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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 21.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 21.1906
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 16
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 32
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 42
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 55
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 67
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 80
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 92
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 101
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 113
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 122
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 130
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 140
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 152
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 160
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 168
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 176
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 184
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 192
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 200
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 209
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 217
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 225
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 233
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 242
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 250
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 259
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 268
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 278
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 286
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 295
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 305
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 313
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 321
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 328
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 337
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 347
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 358
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 367
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 377
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 390
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 399
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 408
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 418
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 427
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 436
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 447
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 458
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1906 468
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 478
-
Band
Band 21.1906
-
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No. 9 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw 18 von Lokalfragen, soweit dabei allgemeine Interessen des Ver- und Provinzial- in können durch briefliche Abstimmun auch in denjenigen Geschäften, für 1 bandes oder dessen Statuten, sowie die in § schäftsordnung nicht in Frage kommen, sind die Abteilungen selbständig. verbände bezw. Ortsgruppen und ihr Verhältnis zum Verbände regelt eine für diese allgemein gleiche vom Ausschuss zu be schliessende Geschäftsordnung. Diese betr. Wahlen des Ausschusses erfolgen. Der Hauptvorstand Behörden und Privaten § 2L leitet den gegenüber 6 erwähnte Ge- oben genannten besondere Vollmacht fordern, geeignetenfalls mit der Befugnis, sich vertreten zu lassen. Rechtsverbindliche Erklärungen des Verbandes sind unter seinem Namen vom Vorsitzenden des Hauptvorstandes oder dessen Stellvertreter und einem anderen Hauptvorstandsmitglied abzugeben. Verband. Er vertritt ihn in allen Angelegenheiten, welche die Gesetze eine § 12. Schriftliche, sowie mündliche Anmeldungen, welche vor Inkrafttreten dieses Statuts erfolgt sind, behalten ihre Gültigkeit. Die bisherigen, im Auslande wohnenden Mitglieder bleiben Mitglied ohne Wahlrecht. § ß. Die inneren Verhältnisse der Landes- § 13. Die Aufnahme erfolgt durch den Hauptvorstand. Die stelle, an deren Spitze ein Beamter mit dem Titel „General sekretär“ steht. § 10. Ausländer können nicht Mitglieder des Verbandes werden. § 11. Die Anmeldungen zum Eintritt in den Verband sind schriftlich, und zwar mittels eines besonderen Formulars, welches durch den Generalsekretär des Verbandes unentgeltlich verabfolgt wird, an den Vorstand des zuständigen Landes- oder Provinzialverbandes bezw. der Ortsgruppen, oder direkt an den Hauptvorstand zu richten. Anmeldungen ohne eigenhändige Unter schrift des sich Anmeldenden sind ungültig. Die Namen der Neuangemeldeten werden vor der Auf nahme einmal im Handelsblatte veröffentlicht. Ihre Aufnahme erfolgt 14 Tage nach der Veröffentlichung, sofern begründete Einsprüche von Verbandsmitgliedern dagegen nicht erhoben werden. III. Mitgliedschaft. § 8. Der Verband hat nur ordentliche persönliche Mitglieder. Sollte der korporative Anschluss gärtnerischer Vereine oder Verbände an den Verband erfolgen, so wird jedes einzelne Mitglied dieser Vereinigungen Mitglied des Verbandes. § 9- Die Mitgliedschaft können erwerben alle grossjährigen und unbescholtenen Personen, welche selbständig und im eigenen Namen oder auf Rechnung der Firma einer Handelsgärtnerei letztere berufsmässig betreiben. Im Falle, dass von einer Firma, welche mehreren Personen gehört, nur die Mitgliedschaft für eine Person erworben werden soll, ist dieselbe unter Hinzufügung der Firma namentlich zu bezeichnen, z. B. Meyer, in Firma Müller und Schulze. Das Uebertragen der Mitgliedschaft von einem Firmen- Inhaber auf einen anderen ist nur in folgenden Fällen gestattet: Im Laufe des Geschäftsjahres beim Tode des bisherigen Mitgliedes, und beim Jahreswechsel, wenn die Abmeldung des bisherigen unter gleichzeitiger Nennung des dafür eintretenden Mitgliedes bei der Geschäftsstelle des Verbandes vor dem 1. Dezember erfolgt ist. Für beide Fälle ist die Veröffentlichung der Namen nach § 12 zu bewirken. Rechte aus der Mitgliedschaft beginnen erst mit der Bezahlung des ersten Beitrages. Der Hauptvorstand ist berechtigt, Auf nahmegesuche zurückzuweisen. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe der Zurückweisung anzugeben. § 14. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, welcher dem Hauptverstand in schriftlicher Form anzuzeigen ist. Soll der Austritt für den Schluss des laufenden Geschäfts jahres wirksam sein, so ist die Abmeldung dem Hauptvorstand spätestens bis zu und mit dem 1. Dezember anzuzeigen. § 15. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen: a. durch Beschluss des Hauptvorstandes im Sinne des § 17. b. durch Beschluss des Ausschusses, falls ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat, seinen geschäftlichen Verpflichtungen trotz wieder holter Aufforderung nicht nachkommt, durch nach weislich unsolides Geschäftsgebahren zu berechtigten Klagen oder Warnungen Anlass gibt, oder offenkundig die Interessen des Verbandes schädigt. Von dem Ausschluss ist dem Betreffenden durch ein Schreiben des Hauptvorstandes Kenntnis zu geben. § 16. Nicht aufgenommenen Personen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss die Berufung an die Hauptversammlung zu. § 17. Zahlungssäumige Mitglieder werden von der Verwaltung zweimal an die Erfüllung ihrer Pflicht erinnert. Wird dieser Erinnerung bis zum Schluss des Geschäftsjahres keine Folge geleistet, so kann der Ausschluss von der Mitgliedschaft nach § 15 a durch den Hauptvorstand erfolgen. Die Namen der Ausgeschlossenen sind im Handelsblatte bekannt zu geben. II. Mittel des Verbandes. § 7. Die Mittel, welche dem Verbände zur Erreichung der in den §§ 2 und 3 bezeichneten Zwecke zur Verfügung stehen, sind: a. das aus Geschäftsüberschüssen anzusammelnde Ver mögen des Verbandes, dessen disponible Bestände mündelsicher anzulegen sind, b. die Jahresbeiträge der Mitglieder, c. die Einnahmen aus den Abonnements und den In seraten des „Handelsblattes für den deutschen Garten bau etc.“; d. sonstige Zuwendungen und Schenkungen. e. die Mittel des Agitationsfonds. § 19- Der Hauptvorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Verbandes, dessen Stellvertreter, dem Kassenverwalter und zwei Beisitzern. Von den Mitgliedern des Hauptvorstandes müssen möglichst vier in Berlin und Umgegend, einer im Königreich Sachsen ihren Wohnsitz haben. § 20. Scheidet ein Mitglied des Hauptvorstandes während seiner Amtsdauer aus seinem Amte, so wählt der Ausschuss einen Ersatzmann aus der Zahl der Verbandsmitglieder für den Rest der Amtszeit. Bei längerer Verhinderung eines Mitgliedes des Haupt vorstandes wählt der Ausschuss aus seiner Mitte für die Dauer der Verhinderung einen Stellvertreter. IV. Verwaltung des Verbandes. § 18. Die Angelegenheiten des Verbandes besorgen: 1. der Hauptvorstand (§§ 19 ff). 2. der Ausschuss (§§ 22 ff). 3. die Hauptversammlung (§§ 39 ff). Zur Verwaltung seiner Geschäfte besteht für den Verband oder bei Berlin an leicht zu erreichender Lage eine Geschäfts-
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