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5,""" 1 1 1 i8 andelsbla deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten , >en ng la. nie hs; XXII. Jahrgang. Rixdorf-Berlin, den 10. August 1907. Ilo. 32 Eigentum des Verbandes der 5andelsgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter MItwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Huslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw.“ erscheint am Sonnabend Jeder Woche. Rbonnementspreis für nicht-Uerbandsmitqlieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf., für das übrige Husland 10 Mk., für Uerbands-Mitglieder hostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Joha. Bethmann in Rixdorf-Berlin, Generalsekretär des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der 5andelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. zag Mitylieder! Erinnert Euch unseres Flugblattes und verbreitet es überall! teiligt würde, dass der Käufer die guten Stiere behalten, die 0 7 O 7 - il schlechten zurückgeben wollte. Beide Gerichte waren der erklärt, weil die Rosen als zusammengehörend verkauft worden seien. Diese Gerichte hatten sich dahin entschieden, dass der Käufer nur alle gekauften und ihm gelieferten Rosenstämme zusammen zurückgeben könne, aber nicht einen Teil davon zurückgeben, und den Rest behalten dürfe. Ich habe mich dagegen ausgesprochen und meine Ansicht ausführlich begründet. — S. No. 21 und No. 22 des Handeisbl. — Später hörte ich, dass diese Frage die Mitglieder stark interessiert hätte, was ja sehr erklärlich ist, weil gleiche oder doch ähnliche Fälle fast täglich vorkommen. Manche Mitglieder sollen durch meine Ausführungen nicht über zeugt gewesen sein und sich der Ansicht der angeführten Gerichte zugeneigt haben. Es ist mir eine Genugtuung, ein soeben erschienenes Urteil des höchsten Gerichts, des Reichsgerichts, vorlegen zu können, worin die Frage genau so wie von mir beurteilt worden ist. Es handelt sich darin um den Verkauf von 78 Stieren, wovon der Käufer 58 zurückgeben wollte, weil sie nicht das zugesicherte Gewicht hatten, während der Verkäufer das für unzulässig erklärte, weil die Tiere als zusammengehörend, nämlich für 310 M. das Stück, ver kauft seien. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten genau aus demselben Grunde, wie in obigem Falle der Pflanzen, die Wandlung bezüglich eines Teils der gekauften Stiere für- unzulässig erklärt, weil der Verkäufer dadurch benach- Die verehrlichen Iilitgliederdes Verbandes werden dringend gebeten, bei Aufgabe von Inseraten ihr eigenes Organ zu berücksichtigen und beim Bezug von im Handelsblatt angebotenen Hrtikeln sich auf das Handelsblatt zu beziehen. Wandlung beim Rauf zusammengehörender Sachen. Von Justizrat W. 5artwich in Berlin. In meiner im Handelsblatt abgedruckten Ausarbeitung über die Lieferung mangelhafter Waren habe ich auch den Fall besprochen, dass von mehreren verkauften und ge lieferten Sachen einzelne mangelhaft sind. Eine Firma hatte eine grosse Anzahl Rosenstämme ge liefert, wovon 276 Stück minderwertig waren, und deshalb vom Käufer zur Verfügung gestellt wurden. Das Land gericht und das Oberlandesgericht hatten das als unzulässig herzliche Bitte! Vom 16. bis 20. Juli wurde durch Hochwasser unser Mitglied Louis Schwandes, Jerisau b. Glauchau schwer ge schädigt. Da auf lange Zeit hinaus Kollege Schwandes äusser Stande ist, etwas zu verkaufen, ergeht an edeldenkende Kollegen die herzliche Bitte, den so schwer Heimgesuchten nach Möglichkeit zu unterstützen. Schnelle Hülfe tut not. Gaben wolle man an Schwandes selbst oder an Unterzeichneten senden. Oswald Reiber, Obmann der Gruppe Oberes Erzgebirge.