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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 22.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190700001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19070000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 22.1907
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 10
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 19
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 30
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 39
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 51
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 65
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 73
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 86
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 97
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 112
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 124
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 138
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 154
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 168
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 179
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 189
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 200
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 208
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 219
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 228
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 239
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 250
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 261
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 269
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 280
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 291
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 300
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 312
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 321
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 333
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 342
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 352
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 362
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 371
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 380
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 390
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 400
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 412
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 421
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 431
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 445
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 455
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 466
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 478
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 488
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 504
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 513
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 524
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 534
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 548
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 563
-
Band
Band 22.1907
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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. 354 Mitglieder Gebrauch gemacht, weniger jedoch bei der Haft pflichtversicherung. Wie sehr zu empfehlen es jedoch ist, gerade bei der Haftpflichtversicherung im Hinblick auf die ver schärften Gesetzesbestimmungen die nötige Sorgfalt zu beo bachten, haben wir schon früher verschiedentlich ausgeführt, und durch Beispiele, wo Mitglieder durch eine solche Ver sicherung vor den ernstesten pekuniären Folgen geschützt wurden, erhärtet. Der Versicherungsverein hat uns kürzlich wieder zwei solcher Fälle mitgeteilt, die wir als weitere Beiträge den Mitgliedern nachstehend zur Kenntnis bringen. Zu einem Gärtner kam am 6. Februar abends 7 Uhr die 16jährige P., um eine Pflanze zu kaufen. Im unbe leuchteten Wege zum Gewächshaus, der häufig von Kunden begangen wird, stand ein grosser Handwagen, dessen Deichsel nach dem Eingang gerichtet war. Auf einmal hörte der Gärtner einen lauten Aufschrei, und als er von dem hintern Teil des Gartens herbeieilt, findet er, dass sich Fräulein P. in der Dunkelheit heftig gegen die Deichsel gestossen hat. Leider entwickelte sich im Anschluss an die Verletzung eine Blinddarmentzündung, die eine Operation nötig machte. Der Vater der Verletzten trat hierauf erklär licherweise mit Schadenersatzansprüchen an den Gärtner heran, dessen Haftpflicht nicht zu bezweifeln war. Derselbe hätte auch infolge des Vorkommnisses die entstandenen Kosten von 500 M. — bei unglücklichem Zufall konnte sich’s leicht um ebenso viele Tausend handeln — decken müssen, hätte er sich nicht vorsichtigerweise beim Stutt garter Verein gegen Haftpflicht versichert gehabt. Schwere Haftpflicht traf einen Samenzüchter in folgendem Falle: Es kamen zwei Verwandte zum Besuch, die er in dem gewöhnlichen Gastzimmer unterbrachte. Am nächsten Morgen fand man beide in ihren Betten tot liegend. Als Todesursache wurde Vergiftung durch Kohlenoxydgas fest gestellt, das sich infolge unvollkommener Verbrennung der Kohlen in dem zur Heizung des Zimmers aufgestellten Ofen gebildet hatte. Untersuchung durch Sachverständige ergab, dass der bedauerliche Unfall zur letzten Ursache die ganz mangelhafte und offenbar reparaturbedürftige Beschaffenheit des Ofenrostes, welche die Bildung des tödlichen Gases be günstigte, sowie den schlechten Zug im Ofen hatte. An den Unfall knüpften sich nun zwei Prozesse gegen den Samenzüchter seitens der Hinterbliebenen bezw. deren be rufener Vertreter auf Ersatz der Beerdigungs- und sonstigen durch die Todesfälle direkt erwachsenen Kosten, sowie auf Zahlung einer Entschädigungssumme von 75 000 Mark für die fünf unmündigen, der elterlichen Fürsorge beraubten Kinder. Die Gerichtsinstanzen urteilten verschieden über die Verschuldungsfrage und dementsprechend auch über die Schadenersatzpflicht des Samenzüchters. Schliesslich sollte die Entscheidung von einem Eide des Beklagten abhängig gemacht werden, einem Eide des Inhalts, dass ihm von keinem früheren Bewohner des fraglichen Zimmers, der darin bei geheiztem Ofen genächtigt hatte, Mitteilung über die Empfindung erheblicher Kopfschmerzen gemacht worden sei. Bei Ablehnung des Eides sollte er der fahrlässigen Verschuldung der Todesfälle insofern überwiesen sein, als er unterlassen habe, den Ofen reparieren zu lassen, und das Zimmer noch weiter in geheiztem Zustande als geeigneten Schlafraum angewiesen habe. Der Samenzüchter hat den Eid nicht geleistet. Hierauf vermittelte der Stuttgarter- Verein, bei dem er gegen Haftpflicht versichert ist, einen aussergerichtlichen Vergleich, demgemäss die Kinder 41000 M. Entschädigung erhalten, wozu noch etliche Tausende für Gerichts- und sonstige Kosten kommen. Der Fall bedeutet ein Menetekel für jedermann, sich bei einem leistungs- jähigen Institut gegen Haftpflicht zu decken. bandelsgärtner und Blumengeschäftsinhaber. Zum Verbandstage des Verbandes deutscher Blumen geschäftsinhaber am 15. September in Mannheim sind der Anträge viele gestellt worden, die meisten von ihnen sind jedoch für uns Handelsgärtner nur von geringem Interesse, da sie meist interner Natur sind. Einer von ihnen mag ja für manchen von uns, der ein Mitglied 2. Klasse des Ver bandes der Blumengeschäftsinhaber ist, von Bedeutung sein, bezweckt er doch die Abänderung des § 5 des Statuts, der eine A.- und B.-, also aktive und passive Mitgliedschaft vorsieht, dahin, dass künftighin nur vollgültige Mitglieder geführt werden sollen, dass also auch Handelsgärtner ohne Schaufensterscheibe vollberechtigte Mitglieder des Verbandes werden können. Ob dieser Antrag aber angenommen werden wird, ist eine grosse Frage, so wie die Stimmung der tonangebenden Faktoren zur Zeit ist, die der Meinung sind, dass die Interessen der Handelsgärtner von denen der Blumengeschäfts inhaber viel zu verschieden wären, als dass erstere Einfluss in ihrem Verbände gewinnen dürften, ist solche Hoffnung eine sehr schwache. Anträge, die uns besonders angehen, und die sich fast ausschliesslich mit Gesetzesänderungen befassen,' hat der Verein der Blumengeschäftsinhaber zu Berlin E. V. gestellt. Drei von ihnen sind es besonders, die wir etwas näher be leuchten wollen, liegt doch allen das Bestreben zu Grunde, die Bewegungs- und Handelsfreiheit einzudämmen. Wir lassen sie im Wortlaut folgen: Antrag 3. Der Verbandstag wolle eine reichsgesetzliche Regelung des Ausstellungswesens, insbesondere die Erteilung der behördlichen Genehmigung zur Abhaltung von Aus stellungen herbeiführen. Begründung: Es haben sich, wie besonders die Ver handlungen des Zentralausschusses Berliner kaufmännischer, industrieller und gewerblicher Vereine ergeben, arge Miss stände im Ausstellungswesen herausgestellt, denen der Blumen handel nicht untätig gegenüber stehen darf. Gerade die Darbietung der Blume wird seitens des Publikums nicht einer Prüfung über wettbewerberische Fach- oder Privat ausstellung unterzogen. Die Genehmigung kann nach An hörung von Fachkörperschaften erfolgen. Antrag 4. Der Verbandstag wolle beschliessen, eine । Verschärfung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes, insbesondere die Schaffung einer General klausel und der Konkurrenz-Paragraphen (Strafbarkeit des vorsätzlichen Verkaufes von Waren unter dem Einkaufs- preise) herbeizuführen. Begründung: Das Gesetz verdankt seine Entstehung dem unlauteren Wettbewerbe im gewerblichen Mittelstände; es reicht aber zur strafrechtlichen Verfolgung vieler unred lichen Handlungen nicht aus. Viele gewerbliche Verbände und Vereine sind für eine Verschärfung eingetreten, und das Reichsamt des Innern hat bereits Fragebogen versandt. Der Verband der Blumengeschäfts-Inhaber kann dieser Bewegung nicht untätig gegenüberstehen. Antrag 5. Der Verbandstag wolle beschliessen, gesetz geberische Massnahmen herbeizuführen zur Verhütung des Verkaufs von Waren in öffentlichen Lokalen und Etablisse ments etc., sofern sie nicht zum Gewerbebetriebe des Unter nehmers geboren, in denjenigen Stunden, in denen auch im offenen Gewerbebetriebe nach der Gewerbeordnung bezw. den Gesetzen über die Sonntagsruhe ein Verkauf nicht statt finden darf. Begründung: Vielfach werden in Konzert- und öffent lichen Vergnügungsetablissements an Wochentagen abends und an Sonn- und Festtagen nach Schluss der Geschäfte Blumen und andere Waren feilgeboten; die Verkäufer sind zumeist Pächter des Restaurateurs, zum Teil betreibt dieser selbst den Verkauf. Es ist jedermann möglich, gegen Zahlung des oft geringen Eintrittsgeldes sich Blumen zu
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