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§ 52. Ersatzpflichtig sind in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke die Grundbesitzer des Jagdbezirks nach Ver hältnis der Grösse der beteiligten Fläche. Dieselben werden durch den Jagdvorsteher vertreten. Hat bei Verpachtung der Jagd in gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagdvorsteher die vollständige Wieder erstattung der zu zahlenden Wildschadenbeträge durch den Jagdpächter nicht ausbedungen, so müssen solche Jagd pachtverträge nach ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen öffentlich ausgelegt werden (§ 23). Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadt kreisen des Bezirksausschusses, wenn seitens auch nur eines Nutzungsberechtigten während der Auslegungsfrist Einspruch j erhoben wird. § 53. Für Wildschaden ist bei Grundflächen die einem Eigenjagdbezirk angeschlossen sind (§ 4 Abs. 1 Ziffer 2 I Abs. 1: § 7 Abs. 5: § 8; § 9) der Inhaber des letzteren ersatzpflichtig. Ersatzpflichtig ist im Falle des § 10 der Inhaber des umschliessenden Eigenjagdbezirks auch dann, wenn er den angebotenen Anschluss abgelehnt hat und ein selbständiger Jagdbezirk gebildet ist. Auf das Verfahren finden die Vor schriften über Wildschadenersatz Anwendung. § 54. Sofern Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeit punkt beschädigt werden, (§ 51) so ist der Schaden in dem jenigen Umfange zu erstatten, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt. § 55. Der Beschädigte, welcher auf Grund der §§ 51 bis 53 Ersatz für Wildschaden fordern will, hat diesen An spruch bei der für das geschädigte Grundstück zuständigen | Ortspolizeibehörde binnen drei Tagen, nachdem er von der Beschädigung Kenntnis erhalten hat, schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. Bei Versäumung dieser Anmeldung findet ein Ersatzanspruch nicht statt. § 56. Nach rechtzeitig erfolgter Anmeldung hat die Ortspolizeibehörde zur Ermittlung und Schätzung des be haupteten Schadens und zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin an Ort und Stelle an zuberaumen und zu demselben die Beteiligten unter der Verwarnung zu laden, dass im Falle des Nichterscheinens mit der Ermittlung und Schätzung des Schadens dennoch vorgegangen wird. Der Jagdpächter ist zu diesem Termin zu laden. § 57. Jedem Beteiligten steht das Becht zu, in dem Termine zu beantragen, dass die Schätzung des Schadens erst in einem zweiten kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termine erfolge. Diesem Anträge muss stattgegeben werden. § 58. Auf Grund des Ergebnisses der Vorverhandlung hat die Ortspolizeibehörde einen Vorbescheid über den Schaden ersatzanspruch und die entstandenen Kosten zu erlassen, und den Beteiligten in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach Massgabe der für Zu stellungen des Kreisausschusses geltenden Bestimmungen. § 59. Gegen den Vorbescheid findet innerhalb. zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschuss, in Stadtkreisen bei dem Bezirksausschüsse statt. Die Entscheidungen des Kreisausschusses und des Be zirksausschusses sind vorläufig vollstreckbar. Wird innerhalb der zwei Wochen die Klage nicht er hoben, so wird der Vorbescheid endgültig und vollstreckbar. § 60. Als Kosten des Verfahrens kommen nur bare Auslagen, insbesondere Beisekosten und Gebühren der Sach verständigen, Botenlöhne und Portokosten in Ansatz. Die Kosten des Vorverfahrens werden als Teil der Kosten des V erwaltungsstreitverfahrens behandelt. Sechster Abschnitt. Wildschadenverhütung. § 61. Wenn die in der Nähe von Forsten belegenen Grundstücke, welche Teile eines gemeinschaftlichen Jagd bezirkes bilden, oder solche Waldenklaven, aut welchen die Jagdausübung dem Eigentümer des sie umschliessenden Waldes überlassen ist (§ 7 Abs. 5, § 8 und § 10), erheb lichen Wildschäden durch das aus der Forst übertretende Wild ausgesetzt sind, so ist die Jagdpolizeibehörde befugt, auf Antrag der geschädigten Grundbesitzer nach vorher gegangener Prüfung des Bedürfnisses und für die Dauer desselben den Jagdpächter selbst während der Schonzeit zum Abschüsse des Wildes aufzufordern. Schüzt der Jagdpächter, dieser Aufforderung ungeachtet, die beschädigten Grund stücke nicht genügend, so kann die Jagdpolizeibehörde den Grundbesitzern selbst die Genehmigung erteilen, das auf diese Grundstücke übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des Schiess gewehrs zu töten. Das nämliche gilt rücksichtlich der Besitzer solcher Grundstücke, auf welchen sich die Kaninchen bis zu einer der Feld- oder Gartenkultur schädlichen Menge vermehren, inbetref dieser Tiergattung. Wird gegen die Verfügung der Jagdpolizeibehörde die Beschwerde eingelegt, so bleibt erstere bis zu einer eingehenden höheren Entscheidung einst weilen gültig. Das von den Grundbesitzern infolge einer solchen Ge nehmigung der Jagdpolizeibehörde erlegte oder gefangene Wild muss aber gegen Bezahlung des in der Gegend üblichen Schussgeldes dem Jagdpächter überlassen und die desfallsige Anzeige binnen 24 Stunden erstattet werden. § 62. Ist während des Kalenderjahres wiederholt durch Bot-, Elch- oder Damwild verursachter Wildschaden durch die Ortspolizeibehörde festgestellt worden, so muss auf An trag des Ersatzpflichtigen oder der Jagdberechtigten die Jagdpolizeibehörde sowohl für den betroffenen, als auch nach Bedürfnis für benachbarte Jagdbezirke die Schonzeit der schädigenden Wildgattung für einen bestimmten Zeitraum aufheben und die Jagdberechtigten zum Abschuss auffordern und anhalfen. § 63. Genügen diese Massregeln (§ 62) nicht, so hat die Jagdpolizeibehörde den Grundbesitzern und sonstigen Nutzungsberechtigten selbst nach Massgabe des § 61 die Genehmigung zu erteilen, das auf ihre Grundstücke über tretende Elch-, Bot- oder Damwild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des Schiess gewehres zu erlegen. § 64. Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehegt werden, aus denen es nicht ausbrechen kann. Der Jagdberechtigte, aus dessen Gehege Schwarzwild austritt, haftet für den durch das ausgetretene Schwarzwild ver ursachten Schaden. Äusser dem Jagdberechtigten darf jeder Grundbesitzer oder Nutzungsberechtigte innerhalb seiner Grundstücke Schwarzwild auf jede erlaubte Art fangen, töten und be halten. Die Jagdpolizeibehörde kann die Benutung von Schiess waffen für eine bestimmte Zeit gestatten. Die Jagdpolizeibehörde hat ausserdem zur Vertilgung uneingefriedigten Schwarzwildes alles Erforderliche anzu ordnen, sei es durch Polizeijagden, sei es durch andere ge eignete Massregeln oder Auflagen an die Jagdberechtigten des Bezirkes und der Nachbarforsten. § 65. Durch Klappern, autgestellte Schreckbilder, sowie durch Zäune kann ein jeder das Wild von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er auf diesen zur Ausübung des Jagd rechtes nicht befugt ist. Zur Abwehr des Bot-, Dam- und Schwarzwildes kann er sich auch kleiner oder gemeiner Haushunde bedienen. § 66. Die Jagdpolizeibehörde kann die Besitzer von Obst-, Gemüse-, Blumen- und Baumschulanlagen ermächtigen, Vögel und Wild, welche in den genannten Anlagen Schaden anrichten, zu jeder Zeit mittels Schusswaffen zu erlegen. Der Jagdberechtigte kann verlangen, dass ihm die erlegten Tiere, soweit sie seinem Jagdrecht unterliegen, gegen das übliche Schussgeld-überlassen werden. Die Ermächtigung darf Personen, welchen der Jagd-