Volltext Seite (XML)
No. 9 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw 18 von Lokalfragen, soweit dabei allgemeine Interessen des Ver- und Provinzial- in können durch briefliche Abstimmun auch in denjenigen Geschäften, für 1 bandes oder dessen Statuten, sowie die in § schäftsordnung nicht in Frage kommen, sind die Abteilungen selbständig. verbände bezw. Ortsgruppen und ihr Verhältnis zum Verbände regelt eine für diese allgemein gleiche vom Ausschuss zu be schliessende Geschäftsordnung. Diese betr. Wahlen des Ausschusses erfolgen. Der Hauptvorstand Behörden und Privaten § 2L leitet den gegenüber 6 erwähnte Ge- oben genannten besondere Vollmacht fordern, geeignetenfalls mit der Befugnis, sich vertreten zu lassen. Rechtsverbindliche Erklärungen des Verbandes sind unter seinem Namen vom Vorsitzenden des Hauptvorstandes oder dessen Stellvertreter und einem anderen Hauptvorstandsmitglied abzugeben. Verband. Er vertritt ihn in allen Angelegenheiten, welche die Gesetze eine § 12. Schriftliche, sowie mündliche Anmeldungen, welche vor Inkrafttreten dieses Statuts erfolgt sind, behalten ihre Gültigkeit. Die bisherigen, im Auslande wohnenden Mitglieder bleiben Mitglied ohne Wahlrecht. § ß. Die inneren Verhältnisse der Landes- § 13. Die Aufnahme erfolgt durch den Hauptvorstand. Die stelle, an deren Spitze ein Beamter mit dem Titel „General sekretär“ steht. § 10. Ausländer können nicht Mitglieder des Verbandes werden. § 11. Die Anmeldungen zum Eintritt in den Verband sind schriftlich, und zwar mittels eines besonderen Formulars, welches durch den Generalsekretär des Verbandes unentgeltlich verabfolgt wird, an den Vorstand des zuständigen Landes- oder Provinzialverbandes bezw. der Ortsgruppen, oder direkt an den Hauptvorstand zu richten. Anmeldungen ohne eigenhändige Unter schrift des sich Anmeldenden sind ungültig. Die Namen der Neuangemeldeten werden vor der Auf nahme einmal im Handelsblatte veröffentlicht. Ihre Aufnahme erfolgt 14 Tage nach der Veröffentlichung, sofern begründete Einsprüche von Verbandsmitgliedern dagegen nicht erhoben werden. III. Mitgliedschaft. § 8. Der Verband hat nur ordentliche persönliche Mitglieder. Sollte der korporative Anschluss gärtnerischer Vereine oder Verbände an den Verband erfolgen, so wird jedes einzelne Mitglied dieser Vereinigungen Mitglied des Verbandes. § 9- Die Mitgliedschaft können erwerben alle grossjährigen und unbescholtenen Personen, welche selbständig und im eigenen Namen oder auf Rechnung der Firma einer Handelsgärtnerei letztere berufsmässig betreiben. Im Falle, dass von einer Firma, welche mehreren Personen gehört, nur die Mitgliedschaft für eine Person erworben werden soll, ist dieselbe unter Hinzufügung der Firma namentlich zu bezeichnen, z. B. Meyer, in Firma Müller und Schulze. Das Uebertragen der Mitgliedschaft von einem Firmen- Inhaber auf einen anderen ist nur in folgenden Fällen gestattet: Im Laufe des Geschäftsjahres beim Tode des bisherigen Mitgliedes, und beim Jahreswechsel, wenn die Abmeldung des bisherigen unter gleichzeitiger Nennung des dafür eintretenden Mitgliedes bei der Geschäftsstelle des Verbandes vor dem 1. Dezember erfolgt ist. Für beide Fälle ist die Veröffentlichung der Namen nach § 12 zu bewirken. Rechte aus der Mitgliedschaft beginnen erst mit der Bezahlung des ersten Beitrages. Der Hauptvorstand ist berechtigt, Auf nahmegesuche zurückzuweisen. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe der Zurückweisung anzugeben. § 14. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, welcher dem Hauptverstand in schriftlicher Form anzuzeigen ist. Soll der Austritt für den Schluss des laufenden Geschäfts jahres wirksam sein, so ist die Abmeldung dem Hauptvorstand spätestens bis zu und mit dem 1. Dezember anzuzeigen. § 15. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen: a. durch Beschluss des Hauptvorstandes im Sinne des § 17. b. durch Beschluss des Ausschusses, falls ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat, seinen geschäftlichen Verpflichtungen trotz wieder holter Aufforderung nicht nachkommt, durch nach weislich unsolides Geschäftsgebahren zu berechtigten Klagen oder Warnungen Anlass gibt, oder offenkundig die Interessen des Verbandes schädigt. Von dem Ausschluss ist dem Betreffenden durch ein Schreiben des Hauptvorstandes Kenntnis zu geben. § 16. Nicht aufgenommenen Personen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss die Berufung an die Hauptversammlung zu. § 17. Zahlungssäumige Mitglieder werden von der Verwaltung zweimal an die Erfüllung ihrer Pflicht erinnert. Wird dieser Erinnerung bis zum Schluss des Geschäftsjahres keine Folge geleistet, so kann der Ausschluss von der Mitgliedschaft nach § 15 a durch den Hauptvorstand erfolgen. Die Namen der Ausgeschlossenen sind im Handelsblatte bekannt zu geben. II. Mittel des Verbandes. § 7. Die Mittel, welche dem Verbände zur Erreichung der in den §§ 2 und 3 bezeichneten Zwecke zur Verfügung stehen, sind: a. das aus Geschäftsüberschüssen anzusammelnde Ver mögen des Verbandes, dessen disponible Bestände mündelsicher anzulegen sind, b. die Jahresbeiträge der Mitglieder, c. die Einnahmen aus den Abonnements und den In seraten des „Handelsblattes für den deutschen Garten bau etc.“; d. sonstige Zuwendungen und Schenkungen. e. die Mittel des Agitationsfonds. § 19- Der Hauptvorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Verbandes, dessen Stellvertreter, dem Kassenverwalter und zwei Beisitzern. Von den Mitgliedern des Hauptvorstandes müssen möglichst vier in Berlin und Umgegend, einer im Königreich Sachsen ihren Wohnsitz haben. § 20. Scheidet ein Mitglied des Hauptvorstandes während seiner Amtsdauer aus seinem Amte, so wählt der Ausschuss einen Ersatzmann aus der Zahl der Verbandsmitglieder für den Rest der Amtszeit. Bei längerer Verhinderung eines Mitgliedes des Haupt vorstandes wählt der Ausschuss aus seiner Mitte für die Dauer der Verhinderung einen Stellvertreter. IV. Verwaltung des Verbandes. § 18. Die Angelegenheiten des Verbandes besorgen: 1. der Hauptvorstand (§§ 19 ff). 2. der Ausschuss (§§ 22 ff). 3. die Hauptversammlung (§§ 39 ff). Zur Verwaltung seiner Geschäfte besteht für den Verband oder bei Berlin an leicht zu erreichender Lage eine Geschäfts-