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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 21.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 21.1906
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 16
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 32
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 42
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 55
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 67
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 80
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 92
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 101
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 113
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 122
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 130
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 140
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 152
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 160
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 168
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 176
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 184
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 192
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 200
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 209
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 217
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 225
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 233
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 242
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 250
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 259
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 268
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 278
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 286
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 295
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 305
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 313
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 321
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 328
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 337
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 347
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 358
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 367
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 377
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 390
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 399
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 408
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 418
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 427
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 436
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 447
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 458
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1906 468
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 478
-
Band
Band 21.1906
-
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§ 22. Der Ausschuss besteht aus den fünf Hauptvorstauds- mitgliedern und weiteren 25 Verbandsmitgliedern. Diese setzen sich zusammen aus den Vorsitzenden der Landes- bzw. Provinzial verbände bzw. deren Stellvertretern. Soweit nach der folgenden A ufstellung ein Landes- bzw.Provinzialverband mehr als eine Person zum Ausschüsse zu entsenden hat, hat er diese und deren Stell vertreter bei der Wahl seiner Vorsitzenden mitzu wählen. Ostpreussen, Westpreussen 1 Ausschussmitglied (hierbei wechseln die Provinzialvorsitzenden ab, bis eine stärkere Mitgliederzahl vor handen ist). Posen und Schlesien 1 do. Brandenburg 1 do. (der Provinzialvorsitzende ist von den Mit gliedern ausserhalb Berlins u. Umgegend zu wählen, Berlin und Umgegend gehören direkt zum Hauptvorstand) Provinz Sachsen und Anhalt do. (der Provinzial-Vors. und 2 andere Mitgl.) Hannover, Bremen, Oldenburg, Lippe-Schaumburg 2 do. (Der Provinzial-Vors. und 1 anderes Mitgl.) Westfalen und Lippe-Detmold 2 do. (Der Provinzial-Vors. und 1 anderes Mitgl.) Rheinprovinz 3 do. (Der Provinzial-Vors. und 2 andere Mitgl.) Hessen-Nassau, Grossherzogtum Hessen, Pfalz 2 do. (Der Provinzial- Vors. und 1 anderes Mitgl.) Schleswig-Holstein, Hamburg, Lübeck 3 do. (Der Provinzial-Vors. und 2 andere Mitgl.) Pommern und Mecklenburg 1 do. (Die Provinzial-Vorsitzenden wechseln bis auf -weiteres ab) Königreich Sachsen 9 do. (Der Landesvors. und 2 andere Mitgl.) Thüringen 1 do. (Der Landesvorsitzende für ganz Thüringen gewählt) Braunschweig 1 do. (Der Landesvorsitzende) Bayern, Württemberg, Baden, Elsass 1 do. (Kommen hier keine Landesverbände zu Stande, wählen sämtl. dortigen Mitglieder 1 Ausschussmitglied) Sa. 25 Ausschussmitglieder. § 23. Der Ausschuss kann in seiner alljährlich stattfindenden Versammlung die Vertretung aus den einzelnen Landesteilen, wie sie § 22 ergibt, entsprechend der Mitgliederzahl neu regeln, diejenigen Bundesstaaten, welche nach der obigen oder einer späteren Aufstellung einen eigenen Vertreter im Ausschus nicht haben, werden einem benachbarten Landes- bzw. Provinzial- verbände zur Vertretung im Ausschüsse zugewiesen. § 24. Der Ausschuss • und im besonderen der Hauptvorstand haben die Aufgabe, die Tätigkeit und die Interessen des Ver bandes in jeder durch das Statut gebotenen Weise zu fördern. Der Ausschuss wählt den Hauptvorstand, beschliesst über etwaige beantragte Statutenänderungen und über solche An gelegenheiten, welche ihm von der Hauptversammlung oder vom Vorstande zugewiesen werden. Bei Statutenänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Er hat durch drei aus seiner Mitte zu wählende Vertrauensmänner die Jahresrechnung prüfen zu lassen, bei Richtigbefinden Entlastung zu erteilen und der Hauptver sammlung darüber zu berichten. Dem Ausschuss steht jederzeit das Recht zu, durch die von ihm erwählten Vertrauensmänner Einsicht in die Verbandsgeschäftsführung und die Kassenver hältnisse zu nehmen. Der Ausschuss ist der Hauptversammlung verantwortlich. § 25. Der Ausschuss versammelt sich jährlich mindestens ein mal am Orte der Geschäftsstelle und zwar in Verbindung mit der Hauptversammlung. In dringenden Fällen kann die Be rufung des Ausschusses auch zu anderen Zeiten erfolgen. Eine solche muss innerhalb zwei Wochen erfolgen, falls dies von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder bei dem Vorstande brieflich beantragt wird. Schriftliche Abstimmungen des nicht versammelten Ausschusses sind zulässig. § 26. Die Mitglieder des Haupt-Vorstandes werden unter Zu weisung ihrer Aemter durch den Ausschuss auf 4 Jahre gewählt. Im 2. Jahre nach Inkrafttreten des Statuts werden der erste Vorsitzende und die zwei Beisitzer, im 3. Jahre der stellver tretende Vorsitzende und der Kassenverwalter neu gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit erfolgter Genehmigung der Wahl durch das Amtsgericht. Wiederwahl ist gestattet. § 27. Der Vorsitzende des Verbandes beruft und leitet die Ver sammlungen des Vorstandes, sowie die übrigen von ihm ein berufenen Versammlungen. In Uebereinstimmung mit dem Ausschüsse oder auf Be schluss desselben beruft er in dringenden Fällen ausserordent liche Hauptversammlungen. Die Versammlungen des Hauptvorstandes sind beschluss fähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind, diejenigen des Ausschusses ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, lieber die Versammlungen sind Verhandlungsschriften zu führen, welche nach Genehmigung durch die Versammlung vom Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei den Verbandsurkunden aufzubewahren sind und jedesmal, soweit tunlich, durch das Handelsblatt veröffentlicht werden. § 28. Das Verbandsjahr ist das Kalenderjahr. § 20. lieber die Wahl der Mitglieder des Hauptvorstandes ist eine besondere Wahlverhandlung aufzunehmen, welche von dem Vorsitzenden des Ausschusses und 3 Ausschussmitgliedern zu vollziehen ist. Die Wahlen sind im Verbandsorgan öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung dient als Legitimation für den Vorstand. § 30. Die Aemter im Hauptvorstande und im Ausschüsse sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Hauptvorstandes und des Ausschusses erhalten für ihre Reisen Reisegelder, das Mitglied des Hauptvorstandes aus dem Königreich Sachsen, sowie die Mitglieder von Kommissionen, welche zu besonderen Zwecken eine Reise im Interesse des Verbandes unternehmen, und der Generalsekretär erhalten äusser dem Reisegeld auch Tagegelder nach den durch die Geschäftsordnung (§ 34) zu bestimmenden Sätzen. § 31. Der Hauptvorstand überwacht die Verbandsverwaltung. Beschwerden über Amtshandlungen des Generalsekretärs sind an den Hauptvorstand zu richten. § 32. Der Generalsekretär sowie die nötigen Arbeitskräfte werden vom Hauptvorstand angestellt, welcher auch die Ver tragsbedingungen und das Gehalt innerhalb der Grenzen des Jahreshaushaltplanes feststellt. Der Generalsekretär nimmt im Auftrage des Haupt- Vor- i Standes die Verbandsinteressen wahr. Im Falle der Verhinderung des Generalsekretärs wird dessen Stellvertretung durch den Haupt vorstand angeordnet. § 33. In den Versammlungen des Hauptvorstandes, des Aus schusses und in den übrigen Versammlungen (§§ 39 ff) hat der Generalsekretär beratende Stimme.
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