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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 22.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190700001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 22.1907
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 10
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 19
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 30
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 39
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 51
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 65
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 73
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 86
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 97
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 112
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 124
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 138
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 154
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 168
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 179
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 189
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 200
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 208
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 219
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 228
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 239
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 250
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 261
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 269
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 280
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 291
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 300
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 312
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 321
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 333
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 342
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 352
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 362
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 371
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 380
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 390
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 400
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 412
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 421
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 431
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 445
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 455
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 466
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 478
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 488
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 504
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 513
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 524
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 534
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 548
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 563
-
Band
Band 22.1907
-
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No. 29 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. 314 Derartige Vermerke sind bindend, wenn nicht wider- ] sprechen wird. Hiernach beantwortet sich auch die Frage, inwieweit das Stillschweigen auf die Uebersendung einer Schlussnote oder eines Bestätigungsschreibens als eine Genehmigung derjenigen darin aufgenommenen Bedingungen, die nicht schon vorher vereinbart waren, anzusehen ist. Werden durch solche Bedingungen Lücken des Vertrags ausgefüllt oder Zweifel, die der mündliche Abschluss gelassen hat, beseitigt, so muss ihnen der Empfänger der Schlussnote oder des Be stätigungsschreibens widersprechen: sonst wird sein Einver- ' ständnis angenommen. Ein praktischer Fall ist der folgende : Ein Abschluss über 20000 Zentner Maiskeime war durch h den Vertreter der Verkäuferin, einer Hamburger Firma, H mündlich im Kontor der Käuferin in Posen erfolgt, ohne i dass etwas über den Erfüllungsort- vereinbart wurde. Eine 1 genauere schriftliche Bestätigung durch die Verkäuferin war vorbehalten. Das Bestätigungsschreiben, das dann dem Käufer zuging, enthielt den Vermerk „Ort der Erfüllung । des Geschäfts für beide Teile Hamburg“. Dieser Vermerk, i dem nicht widersprochen worden war, wurde als bindend ! betrachtet, weil beim mündlichen Abschluss nur die wesent- ' lieberen Bestimmungen besprochen wurden und von vorn herein eine urkundliche Feststellung des vollständigen ge nauen Vertragsinhalts in Aussicht genommen war. Ein Fall, in dem die Abwickelung des Vertragsverhältnisses bezweckt wird, liegt vor, wenn der Kommissionär eine Ab rechnung erteilt. Hier ist in dem längeren Schweigen eine Genehmigung zu sehen. In einem konkreten Falle wurde dies für eine am 5. März über Kommissionsgüter erteilte Abrechnung angenommen,,-weih bis zum 8. Mai keine Ein wendung erhoben war. Hierher. gehören auch zwei vom Handelsgesetzbuch aus- drücklich geregelte Fälle. § 386 HGB. bestimmt: „Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preis verkauft oder hat er den ihm für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so muss der Kommittent,. falls er das Geschäft als nicht - für seine Rechnung abgeschlossen zu rückweisen will, dies unverzüglich auf die Anzeige von der Ausführung des, Geschäfts erklären; anderenfalls gilt die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt.“ § 85 HGB. lautet : „Hat ein Handlungsagent, der nur mit der Vermittlung — nicht mit dem Abschluss —• von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Geschäftsherrn mit einem Dritten abgeschlossen, so 1 gilt es als von dem Geschäfts- herrn genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich, nach dem er von dem Abschluss Kenntnis' erlangt' hat, dem Dritten gegenüber erklärt, dass er das Geschäft ablehne.“ Hat dagegen der Agent ausdrücklich unter Vorbehalt der Bestätigung des Geschäftsherrn abgeschlossen, so ist das Schweigen des Prinzipals .nicht eine Genehmigung, sondern eine Ablehnung. Abänderungen des Vertrages. Anders liegt es in den Fällen, in denen durch, die Erklärung des einen Teils offen bar Abänderungen des Vertrages oder seiner gesetzlichen Folgen im einseitigen Interesse des Erklärenden herbei geführt werden sollen. Hier steht das Schweigen der Ge nehmigung nicht gleich. Demnach hat die Recht sprechung in der Unterlassung eines Widerspruchs gegen die vorzeitige Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses keine Genehmigung gesehen. Ebensowenig liegt eine Ge nehmigung in dem Schweigen des Käufers auf* die Anzeige des Verkäufers, dass auf ihn ein Wechsel gezogen werde. Nach Handelsgebrauch ist die nicht vereinbarte Trassierung nur dann genehmigt, wenn der Käufer von der Wechsel ausstellung benachrichtigt, ihm eine Frist zum Widerspruch gestellt, und der Widerspruch unterlassen wird. Um einen Fall einseitiger Abänderung des Vertrages, mit dem sich die Gerichte besonders häufig zu beschäftigen haben, handelt es sich bei Vermerken auf Rechnungen und Kommissionskopien, die sich z. B. auf den Erfüllungsort oder darauf beziehen, dass Reklamationen nur innerhalb einer bestimmten Zeit zulässig sein sollen. Wenn sich in solchen Fällen die Verkäufer darauf stützten, dass die Käufer diesen Vermerken nicht widersprochen hätten, und dass des wegen die Vermerke gelten müssten, so ist dem das Reichs gericht in ständiger Praxis entgegengetreten und hat trotz des Stillschweigens des Empfängers der Rechnung die Ver merke als unverbindlich angesehen, wenn deren Inhalt nicht schon beim ursprünglichen Abschluss vereinbart war. Die Praxis ist noch weiter gegangen und hat solche Vermerke sogar dann für unverbindlich erklärt, wenn der Käufer fort gesetzt Rechnungen mit denselben erhalten hat, ohne sie zu beanstanden, und wenn er von andern ihm vorteilhaften Vermerken, z. B. einer Skontobewilligung, Gebrauch ge macht hat. ; c= Die Grundwertsteuer bei den Gartenbau betrieben und der Landwirtschait. (Referat von Cheod. Simmgen, Rosenschulenbesitzer in Dresden- Strehlen, in der Sitzung des Ausschusses für Gartenbau bei dem Landeskulturrat für das Königreich Sachsen am 10. Juli 1907.) Die Grundwertsteuer ist eine moderne Gemeindesteuer. Sie ist entsprungen nicht nur dem stets im Steigen be- ' griffenen Geldbedürfnis der Gemeindeverwaltungen, sondern auch dem in weiten Kreisen bestehendem Wunsche, das un bebaute Land in höherem Masse als bisher zu den Gemeinde lasten heranzuziehen; und ferner auch in der Absicht, die Steigerungen der Grundwerte für die Gemeindekassen nutz bar zu machen. Deshalb wird die Grundwertsteuer wohl auch mehr in grösseren Stadt- und Landgemeinden, wo der Grundbesitz häufigerem Besitzwechsel und vielfach damit zusammenhängenden Wertsteigerungen unterworfen ist, Ein führung finden, als in kleineren Gemeinden, in denen über haupt keine oder nur ganz geringe Preissteigerungen ein treten, und infolgedessen eine Grundwertsteuer kein nennens wertes Erträgnis liefern würde. Bisher wurde in den Gemeinden, die die Grundwertsteuer eingeführt haben, die Gemeindegrundsteuer erhoben, die in allen übrigen Gemeinden noch besteht. Diese wird nach dem jährlichen Reinertrag sowohl des bebauten wie auch des unbebauten Landes berechnet. Sie ist sonach für unbebautes, nur einen geringen Ertrag lieferndes Land auch dann eine niedrige, wenn das Land einen hohen Wert besitzt, und steht deshalb zu dem Werte des besteuerten Landes in keinem angemessenen Verhältnis. Ganz anders ist dies bei dem bebauten Grundbesitz, bei dem der Reinertrag eines • Grundstücks im allgemeinen dessem Werte entspricht. Durch Einführung der Grundsteuer nach dem gemeinen Werte — Grundwertsteuer — aber wird unbebautes und bebautes Land gleichmässig behandelt und besteuert. Wenn nun auch anerkannt werden muss, dass mit Ein führung der Grundwertsteuer beabsichtigt ist, in der Be steuerung des Grundbesitzes nach dem Reinertrag bestehende Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu beseitigen, so muss ebenso bestimmt zugegeben werden, dass sie neue Unge rechtigkeiten mit sich bringt, weil die zu Grunde gelegte Voraussetzung durchaus nicht allenthalben zutreffend und richtig ist. Als Beispiel hierfür sei angeführt, dass der geschätzte Wert eines unbebauten Grundstückes doch nur Schätzung und kein Vermögen ist. Er wird erst Vermögen, sobald der Besitzer den geschätzten Wert in bar bezahlt bekommt. Bis dahin vergehen aber oft nicht nur ein, sondern sogar mehrere Menschenalter, in deren Verlauf durch irgendwelche Ereignisse der Grundwert sogar wieder fallen kann, eine Entschädigung für vorher zu hoch gezahlte Grundwertsteuer aber völlig ausgeschlossen ist.
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