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mein gültig erklärt; dafür aber untersagt zum Beispiel Italien die Beschreibung der Rückseite, wenn die Vorderseite schriftliche Mitteilungen enthält. Ferner dürfen auf diese Hälfte der Vorder seite oder auf die Rückseite Vignetten oder Photographien aus dünnem Papier geklebt werden. Die Aufschrift „Postkarte“ ist für die Karten der Privatindustrie nicht mehr nötig. Die Grösse der Postkarten, die der Privatindustrie einbegriffen, soll kiiuftig höchstens 14:9 Zentimeter und nicht weniger als 10:7 Zentimeter betragen. Weiter sind die Karten mit der Bezeichnung „Post karte“ ohne weiteres zur Drucksachentaxe zulässig, wenn sie im übrigen den Bedingungen für Drucksachen entsprechen, das heisst höchstens fünf Worte oder einzelne Buchstaben enthalten. Postanweisungen können bis auf 800 Mark lauten, nur für Bolivien, Bulgarien, Kolumbien, Griechenland und die Türkei bleibt die Beschränkung auf 400 Mark bestehen. Die Taxen sind wesentlich ermässigt; sie betragen 20 Pf. für je 40 Mark. Ebenso erfuhr der Postpakeiverkehr erhebliche Ermässigung im Verkehr mit überseeischen Ländern. Was die Erweiterungen im Postver kehr anlangt, so ist unter anderem folgendes von Interesse: Dänemark, Griechenland und Kreta beteiligen sich am Postauf tragsverkehr, Argentinien, Kolumbien, Montenegro und die dänischen Kolonien übernehmen den Zeitungsaustausch. Der Postpaketübereinkunft treten Bolivien, die italienischen Kolonien und Kreta bei. Pflanzeneinfuhr aus Australien. Der Reichskanzler hat die für die Einfuhr lebender Pflanzen und frischer Pflanzenabfällesaus Amerika und Japan gewährten Erleichterungen auch für Sendungen aus Australien bewilligt. Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe. Gärtnerischer Betriebsunfall oder nicht? Das Reichs-Versicherungsamt hat den Entschädigungsanspruch eines Gärtners, den die Berufsgenossenschaft abgelehnt hatte, als berechtigt anerkannt. Die Sache gelangte deshalb in die oberste Instanz, weil der Kläger, der mit seinem Anspruch auch vom Schiedsgericht zurückgewiesen worden war, gegen das schieds gerichtliche Urteil Revision eingelegt hatte. Das Reichs-Versicherungsamt erachtete als erwiesen, dass dem Kläger am 23. November 1905 beim Anfassen eines stacheligen Baumes ein Stachel in die rechte Hand gedrungen und dieser als Ursache der Erwerbsunfähigkeit des Versicherten anzusehen sei. Das Schiedsgericht hatte dieses nicht anerkannt, weil der Berufende bezüglich der Erleidung des Unfalls widersprechende Angaben gemacht hatte. So hatte er einmal erklärt, er wisse nicht, woher die Entzündung stamme, ein andermal, ihm sei ein Dorn in den Finger gedrungen. Im Verhandlungstermin vor dem Schiedsgericht behauptete er, er habe sich seinen Finger an der Mähmaschine verletzt. Er machte hierfür Zeugen namhaft. Dieselben haben denn auch übereinstimmend ausgesagt, sie hätten allerdings um die fragliche Zeit bei dem Rentenbewerber einen geschwollenen Finger bemerkt. Auch habe der Rentenbewerber ihnen erzählt, ihm sei ein Dorn in den Finger gedrungen. Von einer Verletzung an der Mähmaschine wussten sie aber nichts. Der Kläger hatte den Unfall auch so hinzustellen versucht, dass er sich erst an der Mähmaschine verletzt haben wollte und dass ihm darauf ein Dorn in die Wunde gedrungen war. Auch darin hatte das Schiedsgericht -einen gegen den Unfall sprechenden Umstand erblickt, dass derselbe erst nach fast drei Monaten zur Anzeige gebracht worden war. Weiter kam in Betracht, dass der Arzt, der den Finger zuerst behandelt hatte, nicht den Ein druck hatte gewinnen können, dass es sich um einen Unfall und nicht um eine Betriebskrankheit handelte, wenn er auch den ursächlichen Zusammhang zwischen Bntzüngung und Unfall nicht in Abrede nahm. Da der Kläger Augenzeugen seines Unfalls nicht namhaft machen konnte und die von ihm gemachten An gaben wenig verlässlich erschienen, so hatte das Schiedsgericht Bedenken in bezug auf die Glaubwürdigkeit des Klägers. Das Reichs-Versicherungsamt hat die Bedenken des Schieds gerichts als nicht gerechtfertigt erachtet, da der Berufende bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung das Eindringen eines Dornes in den Finger behauptet habe und auch die vernommenen Zeugen die Angabe des Berufenden bestätigt hätten, zumal akute Entzündungen an Händen und Armen, wie sie bei dem Kläger festgestellt seien, nach ärztlichen Gutachten in vielen Fällen auf eine wenn auch so geringfügige Verletzung der äusseren Haut zurückgeführt werden müssten. — Hiernach wurde dem Kläger eine Unfallrente zugesprochen. Meyers Grosses Konversations-Lexikon. Ein Nachschlage werk des allgemeinen Wissens. Sechste, gänzlich neubearbeitete jl und vermehrte Auflage. Verlag des Bibliographischen Instituts in Leipzig und Wien. 20 Bände in Halbleder gebunden zu je 10 Mark oder in Prachtband zu je 12 Mark. Von dieser Auflage liegt uns der 11. Band vor. Er bietet wie die früher schon besprochenen vorigen Bände eine unendliche Fülle interessanten Stoffes. Um nur etwas auf die unser Fach berührenden Abhandlungen einzugehen, nennen wir diejenigen über Kulturpflanzen, über Koniferen, über Kirschen und Kompo siten. Besonders weitgehend ist das Kapitel über die Koniferen gehalten, in vielen trefflichen Abbildungen sind die unterschied lichen Merkmale der Früchte, der Befruchtungsorgane und der Samen gezeigt, wie auch der Habitus der Arten. Die farbige Kirschentafel ist von besonderer Schönheit und gibt das natür liche Aussehen der Früchte der verschiedensten Arten in frappanter Weise wieder. Als allgemein interessierende Abhandlungen sind aus dem Band zu nennen diejenigen über die Krankenkassen, über Krankheiten, das Kriegswesen und vieles andere mehr. Besonders wertvoll ist Meyers Lexikon durch seine geographischen Beschreibungen, insbesondere durch die der Städte, in Band 11 z. B. ist über Köln, Koblenz, Königsberg, Krefeld. Kopenhagan und Konstantinopel unter Beifügung der genauen Pläne alles Wissenswerte mitgeteilt. Kurz, was man auch wissen will, wonach man auch fragt, auf alles gibt das Werk ausführliche Antwort, ob auf dem Gebiete der Weltgeschichte, der Naturforschung, der Geographie oder wo immer, überall ist das Werk zuhause und registriert auch prompt die neuestsn Erforschungen, Erfindungen und 'Begebenheiten. Q Arnstadt. Im Handelsregister ist die Firma P. & O. Spittel in Arnstadt und als deren Inhaber sind der Gartenbaudirektor Friedrich Spittel und der Kaufmann Oskar Spittel daselbst ein getragen worden. Offene Handelsgesellschaft seit 25. Mai 1907. Magdeburg. In das Handelsregister ist eingetragen die Firma Rössler & Fuchs zu Olvenstedt und als deren persön lich haftende Gesellschafter der Gärtnereibesitzer Otto Fuchs und die Witwe des Gärtnereibesitzers Paul Rössler, Frieda geb. Elsner, beide zu Olvenstedt. Die offene Handelsgesellschaft hat am 22. März begonnen. Magdeburg. In das Handelsregister ist bei der Firma Rössler & Fuchs zu Olvenstedt eingetragen: Die Gesellschaft ist aufgelöst. Der bisherige Gellschafter Otto Fuchs ist alleiniger Inhaber der Firma. Berlin. In das Handelsregister ist eingetragen die Firma Dentsche Cycasgesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz Berlin. Gegenstand des Unternehmens: Förderung der Interessen der Fabrikanten präparierter Cycaswedel, insbesondere durch Einführung und Durchführung von. Einrichtungen zum Zwecke gemeinsamen Verkaufs der Waren zur Verhinderung ungesunden Wettbewerbes, Erzielung angemessener Verkaufspreise, Zahlungs bedingungen. Das Stammkapital beträgt 25 500 M. Geschäfts führer Dr. phil. Fritz Schulte in Berlin. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschafts vertrag ist am IG. Mai 1907 festgestellt. Bochum. In das Handelsregister ist eingetragen die Firma Blumenhalle Nizza, Inh. Johannes Cornelius in Bochum und als deren Inhaber der Kaufmann Johannes Cornelius in Bochum. Potsdam. Die Niederlassung der in dem Handelsregister eingetragenen Firma Cari Görms Rosenschule ist von Potsdam nach Bornim verlegt. Schwartau. In das Handelsregister ist bei der Firma K. Wiese & Co., offene Handelsgesellschaft, in Rensefeld einge tragen : Der bisherige Gesellschafter Handelsgärtner Carl Paul Waldemar Burmeister ist alleiniger Inhaber der Firma. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Ueber das Vermögen der Kunst- und Handelsgärtnerei Johann und Margarethe Kochholz in Kronach ist am 5. Juni 1907 das Konkursverfahren eröffnet worden. Konkursverwalter Rechtsanwalt Justizrat Pausch in Kronach. Offener Arrest, An zeigefrist bis 15. Juli. Anmeldefrist bis 15. Juli. Termin zur Beschlussfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, über die Bestellung eines Gläubigerausschusses 8. Juli. Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen 24. Juli 1907.