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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 22.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190700001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19070000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19070000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 22.1907
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 5. Januar 1907 1
- Ausgabe No. 2, 12. Januar 1907 10
- Ausgabe No. 3, 19. Januar 1907 19
- Ausgabe No. 4, 26. Januar 1907 30
- Ausgabe No. 5, 2. Februar 1907 39
- Ausgabe No. 6, 9. Februar 1907 51
- Ausgabe No. 7, 16. Februar 1907 65
- Ausgabe No. 8, 23. Februar 1907 73
- Ausgabe No. 9, 2. März 1907 86
- Ausgabe No. 10, 9. März 1907 97
- Ausgabe No. 11, 16. März 1907 112
- Ausgabe No. 12, 23. März 1907 124
- Ausgabe No. 13, 30. März 1907 138
- Ausgabe No. 14, 6. April 1907 154
- Ausgabe No. 15, 13. April 1907 168
- Ausgabe No. 16, 20. April 1907 179
- Ausgabe No. 17, 27. April 1907 189
- Ausgabe No. 18, 4. Mai 1907 200
- Ausgabe No. 19, 11. Mai 1907 208
- Ausgabe No. 20, 18. Mai 1907 219
- Ausgabe No. 21, 25. Mai 1907 228
- Ausgabe No. 22, 1. Juni 1907 239
- Ausgabe No. 23, 8. Juni 1907 250
- Ausgabe No. 24, 15. Juni 1907 261
- Ausgabe No. 25, 22. Juni 1907 269
- Ausgabe No. 26, 29. Juni 1907 280
- Ausgabe No. 27, 6. Juli 1907 291
- Ausgabe No. 28, 13. Juli 1907 300
- Ausgabe No. 29, 20. Juli 1907 312
- Ausgabe No. 30, 27. Juli 1907 321
- Ausgabe No. 31, 3. August 1907 333
- Ausgabe No. 32, 10. August 1907 342
- Ausgabe No. 33, 17. August 1907 352
- Ausgabe No. 34, 24. August 1907 362
- Ausgabe No. 35, 31. August 1907 371
- Ausgabe No. 36, 7. September 1907 380
- Ausgabe No. 37, 14. September 1907 390
- Ausgabe No. 38, 21. September 1907 400
- Ausgabe No. 39, 28. September 1907 412
- Ausgabe No. 40, 5. Oktober 1907 421
- Ausgabe No. 41, 12. Oktober 1907 431
- Ausgabe No. 42, 19. Oktober 1907 445
- Ausgabe No. 43, 26. Oktober 1907 455
- Ausgabe No. 44, 2. November 1907 466
- Ausgabe No. 45, 9. November 1907 478
- Ausgabe No. 46, 16. November 1907 488
- Ausgabe No. 47, 23. November 1907 504
- Ausgabe No. 48, 30. November 1907 513
- Ausgabe No. 49, 7. Dezember 1907 524
- Ausgabe No. 50, 14. Dezember 1907 534
- Ausgabe No. 51, 21. Dezember 1907 548
- Ausgabe No. 52, 28. Dezember 1907 563
-
Band
Band 22.1907
-
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Heber die Lieferung mangelhafter Waren, die Rügepflicht des Käufers und seine Hnsprüche gegen den Uerkäufer aus einer mangelhaften Lieferung, mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse der Randeisgärtner.*) Von Justizrat IV. Bartwith in Berlin. Der § 377 des Handelsgesetzbuchs bestimmt: „Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Waren unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies, nach ordnungsmässigem Geschäfts gänge tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.“ Die Untersuchung der Ware. Die Untersuchung, die der Käufer anzustellen hat, soll dazu dienen, ihm ein sicheres Urteil über die Beschaffenheit der Ware zu verschaffen, sie soll ihn in den Stand setzen, festzustellen, ob die Ware die vom Gesetz vorausgesetzten oder die von den Parteien vereinbarten Eigenschaften besitzt. Es kann allerdings dem Käufer nicht immer zugemutet werden, die ganze Ware in allen ihren Teilen genau zu untersuchen; es kann häufig genügen, wenn einzelne Stücke untersucht, wenn Stichproben gemacht werden. Bei Pflanzen, besonders bei Bäumen, wird aber der Käufer verpflichtet sein, alle Stücke zu untersuchen, weil die Untersuchung keine besonderen Kosten und Mühen verursacht, und weil die Pflanzen von der Natur nicht gleichmässig geschaffen sind, wie etwa die Fabrikware, sondern weil sie alle von einander verschieden sind. Die Untersuchung muss rechtzeitig vorgenommen werden, nämlich unverzüglich nach der Ablieferung, ohne schuldhaftes Zögern. Sie darf auch nicht grundlos unter brochen, sondern muss bis zum Abschluss fortgeführt werden, soweit dies nach ordnungsmässigem Geschäftsgang möglich ist. Eine allgemeine Kegel darüber, wie lange die Frist für die Untersuchung sein dürfe, lässt sich nicht aufstellen: das wird von der Art und den Einrichtungen des Geschäfts des Käufers abhängen. Hat sein Betrieb einen grösseren Um fang und beschäftigt er deshalb mehrere Gehilfen, so wird die Untersuchung schneller vorgenommen und beendet sein müssen, als wenn er ohne Gehifen arbeitet und alle vor kommenden Arbeiten selber vornehmen muss. Nicht zu be rücksichtigen sind solche Verhältnisse, für die der Geschäfts herr selber verantwortlich ist, z. B. ungenügendes Personal, Verhinderung durch Abwesenheit u. dgl., für solche Fälle muss er eben Vorkehrungen treffen. Als Entschuldigung für eine längere Dauer der Untersuchung wird man es dagegen wohl gelten lassen können, wenn zahlreiche grössere Sen- । düngen unvermutet zur selben Zeit ankommen. Im Frühling treffen bei den Baumschulenbesitzern oft häufig grössere Sendungen, Waggonladungen von Bäumen zu gleicher Zeit* ein, und wenn der Empfänger sie nicht alle am Tage des Eingangs oder am nächsten Tage untersucht, so wird darin noch kein schuldhaftes Zögern zu erblicken sein, und dass der Empfänger für die Ausladung und für die Unter suchung Gehilfen engagieren soll, wird von ihm wohl nicht zu verlangen sein. Die Untersuchung muss sofort nach der Ablieferung vorgenommen werden. Unter Ablieferung versteht man den tatsächlichen Vorgang, durch den der Verkäufer die Ware aus seiner Verfügungsgewalt entlässt und durch den sie in die Verfügungsgewalt des Käufers oder seines Bevollmäch tigten gelangt. Da im geschäftlichen Verkehr die Waren in der Kegel von einem Ort zum andern geschickt werden und nicht innerhalb desselben Orts bleiben, so werden als Transportmittel die Post und die Eisenbahn benutzt. Wird die Ware durch die Post verschickt, so ist die Ablieferung vollzogen, wenn der Postbote das Paket ins Geschäft bringt, *) Anmerkung der Redaktion: Dieser für die Hauptversammlung bestimmte Vortrag konnte wegen Erkrankung des Herrn Referenten nicht gehalten werden. oder wenn der Angestellte des Käufers das Paket auf der Post in Empfang nimmt. Wird aber die Eisenbahn als Transportmittel benutzt, so soll es nach der Ansicht des Reichsgerichts nicht erforderlich sein, dass der Empfänger die Pflanzen von der Bahn in sein Geschäftslokal abrollen lässt. Die Eisenbahn hatte nach der Ankunft der Waren dem Adressaten die Ankunft mitgeteilt und ihm auch die Besichtigung gestattet. Der Adressat hatte darauf hin die Annahme nicht sofort verweigert, sondern die Ware erst einer gewissenhaften Besichtigung unterzogen und sie dann erst zurückgewiesen; bei solcher Sachlage müsse die Ware schon mit der Benachrichtigung an die Empfänger als ab geliefert gelten. Das ist mir doch recht bedenklich; da durch, dass der Adressat die Ware im Waggon besichtigt, ist sie doch nicht aus dem Besitz des Absenders heraus gekommen und noch nicht in den Besitz des Adressaten über gegangen. Der Absender konnte immer noch über die Ware verfügen. Wenn ganze Waggonladungen verschickt werden,, so lässt sich der Absender regelmässig ein Duplikat des Fracht briefes ausstellen und schickt es an den Adressaten ; nimmt der Adressat das Duplikat an, dann allerdings würde auch meines Erachtens zur Ablieferung nicht erforderlich sein, dass der Adressat die Pflanzen von der Bahn ab rollen lässt. Denn durch die Uebersendung des Duplikats hat der Ab sender jede Verfügungsmacht über die Sendung aufgegeben, und durch die Annahme des Duplikats hat der Adressat diese Verfügungsbefugnis erhalten. Der Absender kann die Sendung nicht mehr anders wohin beordern, er kann sie nicht zurückkommen lassen, auch nicht anhalten ; lediglich der Adressat ist berechtigt, Bestimmungen darüber zu treffen. In solchem Falle also würde wohl anzunehmen sein, dass mit der Ankunft der Ware und mit der Benach richtigung durch die Bahnverwaltung die Ware an den Adressaten abgeliefert ist, sodass er sie nunmehr schleunig abrollen und untersuchen muss. Die Ware ist selbstver ständlich auch dann abgeliefert, wenn der Adressat sie nicht von der Bahn abholt, sondern andere Verfügung darüber trifft, z. B. der Bahn Anweisung gibt, sie anderswohin zu schicken, oder wenn er sie verkauft, oder sie auf der Bahn zum Zwecke des Weitertransportes belässt. Es ist aber von grösster Wichtigkeit, festzustellen, ob die Ware abgeliefert ist oder nicht, denn die Pflicht, die Ware zu untersuchen, tritt eben nur dann ein, wenn sie abgeliefert ist. Kommt es nicht zur- Ablieferung, weil der Käufer die Abnahme von vornherein verweigert, so braucht der Käufer die Ware nicht zu untersuchen, infolgedessen etwaige Mängel nicht zu rügen ; er hat, wenn eine Ablieferung nicht stattgefunden hat, seine Rechte aus mangelhafter Lieferung, trotz der ver absäumten Untersuchung, und trotz unterlassener Rüge, nicht verloren. Die Mängelrüge. Der Käufer muss nämlich, was wohl bekannt, aber nicht allgemein oder nicht genug beachtet wird, die Ware nicht bloss sofort untersuchen, sondern er muss, sofern er Mängel findet, die Mängel sofort rügen. Die Mängelrüge ist sogar wichtiger als die Unter suchung. Die Untersuchung ohne die Rüge erhält dem Käufer sein Recht nicht, wohl aber die Rüge ohne die Untersuchung, falls die Rüge berechtigt ist. Denn der Käufer kann ja seine Kenntnis von der Mangelhaftigkeit der Ware anderswoher haben, er kann die Ware vielleicht schon auf den Transport, an einer Zwischenstation, oder bei ihrer Absendung gesehen haben, er kann von einem Fuhrmann oder von einem Dritten gehört haben, wie sie aussieht oder er kann die Fehlerhaftigkeit aus anderen Umständen ver mutet haben, z. B.: wenn sie bei starkem Frost abgeschickt ist, nimmt er an, dass sie erfroren ist; oder er kann die Fehlerhaftigkeit aufs Geratewohl behaupten. Alles das ist einerlei; wenn die Ware wirklich den von ihm behaupteten Mangel hat, so wahrt der Käufer sein Recht durch Rüge,
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