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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 22.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190700001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19070000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 22.1907
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 10
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 19
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 30
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 39
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 51
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 65
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 73
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 86
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 97
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 112
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 124
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 138
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 154
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 168
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 179
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 189
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 200
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 208
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 219
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 228
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 239
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 250
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 261
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 269
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 280
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 291
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 300
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 312
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 321
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 333
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 342
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 352
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 362
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 371
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 380
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 390
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 400
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 412
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 421
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 431
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 445
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 455
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 466
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 478
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 488
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 504
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 513
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 524
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 534
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 548
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 563
-
Band
Band 22.1907
-
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282 Randelsblatt für den deutschen Gartenbau üsw. No. 26 Private unbedingt durchzuführen, Schleuderer im Beruf soll man öffentlich an den Pranger stellen und boykottieren. Die von vielen Seiten empfohlene Festsetzung einer Ein heitlichkeit der Preise im Engroshandel sei nicht zu be fürworten, dagegen ist eine Hochhaltung von Einheitspreisen im Detailhandel unbedingt zu empfehlen. Eine richtige Norm für die Gewinnberechnung zu finden, sei ebenfalls nicht leicht, ein annähernd richtiges Verhältnis würden hier 6 bis 10% vom Umsatz bedeuten. Zu der Festsetzung der Preise meint Bertram -Stendal, die Entscheidung über die Frage, ob man eine Norm in der Preisbestimmung finden könne, sei die, mit welcher der Bund der Baumschulen-Besitzer stehe oder falle. Ueber diesen Punkt entsteht eine längere Debatte, welche zum Teil merkwürdige Ansichten zutage fördert, und die in der Empfehlung von ungeheuer scharfen Gegenmassregeln gegen abseits stehende zum Ausdruck gelangen. Der Referent gelangt sodann zu dem zweiten Teil seines Vortrages, zu der Behandlung der Frage, welche Hilfe können wir anwenden, um allen den vorhandenen Uebelständen abzuhelfen. Die erste Grundbedingung hierzu wird in einem festen Zusammenschluss bezeichnet, sodann in der Verbreitung möglichster Aufklärung und in der Orientierung über alle geschäftlichen Verhältnisse. Anzu- streben sind einheitliche Beziehungen zu den Landwirt schaftskammern und den Behörden, sowie die strenge Be folgung einheitlich geregelter Geschäftsgebräuche. Der Referent richtet weiter einen Appell an die deutschen Offer tenblätter, keine Anzeigen von Ausländern, welche Schleu derpreise enthalten, aufzunehmen, man müsse umsomehr eine Berücksichtigung dieses Wunsches erwarten dürfen, als die deutschen Baumschulen-Besitzer doch mit die besten Kunden der Offertenblätter seien. Wenn Referent zum Schlüsse die Leitsätze in kurzen Worten zusammenfassen soll, so gilt es zunächst, sich einheitlich zu organisieren, alles unvollkommene, was verbesserungsfähig, zu reorgani sieren, und das, was uns hemmt und sich uns in den Weg stellt, zu desorganisieren. Der Berichterstatter über das vierte Referat, einheitliche Qualitätsbezeichnung und Sortengarantie, ist Bertram- Stendal. Der Referent empfiehlt eine einheitliche Qualitäts bezeichnung, um auch hier möglichst mit gleichen Massen zu arbeiten. Bei Obsthochstämmen sei z. B. das bisherige Mass ein überwundener Standpunkt, auch für Halbstämme müsste eine Normalhöhe festgelegt werden, und zwar von 1,20 bis 1,40 m bis zur Krone. Bei Hochstämmen ist bei erster Qualität, wie dies heute noch vielfach üblich ist, 6 bis 7 cm Stammumfang als zu niedrig anzusehen, eine solche Ware kann bei Hochstämmen nur als 2. Qualität bezeichnet werden. Bei Formbäumen wäre die Grundbe dingung, dass dieselben alle auf passender Unterlage ver edelt seien, Etagen sollen bei Formbäumen von Kern- und Steinobst einen Abstand von 30 bis 35 cm haben. Für den Ausdruck Buschbäume empfiehlt sich in Zukunft die Bezeichnung Niederstämme. Bei Rosenhochstämmen sei es zu wünschen, dass dieselben in 2 Stammhöhen angeboten würden, und zwar von 1,00 bis 1,20 m und von 1,30 bis 1,50 m, bei Halbstämmen sei als Norm eine Stammhöhe von 60 bis 90 cm anzusehen, bei Fussstämmen eine solche von 30 bis 50 cm. Für Allee- und Zierbäume seien 2,50 m Stammhöhe bis zur Krone gemessen als Grundlage zu nehmen, bei Halbstämmen 1,50 m und bei Niederstämmen 0,30 bis 0,50 m. Trauerbäume sollen bei 1,30 bis 1,50 m Stammhöhe angeboten werden, Kugelbäume zu 2,50 m Stamm höhe, der Umfang sei ebenso wie bei den Obstbäumen fest zusetzen, also für 1. Qualität 0,10 bis 0,12 m Mindest-Stärke. Bei Koniferen bestätigt der Referent u. a., dass der auf dieselben gelegte Einfuhrzoll von steigender Wichtigkeit für die Anzucht geworden ist. Der Referent richtet die Bitte an die Ver sammlung, sich der Einheitlichkeit der Bestrebungen an schliessen und fügen zu wollen. In der Disskussion kommen mancherlei abweichende Ansichten zum Ausdruck, welche die grosse Schwierigkeit dartun, allgemein gültige einheitliche Masse überhaupt festzustellen. Es tritt weiter in der Diskussion unzweifelhaft zutage, dass schon in Rück sicht auf die verschiedenen Absatzgebiete, auch im Auslande, und deren besondere Wünsche über Form und Masse schon eine Festlegung der Qualitäts- und Massbegriffe zu den Un möglichkeiten gehören dürfte. Nach Erledigung dieses Punktes der Tagesordnung tritt in den Verhandlungen eine Pause ein. * (Schluss folgt.) I Die Zugehörigkeit der Gärtnerei in Oesterreich. Aehnliche Schmerzen wie wir deutschen Gärtner haben auch unsere österreichischen Kollegen. Die geringe Klarheit des Begriffes Gärtnerei bezw. Gartenbaubetrieb hat auch dort wie hier in jeder Beziehung zu Unzuträglichkeiten geführt, besonders in steuertechnischen Fragen. Um nun endlich einmal Klarheit über die Frage: Gehört die Gärt nerei zum Gewerbe oder zur Landwirtschaft, bezw. welche Zweige fallen unter eine dieser beiden Gruppen, zu erhalten, wandte sich der Allgemeine österreichische Gärtnerverband mit einer Eingabe an das Ackerbauministerium, welches dem Landwirtschaftsrate die Klärung der Angelegenheit übertrug. In einer Kommissionssitzung am 16. Nov. 06. kam man nach langwierigen Verhandlungen, in der die grosse Schwierig keit, eine praktische Lösung der Frage herbeizuführen, an erkannt wurde, endlich zu einer kurzen, gänzlich unzuläng lichen Definition, indem folgender Antrag Annahme fand: „Alle Gartenbaubetriebe, solange sie nicht einen handels gewerblichen Charakter tragen, sind nicht als gewerbliche anzusehen.“ Am 27. Februar d. Js. kam die Sache im Plenum nochmals zur Beratung und wurden hier die einzelnen Betriebsarten nochmals sorgfältig auf ihre Zugehörigkeit hin untersucht. Eingeteilt hatte man die gesamte Gärtnerei zu diesem Zwecke in folgende Betriebsformen: 1. Landschafts gärtnerei. 2. Baumschulenbetrieb, 3. Ziergärtnerei, 4. Nutz gärtnerei (Handelsgärtnerei), 5. Blumenbinderei, 6. Gemüse gärtnerei, 7. gärtnerischer Samenbau, 8. gärtnerischer Obst bau, 9. gärtnerische Mischbetriebe, 10. gärtnerische Unter richtsanstalten und Versuchs- und Belehrungsgärten. Die Landschaftsgärtnerei und die Blumenbinderei wurden von vornherein, als keine Kennzeichen der Urproduktion tragend, sondern meist rein gewerblichen Charakter zeigend, äusser Betracht gelassen, dagegen die anderen Arten, als in den meisten Fällen zur Landwirtschaft gehörend, ange sehen. Bei der Beratung über die Nutzgärtnerei, unter der doch wohl die Handelsgärtnerei zu verstehen ist, hatte der Referent, wie er betonte, im Namen vieler österreichischer Gärtner den Antrag gestellt, als gewerbliche Nutz gärtner eien auch solche anzusehen, die zum Zweck des Erwerbes solche Pflanzen kultivieren, die während ihrer Entwicklungszeit entweder stets, oder doch eine längere Zeit hindurch, ohne Verbindung mit dem natürlichen Erdreich, also in besonderen Gefässen (Töpfen usw.), erzogen werden, dass also alle Topf pflanzengärtnereien als gewerbliche Betriebe angesehen werden sollten. Wir verstehen diese Stellungnahme nicht recht, oder geht das Bestreben der österreichischen Kollegen nicht dahin, bei der Landwirtschaft zu bleiben ? Es scheint in den dortigen Gärtnerkreisen in dieser Frage noch absolut keine Klarheit zu herrschen. Dieser Antrag wurde aber, vielleicht zum Glück für die dortigen Handelsgärtner, abgelehnt. Die endgiltige Fassung, die unter allgemeiner Zustim mung zustande kam, lautet folgendermassen: „Von den Gartenbaubetrieben sind, solange sie nicht einen handels gewerblichen Charakter tragen, folgende als nicht gewerbliche anzusehen: der Baumschulenbetrieb, die Zier-, Nutz- und I Gemüsegärtnerei, der gärtnerische Samenbau, der gärtnerische
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