkauf von Bosen oder Syringa zu, die Pflanzen haben nicht weniger als 4—6 Triebe ; er liefert jedoch 50 Pflanzen, die nur 3 Triebe haben. Auch in diesem Falle ist der Käufer berechtigt, die 50 mit 3 Trieben zurück zuweisen, da sie der Vereinbarung nicht entsprechen und die übrigen Pflanzen mit 4—6 Trieben zu behalten. * * * Herr Justizrat Hartwich, dem wir die vorstehenden । Ausführungen des Herrn Koch mitteilten, äussert sich zu । denselben wie folgt: Es ist recht erfreulich, aus den Bemerkungen des Herrn Koch zu meinen Ausführungen über die Wandlung eines Kaufs, wenn von mehreren verkauften Sachen ein Teil mangel haft ist, das Interesse zu erkennen, das die Besprechung dieser für die Gärtner so wichtigen Frage erregt hat und es würde wohl von Nutzen sein, wenn auch andere Herren ihre Ansicht aussprächen, wodurch mir vielleicht Gelegen heit geboten würde, noch näher auf die Sache einzugehen. Herr Koch meint, die beiden Fälle, Rosenstämme und Stiere seien durchaus verschieden, weil beim Verkauf der Stiere der Verkäufer ein bestimmtes Gewicht zugesichert hatte, bei den Rosen aber eine bestimmte Stärke oder Höhe nicht zugesichert war. Für die Frage, ob mehrere Sachen als zusammenge hörig verkauft worden sind, macht es aber keinen Unter schied, ob der Verkäufer bestimmte Eigenschaften zugesichert hat oder nicht. Das Gesetz weiss nichts davon, und Herr Koch gibt auch keinen Grund an, weshalb die beiden Fälle rechtlich verschieden zu beurteilen seien. Das Gesetz stellt einfach als Regel hin, dass, wenn von mehreren ver kauften Sachen einzelne mangelhaft sind, die Wandelung nur in Beziehung auf diese einzelnen mangelhaften Sachen beansprucht werden kann, und dass nur ausnahmsweise, nämlich wenn alle Sachen als zusammengehörig verkauft worden sind, der Verkäufer beanspruchen kann, dass die Wandelung auf alle Sachen erstreckt werde. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und dem Fehlen einer gewönlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Eigenschaft, und es liegt auch sonst kein Grund vor, solchen Unterschied zu machen. Herr Koch stützt seine Ansicht auf die Tatsache, dass der Verkäufer der Stiere ein Gewicht von 8-10 Ctr. zuge sichert hat, und dass der Käufer die 58 Stiere, bei denen das Gewicht nicht vorhanden war, nicht abzunehmen brauchte, diejenigen Stiere aber, die das Gewicht hatten, behalten konnte. In dieser Betrachtung liegt aber doch kein Grund dafür, dass in dem einen Fall die Stiere nicht zusammengehören, in dem anderen Falle aber die Rosen zusammengehören sollen. Konnte überhaupt ein Schluss von der Zusicherung einer Eigenschaft auf die Zusammen gehörigkeit derjenigen Sachen gezogen werden, die die zu gesicherte Eigenschaft haben sollen, so läge es doch wahr- i lieh viel näher, solche Sachen, für die sämtlich eine und ' dieselbe Eigenschaft zugesichert wird, als zusammen gehörend zu betrachten, während Herr Koch aus der Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft für alle Sachen den Schluss zieht, dass sie als nicht zusammengehörend verkauft seien. Und wenn er ferner meint, dass der Käufer der Stiere nicht verpflichtet war, die 58 Stiere abzunehmen, weil sie nicht das zugesicherte Gewicht hatten, so liegt das doch nicht anders bei den Rosen, die nicht die bei m Vertrag vorausgesetzten Eigenschaften hatten; denn auch diese Eigenschaften muss der Verkäufer gewähren, gerade so, wie er solche gewähren muss, die er zugesichert hat. Er ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Gattungs sachen verpflichtet,. Sachen von mittlerer Art und Güte zu liefern und ebenso nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet, Handelsgut mittlerer Art und Güte zu liefern. Jede Ware, die solche Qualität nicht hat, kann der Käufer nach aus drücklicher Gesetzvorschrift zurückweisen, genau so, wie er Waren, denen eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, zurück weisen kann. Zwischen beiden Fällen ist rechtlich Kein Unterschied. Auch das Reichsgericht lässt nirgends erkennen, dass es die Stiere deshalb, weil ein bestimmtes Gewicht für sie zugesichert war, nicht als zusammengehörend ansehe, und sie etwa sonst, wenn nämlich ein bestimmtes Gewicht nicht zugesichert worden wäre, als zusammen gehörig erachtet haben würde. Mehrere verkaufte Sachen, sagt das Reichsgericht, sind als zusammengehörig dann zu betrachten, wenn sie dazu bestimmt sind, zusammenzubleiben. „Es kommt darauf an, dass die Absicht beider Vertrag schliessenden, sowohl des Verkäufers als auch des Käufers, dahin ging, über die mehreren Sachen lediglich in ihrer duch den Zweck bestimmten Zusammengehörigkeit zu kontrahieren.“ Es ist also für die Frage, ob mehrere Sachen als zusammengehörend verkauft worden sind, lediglich der Zweck massgebend, dass sie nach der ausdrücklich verein barten oder sonstwie erkennbaren Absicht der Parteien zu sammenbleiben sollen, und das kann man doch von Pflanzen, die ein Handelsgärtner an den anderen verkauft, gewiss nicht sagen. Im Gegenteil, der Käufer will sie weiterver- äussern, ob zusammen, oder partieenweise, oder einzeln, das ist ihm-und dem Verkäufer ganz gleichgültig. Nach Herrn Kochs Ansicht würde es eine schöne Konfusion abgeben, wenn jeder Käufer sich von der Ware die schönsten und besten Stücke aussuchen, und die Annahme der andern verweigern könnte. Das ist auch meine Ansicht. Eine solch weitgehende Befugnis darf man dem Käufer nicht zugestehen, und dem Verkäufer nicht zumuten, sich solche Erschwerung der Verkaufsmöglichkeit gefallen zu lassen. Aber davon ist ja gamicht die Rede. Es fragt sich viel mehr umgekehrt, ob der Käufer es sich gefallen lassen müsse, dass ihm der Verkäufer neben den lieferbaren Pflanzen auch die schlechten Pflanzen aufhalst, und ob er verpflichtet ist, Pflanzen, die nicht einmal mittlerer Art und Güte sind, anzunehmen und zu behalten. Der Ver käufer ist doch gesetzlich verpflichtet, Ware mittlerer Art und Güte zu liefern; und die Sachverständigen, die zu einer Begutachtung darüber berufen werden, pflegen die Grenze für das, was mittlerer Art und Güte ist, sehr weit zu stecken, sodass Pflanzen, die noch lange nicht als gut bezeichnet werden können, immer noch als Waren mittlerer Art und Güte gelten. Nur auf solche Waren, die nicht einmal als Durchschnitts waren gelten können, bezieht sich die Befugnis des Käufers zur Rückgabe, und ich denke, man wird es ihm nicht gut zumuten können, sie zu behalten. In der Regel wird der Verkäufer ein Interesse daran haben, alle Waren, nicht nur die minder wertigen, zurückzuerhalten, während andererseits der Käufer in der Regel die lieferbaren Pflanzen wird behalten, die nicht einmal lieferbaren wird zurückgeben wollen. Für den Lieferanten wird es meist vorteilhaft sein, wenn er alle Pflanzen, die lieferbaren mit den minderwertigen zurück erhält; aber der Abnehmer würde meist arg geschädigt sein, wenn er genötigt wäre, entweder alle Pflanzen, auch die schlechten, zu behalten, oder alle, auch die lieferbaren, zurückzugeben, obwohl er diese vielleicht sehr notwendig braucht. Die Anzahl der Abnehmer ist naturgemäss um ein vielfaches grösser, als die der Lieferanten. Das Gesetz trifft aber keine Bestimmung zu Gunsten einzelner bei einem Rechtsverhältnis beteiligter Personen, sondern richtet seine Vorschriften so ein, dass die Interessen der Gesamtheit, bei widerstreitenden Interessen die der grösseren Anzahl von Interessenten gewahrt bleiben. Es können aber auch Fälle vorkommen, und sie werden nicht gerade selten sein, dass der Verkäufer seinen Vorteil dabei fände, wenn der Abnehmer nur die schlechten Pflanzen zurückgibt, die guten aber behält, wenn z. B. die Anzahl
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