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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 22.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190700001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19070000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 22.1907
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 10
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 19
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 30
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 39
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 51
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 65
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 73
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 86
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 97
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 112
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 124
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 138
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 154
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 168
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 179
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 189
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 200
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 208
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 219
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 228
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 239
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 250
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 261
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 269
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 280
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 291
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 300
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 312
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 321
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 333
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 342
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 352
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 362
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 371
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 380
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 390
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 400
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 412
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 421
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 431
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 445
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 455
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 466
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 478
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 488
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 504
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 513
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 524
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 534
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 548
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 563
-
Band
Band 22.1907
-
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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. No. 28 310 die Post nur zum Ersätze des deklarierten Wertes verpflichtet werden könne. Bestimmungen über die Einfuhr von Pflanzen in die Kapkolonie und Oranjeflusskolonie. Durch, Proklamation der Gouverneure der Kapkolonie und Oranjeflusskolonie vom 17. Dezember 190G und 6. Februar 1907 sind unter Aufhebung der früheren Vorschriften mit Wirksamkeit vom 1. Februar d. Js. Bestimmungen über die Einfuhr usw. von Pflanzen in die beiden Kolonien erlassen, die im allgemeinen den für die Einfuhr von Pflanzen in Transvaal festgesetzten Be stimmungen (sieheHandelsblattNr.21 vom 25.Mai d. J.)entsprechen. su s Rechtsfragen. 03 sa $ Berechtigte Verweigerung zu spät gelieferter Ware. Ist ein Besteller berechtigt, wenn er am 5. Mai Ware bestellt, welche am 16. Mai abgeschickt wurde, die Annahme der Ware wegen zu später Lieferung zu verweigern? Bei der Bestellung ist weder ein Lieferungstermin angegeben, noch gewünscht worden, dass die Ware sofort abgeschickt werden sollte. Ich bemerke noch, dass es sich nicht etwa um blühende Ware handelt. Nach dem der Besteller am 17. Mai die Rechnung erhalten, schreibt er sofort, wenn ich die Ware schon abgeschickt hätte, müsse er die Annahme verweigern, da er inzwischen seinen Bedarf schon anderweitig gedeckt habe. M. Z. Antwort: Fragesteller hat am 16. Mai Waren abgeschickt, die ein Kunde am 5. Mai schriftlich bestellt hatte. Der Besteller will sie wegen verspäteter Lieferung nicht annehmen. Der Be steller ist im Recht. Eine Warenbestellung ist ein „Antrag“ um „Offerte.“ Der jenige, an den der Antrag gerichtet ist, darf die Annahme nicht verzögern. Ein Antrag unter „Abwesenden“ muss bekanntlich sofort angenommen werden, sonst gilt er als abgelehnt. „Der unter Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeit punkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmässigen Umständen erwarten darf.“ — § 147, Abs. 2 B. G.-B. — Nun bestimmt der § 151 B. G. B.: Hiernach ist der Kauf mann, bei dem eine Bestellung einläuft, zur Antwort, dass er die Bestellung annehme, nicht genötigt, sofern eine solche Ant wort nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. — Ich bin allerdings der Ansicht, dass im kaufmännischen Verkehr eine zusagende Antwort auf eine Bestellung nicht mehr Verkehrssitte ist, dass aber die Ware dann sofort abgeschickt werden muss. Wer das nicht kann, oder nicht will, muss wenigstens sofort antworten, dass er die Bestellung annehme und die Ware senden werde. Er darf den Besteller nicht im Ungewissen darüber lassen, ob er die Vertragsofferte annehme oder ablehne. Wer ein richtiges Bild von der Geschäftslage gewinnen will, sollte nur versuchen, sich einmal in die Lage der anderen Partei zu versetzen. Wie würde es dem Fragesteller gefallen, wenn er die Ware bestellt, die er vielleicht notwendig gebraucht, wenn er aber 10 Tage ohne jede Nachricht darüber bleibt, ob er sie erhält oder nicht. Ich kann dem Fragesteller nur empfehlen, sich gütlich zu einigen, oder, wenn dazu keine Aussicht, die Ware einfach zurück zunehmen. Verspätete Lieferung und Schadenersatzpflicht wegen derselben. Frage: Ich habe einen Posten Ware gekauft, welche laut Ab machung mit dem Verkäufer bis 15. Mai zu liefern war. Als er bis zum 18. Mai nicht geliefert hatte, habe ich ihn wegen der Liefer ung gemahnt und ihn aufgefordert mir die Ware bis spätestens zum 25. Mai zu liefern. Als auch bis dahin die Lieferung nicht erfolgte, : habe ich ihm geschrieben, dass ich ihn auf Lieferung der Ware ; und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung verklagen werde. Darauf schreibt er mir, ich sei hierzu nicht berechtigt, weil ich : ihm eine Nachfrist gestellt hätte. Er beruft sich dabei auf § 326 B. G. B. Ich verstehe das nicht und weiss auch nicht, was dieser Paragraph bedeutet. Ich bitte Sie recht sehr, mir eingehende Aufklärung zu geben. Es handelt sich für mich um eine ziemlich bedeutende Summe. R. K. Antwort: Der § 326 B. G. B. bestimmt: „Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung im Verzüge, so kann ihm der andere Teil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, | dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ' ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist ist er berechtigt, Schaden ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist; I der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen“. Sie haben nun allerdings dem Verkäufer der Ware, der mit der ihm obliegen den Leistung, d. h. der Lieferung der Ware, im Verzüge war, eine angemessene Nachfrist zur Lieferung der Ware gestellt, aber Sie haben dabei nicht zugleich erklärt, dass Sie die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehnen werden. Deshalb War die Setzung der Nachfrist etwas überflüssiges und unerheb liches. Die blosse Bestimmung der Nachfrist ohne Erklärung, dass die Annahme der Leistung nach dem vergeblichen Ablaufe der Frist von Ihnen abgelehnt wird, hindert Sie nicht, die Lieferung der Ware und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung zu verlangen. Ihr Verkäufer beruft sich also zu Un recht auf § 326 B. G. B. Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe. Unterschriften zum Lehrvertrag. Nach den Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung ist der Lehrvertrag von dem Gewerbetreibenden oder seinen Stellvertreter, dem Lehrling und dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zu unterschreiben. Diese Vorschriften werden insofern nicht immer befolgt, als man glaubt, die Unterschrift des Lehrlings entbehren zu können. Dass dann aber der Lehrvertrag der Gültigkeit ent behrt, zeigt folgende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts: Ein Lehrling hatte ohne Zustimmung seines Lehrherrn die Lehre verlassen. In diesem Falle hat bekanntlich die Polizeibehörde die Be- fugnis, auf Antrag des Lehrherrn den Lehrling anzuhalten, in die Lehre zurückzutreten bezw. solange in der Lehre zu verbleiben, bis eventl. durch gerichtliches Urteil das Lehrverhältnis für aufgelöst erklärt oder dem Lehrling durch einstweilige Verfügung des Gerichts gestattet ist, der Lehre fernzubleiben. Wird die Rück kehr verweigert, so kann die Zurückführung durch die Polizei behörde zwangsweise erfolgen, wobei selbstverständlich feststehen oder wenigstens anzunehmen sein muss, dass der Lehrling ohne gesetzlichen Grund die Lehre verliess. In dem hier fraglichen Falle war nun der Lehrvertrag nur von dem Lehrherrn und dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings, nicht aber von letzterem selbst unterschrieben. Das Gericht hat aber entschieden, dass ein ordnungsmässiger Lehrvertrag nicht vorliege und infolge dessen der Polizeibehörde nicht zugemutet werden konnte, die Rückkehr in die Lehre zu veranlassen. Uebrigens sei hiermit noch darauf hingewiesen, dass die Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 20 Mk. und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 3 Tagen den Lehrherrn bedroht, der den Lehrvertrag nicht ordnungsmässig abschliesst. # 8 7 tststs Verkehrswesen, tsesrs # #WFg*WW*W * Zolldeklarationen für Postpakete nach dem Auslande. Wie der Berliner Handelskammer mitgeteilt ist, sind den Postpacketsendungen nach Oesterreich-Ungarn künftig statt drei nur noch zwei Zollinhaltserklärungen beizufügen. Auch ist für die über Oesterreich - Ungarn zu leitenden Pakete und Wert kästchen nach anderen Ländern die Zahl der Zollinhaltserklärungen um eine niedriger festgesetzt worden. In den Postdeklarationen, die den Postpaketen nach Venezuela beigegeben werden, ist künftig das Gewicht und der Inhalt jedes einzelnen Packstückes deutlich und genau in Uebereinstimmung mit den Benennungen des Zolltarifs und nicht in allgemeinen Gattungs- und abstrakten Benennungen anzugeben. Bei Ueber- schreitungen haben die Einführer den doppelten Zoll, dem der Inhalt des Packstücks unterliegt, zu zahlen. Angabe des Ursprungslandes in den Zollinhaltserklärungen. Zu den Zollinhaltserklärungen zu Postsendungen nach ein zelnen fremden Ländern, u. a. Frankreich, ist nach den daselbst bestehenden Zollvorschriften äusser dem Absendungslande des Pakets auch das Ursprungs- (Herstellungs-) land der in der Sendung enthaltenen Waren anzugeben. Die letztere Angabe geschieht zweckmässig in der Spalte „Bemerkungen“ der Zollinhalts erklärungen neben der Eintragung der einzelnen Waren, während, dem deutschen Vordruck entsprechend, das Absendungsland «les Pakets stets im Kopfe der Zollinhaltserklärungen zu vermerken ist. 522., 68s Äff’ E Gartenbau-Husstellungen. EN 4/ 5933S *28 288zs*26e/6ES$822EEN8EESEs2MEEEeMesseees2 Mannheim, 1. Mai bis 20. Oktober 1907. Grosse Garten bau-Ausstellung. Anfragen an die Geschäftsstelle, Mannheim, Friedrichsplacz 14. Leipzig, 21. und 22. August 1907. Pflanzenmesse des Leip ziger Gärtnervereins im Palmengarten. • Näheres durch E d. Meyner in Leipzig-Lindenau. Wandsbek, Ende August 1907. Handelspflanzen-Ausstellung.
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