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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 22.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190700001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19070000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 22.1907
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 10
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 19
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 30
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 39
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 51
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 65
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 73
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 86
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 97
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 112
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 124
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 138
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 154
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 168
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 179
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 189
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 200
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 208
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 219
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 228
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 239
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 250
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 261
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 269
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 280
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 291
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 300
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 312
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 321
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 333
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 342
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 352
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 362
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 371
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 380
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 390
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 400
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 412
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 421
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 431
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 445
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 455
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 466
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 478
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 488
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 504
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 513
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 524
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 534
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 548
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 563
-
Band
Band 22.1907
-
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Ansicht, der Käufer müsse entweder alle Stiere behalten, oder alle zurückgeben. Diese Ansicht hat das Reichsgericht als unzulässig ver worfen, mit einer der meinigen ähnlichen Begründung, dass nämlich der Käufer, wenn er die den Vertragsbedingungen entsprechenden Tiere behält, eben nur das behalten hat, was er nach dem Vertrage zu beanspruchen hatte. Das Urteil ist kürzlich in der Juristischen Wochenschrift abgedruckt und lautet folgendermassen : Die Parteien hatten einen Kaufvertrag über 78 Stiere zum Preise von 310 M. für das Stück abgeschlossen. Der Kläger begehrt die Wandlung dieses Vertrages bezüglich 58 Stiere; er behauptet zur Begründung dieses Anspruchs, der Beklagte habe bei Abschluss des Vertrages zugesichert, dass jeder der verkauften Stiere ein Gewicht von 8—10 Ztr. habe; das treffe, wie sich beim Wiegen der Tiere einige Tage nach der Ablieferung ergeben habe, bezüglich der 58 Stiere, wegen deren der Wandlungsanspruch erhoben sei, nicht zu. Das O.-L.-G. erachtet diesen Anspruch auf Grund des § 469 Satz 2 B. G.-B. für unbegründet, weil die Stiere als zusammengehörend verkauft worden seien, und daher dieWandlung nicht auf einen Teil hättebeschränkt werden dürfen, sondern auf alle 78 Stiere zu erstrecken gewesen wäre. Das K.-G. hob das Urteil unter Zugrunde legung der nachfolgenden Sätze auf: Diese Begründung beruht auf unrichtiger Auslegung des § 469 Satz 2 B. G.-B. Für den Fall, dass von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft sind, gilt nach § 469 B. G.-B. Satz 1 als Regel, dass nur in Ansehung dieser die Wandlung gefordert werden kann, auch wenn ein Gesamtpreis für alle Sachen feststeht. Das entspricht auch durchgängig in solchen Fällen natur gemäss der gegebenen Sach- und Rechtslage. Eine Aus nahme ist gerechtfertigt durch § 469 Satz 2, für den Fall vorgesehen, dass „die Sachen als zusammengehörend verkauft worden sind“, indem dann jeder Teil verlangen kann, dass die Wandlung auf das Ganze erstreckt wird, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil für ihn von den übrigen getrennt werden können. Hiernach, insbesondere nach den Schlussworten des ersten Satzes, ergibt sich, dass aus der Art der Bestimmung des Preises ein entscheidendes Moment dafür, dass ein Ausnahmefall des zweiten Satzes gegeben sei, nicht hergeleitet werden kann; und es ist daher schon rechtsirrig, wenn das O.-L.-G. gerade .auf dieses Moment wesentliches Gewicht gelegt hat. Im übrigen müssen, um Satz 2 zur Anwendung zu bringen, zwei Voraussetzungen vorliegen. Zunächst müssen die mehreren Sachen als zu sammengehörend, d. h. als dazu bestimmt, zu sammenzubleiben, verkauft sein; die objektive Zusammengehörigkeit ist also allein nicht entscheidend, der Gesetzgeber hat es absichtlich vermieden, die Vorschrift darauf zu stellen, dass eine sogenannte Gesamtsache (Sach gesamtheit, Inbegriff) den Gegenstand des Vertrages bildet (vgl. Mot. zu §§ 389—391 Bd. 2 S. 235). Es kommt vielmehr darauf an, dass die Absicht beider Vertrag schliessenden, sowohl des Verkäufers als des Käufers, dahin ging, über die mehreren Sachen lediglich in ihrer, durch einen gewissen Zweck bestimmten, Zusammen gehörigkeit zu kontrahieren. Damit ist aber auch die Bedeutung des weiteren gleichfalls vom O.-L.-G. verkannten Erfordernisses für die Anwendbarkeit des § 469 Satz 2, dass die mangelhaften Sachen für den Teil, der die Vollziehung der Wandlung verlangt, nicht ohne Nachteil von den übrigen ge trennt werden können, dahin gegeben, dass durch die Trennung als solche, wegen des durch die Zusammengehörigkeit be dingten höheren Wertes, ein wirtschaftlicher Nachteil entstehen muss, wobei allerdings nicht ausgeschlossen ist, dass auch sub jektive Interessen der Beteiligten von Bedeutung sein können. Daraus ergibt sich aber, dass es weiterhin rechtsirrig ist, wenn das O.-L.-G. angenommen hat, durch die infolge der nur teilweisen Wandlung bedingte Trennung ergebe sich ein Nachteil für den Beklagten gemäss § 469 Satz 2 B. G.-B. um deswillen, weil Kläger die guten Stiere behalten, dagegen bezüglich der mangel haften den Vertrag rückgängig machen wollte. Auch wenn ein Gesamtpreis nicht in Fiage stände, könnte von einem Nachteil, wie ihn § 469 Satz 2. im Auge hat, nicht .die Rede sein. Für diesen Fall hat nämlich der Kläger, soweit er die den Vertragsbedingungen entsprechenden Stiere zu dem bedungenen Preise von 310 Mk. behält, das behalten, was er n a c h d e m V e r t r a g e z u b e - anspruchen hatte; lediglich durch die Erfüllung des Vertrages kann aber dem Beklagten ein Nachteil nicht er wachsen sein. Soweit dagegen ein Teil der Stiere nicht dem Vertrage entsprechen und daher dem Wandlungsanspruch stattzugeben sein sollte, würde Beklagter die vertragswidrigen Stiere um deswillen zurückerhalten, weil er wegen seiner mangelhaften Lieferung einen Anspruch auf Vertragserfüllung, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises nicht haben würde. Ein Nachteil im Sinne des § 469 Satz 2 kann aber nicht darin liegen, dass der Beklagte ausserstand gesetzt wird, einen unberechtigten Anspruch geltend zu machen. Rechtsverfolgung im Huslande. Die „Mitteilungen“ des Handelsvertragsvereins enthalten folgenden beachtenswerten Artikel: Dem Sekretariat des Handelsvertragsvereins gehen von Zeit zu Zeit immer wieder Klagen über schlechte Erfahrungen , zu, die Firmen bei der Rechtsverfolgung im Auslande ge macht haben. Insbesondere zwei Beschwerden wiederholen sich häufig: Einmal, dass die ausländischen Rechtsanwälte, trotz aller Zuschriften, absolut nichts über den Verlauf der schwebenden Rechtsangelegenheit hören lassen, und zweitens, dass sie nach ihrer Erledigung Honorarforderungen stellen, die in keiner Weise im Verhältnis zur Sache stehen, und deren Höhe der vorausgegangenen Korrespondenz nach nicht erwartet werden konnte. Zu der zuerst erwähnten Klage sei folgendes bemerkt: Der deutsche Kaufmann ist gewohnt, von seinem Rechts anwalt, dem er eine Angelegenheit übertragen hat, über alle neuen Einzelheiten des Prozesses, über stattgehabte Termine und dergleichen sorgfältig unterrichtet zu werden. Diese Methode ist in den meisten Staaten des Auslandes nicht üblich, oder sie erfolgt nur auf besonderen Wunsch. In der Regel wird sich der ausländische Rechtsanwalt mit einer besonderen Zuschrift an seinen deutschen Auftraggeber nur dann wenden, wenn der Verlauf des Prozesses ein er neutes Eingreifen des Mandanten etwa durch Beibringung von Dokumenten oder neuen Beweismitteln, durch genauere Auskunft über gewisse Punkte, durch Vorschusszahlung oder Hinterlegung von Sicherheiten und dergleichen, notwendig macht. Da ausserdem in manchen Gebieten, namentlich in den weniger kultivierten Ländern des Ostens, ohnehin Prozesssachen sich weit mehr in die Länge zu ziehen pflegen, als bei uns, so ist, wenn die deutsche Firma von ihrer im Auslande betriebenen Rechtsangelegenheit trotz mehrfacher Zuschriften an ihren dortigen Anwalt nichts hört, dies zu nächst noch kein Grund zur Besorgnis, dass die Sache in schlechten Händen sei. Dies zur Beruhigung von Inter essenten, die sich in dieser Lage befinden. Im übrigen wollen wir in Verbindung hiermit nochmals daran erinnern, dass der Handelsvertragsverein eine Liste von Rechts anwälten in ziemlich allen wichtigeren Weltmarktplätzen besitzt, die ihm von zuverlässiger Seite als empfehlenswert genannt sind, nnd deren Verhalten gegenüber deutschen Firmen er nach Möglichkeit kontrolliert. Bedenklich ist die Frage der Gebührenforderungen aus ländischer Rechtsanwälte. In vielen ausländischen Staaten ist einmal in dieser Hinsicht den Anwälten in höherem Grade Freiheit zur Selbstbemessung der Honorarsätze ge-
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