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lo. 35 Rixdorf-Berlin, den 31. Hugusf 1907. XXII. Jahrgang. Eigentum des Verbandes der 5andelsgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwlrkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Huslandes. Das „5andelsblatt für den deutschen Gartenbau usw." erscheint am Sonnabend Jeder Woche. Hbonnementspreis für nicht-Uerbandsmitglieder In Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Nh. 50 PL, für das übrige Husland 10 Nh., für Uerbands-Mitglieder hostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Bechmann in Rixdorf-Berlin, Generalsekretär des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Eandelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Die verehrlichen Ilitglieder des Perbandes werden dringend gebeten, bei Aufgabe von Inseraten ihr eigenes Organ zu berücksichtigen und beim Bezug von im Sandelsblatf angebotenen Artikeln sich auf das ßandelsblatt zu beziehen. Bekanntmachung. Hierdurch geben wir den Mitgliedern bekannt, dass der Vorsitzende des Verbandes, Herr H einrich Kohlmanns- lehne r - Britz-Berlin in der Vorstandssitzung vom 26. August sein Amt niedergelegt hat. Da der Beschluss ein unabänderlicher ist, haben wir mit der Tatsache zu rechnen, können aber nicht umhin, auch an dieser Stelle Herrn Kohlmanns- lehne r unseren aufrichtigen Dank zu sagen für das Interesse, welches er dem Verbände und seinen Angelegenheiten stets entgegenbrachte, und für die Tätigkeit, die er in seiner Stellung als Vorsitzender rastlos entfaltete. Der unterzeichnete stellvertretende Vorsitzende hat die Leitung der Verbandsangelegenheiten bis zu der bei der Hauptversammlung zu treffenden Neuwahl übernommen. Ueber eine bis dahin nach § 20 des Statuts event. zu treffende Ersatzwahl wird der Ausschuss Beschluss fassen. Rixdorf-Berlin, den 28. August 1907. Der Vorstand des Verbandes der Bandeisgärtner Deutschlands. Max Ziegenbalg, stellv. Vorsitzender. Wandlung beim Rauf zusammengehörender Sachen. Von Ludwig Roch in Wandsbek. Auf die Ausführungen des Herrn Justizrat W. Hart wich in einer der letzten Nummern der Verbandszeitung erlaube ich mir folgendes zu erwidern : Die beiden Fälle, Rosenstämme und Stiere sind nach meiner Auffassung durchaus verschieden. Der Verkäufer der Stiere hat zugesichert, dass jeder derselben ein Gewicht von 8—10 Ctr. habe, was jedoch bei 58 Stück nicht der Fall war ; der Käufer war daher nicht verpflichtet, die 58 Stück abzunehmen, da sie das vereinbarte Gewicht nicht hatten. Nur 20 Stiere hatten das vereinbarte Gewicht, diese konnte daher der Käufer behalten. Bei den Rosen war eine bestimmte Stärke oder Höhe nicht vereinbart, die Rosen waren daher zusammengehörend, und der Käufer konnte sich nicht die besten aussuchen und die Annahme der anderen verweigern. Es wäre für uns traurig, wenn das Gericht anders entschieden hätte; das würde eine schöne Konfusion abgeben, wenn jeder Käufer sich von der Ware stets die besten Pflanzen aussuchen und die Annahme der anderen verweigern könnte. Ein analoger Fall würde bei den Rosen und Stieren gewesen sein, wenn der Verkäufer der Rosen zugesichert hätte, z. B. die Rosen haben eine Stammhöhe nicht unter 1 m, hätte dann der Verkäufer aber 50 Rosen unter 1 m