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andelsbla deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten XXii. Jahrgang. Rixdorf-Berlin, den 6. Juli 1907 ilo. 27 Eigentum des Verbandes der Bandeisgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Huslandes. Das „5andelsblatt für den deutschen Gartenbau usw."“ erscheint am Sonnabend feder Woche. Hbonnementspreis für nicht-Uerbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Uh. 50 Pf., für das übrige Husland 10 Nh., für Uerbands-Mitglieder hostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Bechmann in Rixdorf-Berlin, Generalsekretär des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Bandelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Die neue Jagdordnung in Preussen. Das neue Jagdgesetz, welches, wie wir bereits mehrfach, zuletzt in No. 17 des Handelsblattes vom 27. April bei Besprechung der Kaninchenplage erwähnten, ist nach erfolgter Genehmigung seitens der beiden Häuser des Landtages nun mehr in seiner endgültigen Fassung genehmigt und ver öffentlicht worden. Wenn, wie wir auch bereits betonten, derartige Wünsche, wie sie unsere Hauptversammlung in Bezug auf die Kaninchenplage äusserte, in diesem Gesetz eine Berücksichtigung von vornherein nicht finden konnten, ! esauchnachwievor imallgemeinen Interesse liegt, wennderartige | Angelegenheiten durch eine allgemeine reichsgesetzliche Regelung ihre Erledigung finden, so hat die neue preussische . Jagdordnung für die grosse Mehrzahl unserer Mitglieder doch deshalb ein ganz besonderes Interesse, weil durch dieselbe eine Anzahl lange bestehender früherer Gesetze für aufgehoben erklärt werden, demnach nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes ihre Gültigkeit verloren haben. Es gilt dies be sonders von dem Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850 und ' von dem Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891, die nun- ! mehr mit einer ganzen Reihe anderer Spezial-Gesetze in dem neuen Gesetze vereinigt sind. Bemerken wollen wir gleich, dass auch das neue Gesetz für die Provinz Hannover keine Gültigkeit erlangt hat, dort also auch in Zukunft die alten bestehenden Gesetze in Kraft bleiben. Was das neue Gesetz über die Jagdbezirke, Jagdscheine, Schon- und Straf-Vorschriften enthält, kommt für uns, wenigstens allgemein, weniger in Betracht, nur in den Schonvorschriften ist der unklare § 15 des alten Wild schadengesetzes mit seiner Fassung: „Wilde Kaninchen unterliegen dem freien Tierfange mit Ausnahme des Fangens durch Schlingen“, durch welche Fassung weder ein direktes Verbot ausgesprochen war, noch es für dessen Zuwider handlung gesetzliche Strafbestimmungen gab, in eine deut liche Form gebracht, indem es im § 41 des neuen Gesetzes heisst: „Das Aufstellen von Schlingen, in denen sich jagd- ' bare Tiere oderKaninchen fangen können, ist verboten.“ In dem Abschnitt über die Jagdbezirke ist in § 4 die bekannte, redaktionell etwas abgeänderte Bestimmung des alten Jagdpolizeigesetzes § 2 enthalten: „Eigenjagdbezirke können gebildet werden aus solchen, demselben Eigentümer, beim Miteigentum denselben Miteigentümern gehörigen Grundflächen, welche 1) dauernd und vollständig gegen den Einlauf von Wild eingefriedigt sind. . . . Darüber, ob eine Grundfläche dauernd und vollständig gegen den Einlauf von Wild eingefriedigt ist ent scheidet auf Antrag eines Beteiligten die Jagdpolizeibehörde. Gegen deren Entscheidung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuss statt. Der Beschluss des Bezirksausschusses ist endgültig.“ Einen praktischen Wert hat, wie die Erfahrung viele Male lehrte, diese Bestimmung allgemein für die Be sitzer von Baumschulen usw. nicht, da erstens diese Bedin gung lange nicht überall erfüllt ist, und zweitens, wo dies nach Ansicht des Besitzers der Fall war, der Landrat, bezw. die Berufungsinstanz eine andere Auffassung von der Sache hatte, und diese meistens auch zur Geltung brachte. Die Bestimmungen in dem Abschnitt über Wildschaden ersatz entsprechen in der Hauptsache den § 111 des alten Wildschadengesetzes, während in dem Abschnitt über Wildschadenverhütung Bestimmungen aus dem Wildschaden gesetz und der Jagdpolizeiordnung gemeinschaftlich enthalten sind. Wenn auch an diesen Bestimmungen, soweit wir übersehen, äusser redaktionellen Aenderungen solche nicht getroffen sind, so wird die nachstehende Veröffentlichung für die grosse Mehrzahl unserer Mitglieder zweifellos von Interesse sein, in dieser zusammenhängenden Form erleichtert sie vor allem das Nachschlagen bei etwa vorkommenden Fällen. * * * ❖ Fünfter Abschnitt. Wildschadenersatz. § 51. Für den nach § 835 B. G.-B. zu ersetzenden durch Schwarz-, Rot-, Elch-, Dam- oder Rehwild oder durch Fasanen angerichteten Schaden gelten folgende Bestimmungen;