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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 22.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190700001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 22.1907
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 10
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 19
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 30
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 39
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 51
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 65
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 73
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 86
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 97
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 112
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 124
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 138
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 154
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 168
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 179
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 189
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 200
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 208
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 219
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 228
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 239
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 250
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 261
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 269
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 280
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 291
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 300
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 312
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 321
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 333
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 342
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 352
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 362
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 371
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 380
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 390
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 400
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 412
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 421
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 431
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 445
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 455
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 466
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 478
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 488
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 504
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 513
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 524
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 534
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 548
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 563
-
Band
Band 22.1907
-
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durch Gesetz und Handelsgebrauch geregelt werden, in einem Artikel, der auch in Form einer kleinen Broschüre erschienen ist, niederzulegen und dessen Abdruck wir im Interesse unserer Mitglieder nachstehend folgen lassen. • * * I. Allgemeine Regeln. Stillschweigen als Ab lehnung. Die für den Geschäftsverkehr wichtige Frage, ob aus dem Stillschweigen auf eine Zustimmung geschlossen werden darf, ist früher vielfach mit dem Rechtssprichwort beantwortet worden: qui tacet, consentire, videtur., (Wer schweigt, stimmt zu.) Dieser Satz ist schon im früheren Recht als ein allgemein gültiger nicht anerkannt worden, und auch das Bürgerliche Gesetzbuch fordert zu einem Ein verständnis zwischen den Beteiligten beiderseitige Er klärungen. Es gilt demnach der entgegengesetzte Rechts- gr undsatz: Schweigen auf eine Offerte oder eine sonstige Erklärung ist Ablehnung und Widerspruch. Wird z. B. eine Ware ohne Bestellung zugesandt, so ist ein Vertrag nicht zustande gekommen, wenn der Em pfänger sich untätig verhält. Er braucht die Ware nicht zurückzusenden; derjenige, der' die Ware zugesandt hat, kann sich nicht einmal darauf berufen, er habe im Falle der Nichtannahme eine Antwort erwartet. Der Empfänger ist auch dann nicht zu antworten verpflichtet, .wenn ihm gleichzeitig mitgeteilt wird, man werde sein Einverständnis annehmen, wenn er keinen Widerspruch erhebe. Stillschweigen als Zustimmung. Schweigen gilt aber als Zustimmung, sofern Treu und Glauben oder ein Handelsgebrauch fordern, dass der Em pfänger einer Anfrage, einer Mitteilung oder eines Antrages sich äussert, wenn er nicht einverstanden ist. Wann im einzelnen Falle eine Antwort geboten ist, lässt sich nicht erschöpfend darlegen; dafür sind in erster Linie die An schauungen des Verkehrs massgebend, die zeitlich, örtlich rind auch nach den Geschäftszweigen verschieden sein können. Ein Gemeinsames haben jedoch die Fälle, in denen das Schweigen der Zustimmung gleichsteht: Irgend eine. Be ziehung muss bereits zwischen den beiden Teilen bestehen, sei es eine Geschäftsverbindung oder ein Vertragsverhältnis. Fehlt es daran, so gilt die Regel: Schweigen ist Ablehnung. II. Stillschweigen bei bestehender Ge schäftsverbindung. Die Praxis. Das Bundesober handelsgericht hatte in den ersten Monaten seines Bestehens Gelegenheit zu der Frage Stellung zu nehmen. Ein Kom missionär hatte Auftrag zum Einkauf bestimmter Rauch waren auf einer Messe in Russland. erhalten, bei diesem Anlass eine kleinere Menge verwandter Waren (sog. Feh schweife) — in der Meinung auch hierzu ermächtigt zu sein — eingekauft und von dem Abschluss seinen Kom mittenten benachrichtigt.. Die Ware ist unterwegs verloren gegangen. Trotzdem verurteilte das Gericht den Kommittenten zur Zahlung der Ware, weil es in dessen Schweigen auf die Anzeige mit Rücksicht auf die bestehende Geschäfts verbindung eine Genehmigung erblickte. Ein anderer Fall war der folgende: Ein Bankier hatte, anscheinend infolge eines Versehens, für Rechnung seines Kunden Wertpapiere — 100 Stück österreichisch-ungarische Staatsbahnaktien — per Ultimo verkauft, weil er glaubte Auftrag hierzu erhalten zu haben. Der Kunde, der vom Verkauf unterrichtet wurde, hatte die Aufklärung des Irrtums unterlassen. Er musste nach Treu und Glauben den Ver kauf gegen sich gelten lassen, weil sich der Bankier, wenn er aufgeklärt worden wäre, hätte decken können und weiterer Schaden abgewendet worden wäre Das Reichsgericht hat in einem Fall zu einer ver späteten Verschiffung russischen Roggens, der schwimmend verkauft war, die Zustimmung des Käufers angenommen, weil er auf eine am 10. Mai erhaltene Mitteilung über die Zeit der Verschiffung bis zum 26. Mai den Rücktritt nicht erklärt hatte. Der Verkäufer hätte anderweit verfügen können, wenn der Käufer rechtzeitig Antwort gegeben hätte. Für solche und ähnliche Fälle hat die Rechtsprechung einen allgemeinen Satz formuliert: Schweigen ist Genehmigung, wenn der Empfänger eines Angebots oder einer sonstigen Mitteilung, falls er mit ihr nicht ein verstanden ist, seine Aeusserung zurückhält, um dem anderen sein Einverständnis vorzuspiegeln oder damit der andere, der ein solches Einverständnis annimmt, zum eigenen Nach teil und zum Vorteil des Schweigenden untätig bleibt. Aber auch wenn keine böse Absicht vorliegt durch Schweigen Schaden zuzufügen, gilt das Schweigen als Zustimmung, wenn man durch eine Antwort den anderen Teil vor Schaden •hätte bewahren können. Eine besondere Rolle spielt hierbei die Verpflichtung des Empfängers einer Mitteilung, etwaige Irrtümer des andern aufzuklären. In einem Falle, in dem einer auf Bestellung gelieferten Ware andere Ware beigepackt wurde, zu deren Lieferung kein Auftrag gegeben worden war, wurde der Empfänger zur Zahlung der ganzen Sendung verurteilt. In seinem Schweigen erblickte das Gericht eine Genehmigung, weil der Empfänger Grund zur Vermutung hatte, dass der Verkäufer irrtümlich die ganze Sendung für bestellt hielt. — Eine unbestellte Sendung galt auch in dem Falle als ange nommen, wenn der Empfänger nicht widersprach, aber schon öfter unbestellte Ware behalten hatte. Das Gesetz. Einen Fall, wo das Gesetz selbst in dem Stillschweigen eine Genehmigung sieht, enthält der § 362 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs. Er lautet: „Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Be- sorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrages. Das Gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Ge schäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.“ Unter diese Bestimmung fallen besonders Bankiers und Spediteure; sie sind demnach verpflichtet, wenn sie Aufträge ihrer Geschäftsfreunde, nicht ausführen wollen, die Ablehnung unverzüglich zu erklären. ' Dagegen brauchen sie auf Aufträge solcher Personen, mit denen sie geschäft lich bisher nicht zu tun hatten, nicht zu antworten. Zu verweisen ist jedoch auf die 88 6 63, 675 BGB. Danach muss derjenige, der zur Besorgung gewisser Ge schäfte öffentlich bestellt. ist oder sich öffentlich erboten hat, wenn er einen Auftrag nicht annimmt, die Ablehnung unverzüglich anzeigen. Hier macht das Schweigen ersatz pflichtig. III. Stillschweigen bei einzelnen Ver trag s v e r h ä 11 n i s s e n. Wird von der einen Seite eine Erklärung abgegeben, um Lücken des abgeschlossenen Ver trages auszufüllen, Unklarheiten darin zu beseitigen oder erfolgt eine solche Erklärung zur Abwickelung des Ver- tragsverhältnisses, so muss geantwortet werden; erhält der Erklärende keine Antwort, so darf er das Einverständnis des andern Teils annehmen. Sollen dagegen durch die Erklärung Abänderungen im einseitigen Interesse des Er klärenden herbeigeführt werden, so braucht der Empfänger der Erklärung nicht zu antworten; in diesem Fall ist sein Schweigen Ablehnung. Ergänzungen des Vertrages. Um die Ausfüllung von Lücken des Vertrages handelt es sich, wenn darin eine aus drückliche Vereinbarung über den Preis der Ware fehlt und der Verkäufer in der Rechnung die Preise angibt. In dem widerspruchslosen Behalten der Rechnung liegt eine Ge nehmigung der Preise durch den Käufer. Das gleiche gilt für die Rechnungsvermerke über Emballagen, z. B. „Säcke werden mit ... Pf. pro Stück berechnet und müssen, falls sie nicht innerhalb 4 Wochen in gutem Zustande zurück gegeben sind, zu dem berechneten Preise bezahlt werden“.
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