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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. 368 fassenden Gärtnern ausserordentlich billig aufkaufen und zu sehr niedrigen Preisen auf den Markt werfen. Handelskammer zu Bromberg. Das Berichtsjahr war der Kunst- und Handelsgärtnerei günstig, weil das Frühjahr zeitig und der Herbst bis zum Dezember milde war, wodurch eine lange Arbeits- und Absatzzeit sich darbot. Dahingegen war der Winter 1906 ein viele Pflanzen schädigender Winter, wodurch in den beiden oder drei kommenden Jahren ein Mangel an den jenigen Pflanzengattungen, die dann ihr verkaufsfähiges Alter erreicht haben würden, eintreten wird. Gleichfalls wirkte dieser Winter in hiesiger Gegend ver nichtend auf die Fruchtbildung der Kirschen, Himbeeren, Birnen und mancher anderer Gewächse ein, wodurch in der letzten Fruchtperiode ein Mangel an diesen Früchten eintrat. Festlegung des Osterfestes. In letzter Zeit tritt in Handels- und Gewerbekreisen eine Bewegung hervor, welche darauf hinausgeht, eine Festlegung des Osterfestes auf ein bestimmtes Datum einzuführen. Diese Be mühungen um die Einschränkung der Beweglichkeit des Oster festes haben neuerdings noch zugenommen. Auch die Elberfelder Handelskammer beschäftigte sich in ihrer letzten Sitzung mit der Frage. Es wurden folgende Anschauungen entwickelt: Handel und Industrie haben ein erhebliches Interesse an einer Festlegung des Osterfestes, weil die Schwankungen dieses Festes auf die Schulverhältnisse und damit auf die Annahme von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitern zurückwirken, eine frühe Lage des Festes habe den Saisonindustrien die Bewältigung der Aufträgeer- Schwert, andererseits dem Detailhandel das Geschäft beeinträchtigt, eine späte Lage aber wiederum die Sommersaison verkürzt. Die Einwirkung der Schwankungen wird dadurch noch verstärkt, dass auch das Himmelfahrtsfest und das Pfingstfest diesen Verände rungen des Osterfestes folgen. Die Kammer erklärt daher ein stimmig die Festlegung des Osterfestes auf einen bestimmten Sonntag, etwa zwischen dem 4. und 11. April, im Interesse des gewerblichen und allgemeinen bürgerlichen Lebens für dringend erwünscht und begrüsst die auf solche Festlegung hinzielenden Bestrebungen. Auch wir Gärtner können diese Bestrebungen nur freudig begrüssen und wo irgend angängig nur rege unterstützen. Uns will jedoch der hier vorgeschlagene Termin noch etwas früh er scheinen, wiewohl die möglichste Nahelegung des Osterfestes an den 1. April seine Berechtigung hat. Dieses Jahr hat ganz be sonders gezeigt, welche Nachteile frühe Pfingsten für uns haben können. Die lange Kälte und die darauf plötzlich folgende grosse Hitze drängte die Arbeit so zusammen, dass sie bis zu dem aussergewöhnlich früh fallenden Feste nicht bewältigt wer den konnte. Uns am genehmsten könnte es wohl sein, wenn Ostern in das letzte Drittel des April und Pfingsten also ent sprechend in das erste Drittel des Juni fallen würde. Vom Hausierhandel mit Gemüse- une Blumensamen. Der Handelskammerausschuss im Regierungsbezirk Liegnitz hat bei dem Handelsministerium darüber Klage geführt, dass der Hausierhandel mit Gemüse- und Blumensamen, der nach § 56 der Reichsgewerbeördnung erlaubt ist, während die übrigen Sämereien vom Hausierhandel ausgeschlossen sind, zu erheblichen Schädigungen ■des Publikums und der reellen Saatgeschäfte mit stehendem Ge werbebetriebe führe. Es wird darauf hingewiesen, dass zahlreiche Hausierer die Dorfschaften durchziehen und die verschiedensten Gemüse- und Blumensamen meist in buntfarbigen, verschlossenen Düten feilbieten, die vielfach veidorbene Ware oder eine andere und zwar minderwertige Sorte enthalten, als auf der Aussenseite der Düte angegeben ist. Die Eingabe zielt darauf ab, die Ge müse- und Blumensamen, die seinerzeit nur im Interesse zweier kleiner westlicher Gemeinden freigelassen sind, vom Hausier handel auszuschliessen. Ueber die Klage findet gegenwärtig Er hebung statt. Die Stellung, die unsere letzte Hauptversammlung zu dieser Angelegenheit eingenommen hat, ging bekanntlich dahin, dass das Verbot dieses Hausierhandels ein zweischneidiges Schwert sein würde. Verbotene Ausstellungsmedaillen. Ein an die Ober - Präsidenten gerichteter preussischer Ministerialerlass weist darauf hin, dass die öffentliche Reklame mit dem Besitz von Auszeichnungen, die von Veranstaltern schwindelhafter Ausstellungen gegen Entgelt verliehen sind, ohne dass ein ernsthafter Wettbewerb vor der Oeffentlichkeit voraus- gegangen ist, den Tatbestand einer strafbaren Handlung, insbe sondere den des unlauteren Wettbewerbs bilden kann. Unter Umständen wird sogar Betrug oder Betrugs-Versuch vorliegen. Hieraus ergibt sich für alle Gewerbetreibenden die Pflicht, sich rechtzeitig über den Charakter solcher Ausstellungen zu verge wissern, deren Auszeichnungen sie geschäftlich zu verwerten be absichtigen. Die „Ständige Ausstellungskommission für die Deutsche Industrie (Berlin W., Linkstrasse Nr, 25 I)", die sich die Bekämpfung schwindelhafter Ausstellungen als eine ihrer wesentlichen Aufgaben gesetzt hat, erklärt sich bereit, deutsche Interessenten unentgeltlich zu beraten. Unter dem neuen Reblausgesetz. Ein Gärtner in Bonn hatte aus einem Hintergarten Reben in den Vordergarten verpflanzt und sich somit eines Vergehens gegen das Rebenschutzgesetz von 1904 schuldig gemacht. Vom Schöffengericht w ar er freigesprochen worden. Die Staatsanwalt schaft batte aber gegen die Freisprechung Berufung eingelegt. Die Strafkammer kam jedoch ebenfalls zu einem freisprechenden Urteilsspruche. s3 s Rechtsfragen. Es s $ # * Entfernung von Bäumen von der Grenze. Ist der Garten-Nachbar berechtigt, direkt oder 30—40 cm von der Grenze (Zaun) Eschenhochstämme zu pflanzen, die durch den Schatten wesentlichen Schaden verursachen ? Freundliche Bitten und ernstliche Aufforderungen halfen nichts, ihn zu be wegen, die Schädlinge zu entfernen. Sind in solchem Falle gesetzliche Bestimmungen vorhanden, um dagegen Einspruch zu erheben? H. G. Antwort: Wenn der Fragesteller in Preussen wohnt, so gilt das Allgemeine Landrecht, Teil I Titel 8, § 172—184. Das selbe ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch nicht aufgehoben. Darnach müssen Bäume, Sträucher, Hecken usw. 18 Zoll von der Grenze entfernt stehen, näher stehende sind ohne weiteres zu entfernen. Die Luftlinie bildet die Grenze, darnach dürfen Zweige und Wurzeln nicht über die Grenze wachsen, müssen also entfernt werden auf oder von dem Grundstück, dem die Bäume pp. gehören. Nur wenn dem Besitzer an seinem Grund stück kein Schaden geschieht, braucht der Baum nicht entfernt zu werden, das hat auch das B. G. B. aufgenommen. Es kommt noch in Betracht B. G. B. § 907, 910, 226. Hassitz b. Glatz. Streubel. s # * Der hierzu in No. 33 unseres Verbandsblattes gegebenen Auskunft wage ich zu widersprechen: Das B.-G.-B. enthält allerdings keine Vorschriften, die hier angezogen werden könnten; es sagt sogar in § 907 Abs. 2: „Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.“ Eine „unzulässige Einwirkung“ aut das Nachbargrundstück wird hier also nicht anerkannt. Dagegen sagt Artikel 124 des Einführungs gesetzes zum B.-G.-B. vom 18. Aug. 1896 : „Unberührt bleiben die 1 a n d e s g e s e t z 1 i ch e n Vorschriften, welche das Eigen tum an Grundstücken zu Gunsten der Nachbarn noch anderen als den im B.-G.-B. bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie Bäume und Sträucher nur in einem bestimmten Abstande von der Grenze gehalten werden dürfen.“ Diese landesgesetzlichen Vorschriften sind nun aber in den verschiedenen Bundesstaaten abweichend von einander, und es hätte also wohl kaum Zweck, wenn ich die in unserem weimarschen Lande geltenden Gesetze aufführen wollte. Es sei nur erwähnt, dass wir ganz bestimmte Angaben über Art der Bäume und die Entfernungen, in denen sie von der Grenze gepflanzt werden dürfen, haben. Auch diese Vorschriften unterliegen jedoch noch einer Einschränkung, durch welche den Besitzern von „Haus gärten“ und „Höfen“ freie Hand in Bezug auf deren Bepflanzung gelassen wird. Hierzulande wäre also vorkommenden Falles noch der Begriff „Hausgarten“ zu bestimmen. Immerhin ist also die Angelegenheit des Herrn Fragestellers H. G. nicht als hoff nungslos anzusehen. Eisenach. Friedrich Schwabe. Kaufgeschäfte mit Geisteskranken. In diesem Frühjahr bezog ein Kunde von mir zu drei ver schiedenen Malen Obstbäume und Sträucher. Nach Empfang der ersten Sendung im Betrage von 30 M. 99 Pf. sandte er mir sofort den in Rechnung gestellten Betrag nebst besonderem Dank für die vorzügliche Sendung. Nach diesem erhielt der betr. Kunde im März und April nochmals 2 Sendungen im Betrage von 56,75 M. Da am 15. Juli 3 Monate nach Empfang der Ware verstrichen waren, ohne dass Zahlung erfolgte, sandte ich dem Herrn eine höfl. Aufforderung zur Zahlung. Nach einigen Tagen erhielt ich von der Frau des betr. Kunden die Mitteilung, dass ihr Mann bei Aufgabe der Be stellungen bereits geisteskrank gewesen sei und sich gegenwärtig in einer Heilanstalt befinde. Ich wurde ersucht, über die betr. Pflanzen zu verfügen, weil nach § 104 d. B. G. B. derartige Handlungen geisteskranker Personen nichtig seien und dem Verkäufer der Ware nur der entstandene Schaden durch den Versand usw. zu vergüten sei. In einem weiteren Schreiben wurden mir dann, weil ich darauf