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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 21.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 21.1906
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 16
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 32
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 42
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 55
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 67
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 80
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 92
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 101
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 113
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 122
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 130
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 140
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 152
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 160
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 168
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 176
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 184
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 192
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 200
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 209
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 217
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 225
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 233
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 242
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 250
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 259
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 268
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 278
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 286
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 295
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 305
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 313
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 321
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 328
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 337
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 347
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 358
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 367
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 377
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 390
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 399
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 408
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 418
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 427
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 436
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 447
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 458
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1906 468
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 478
-
Band
Band 21.1906
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deutschen Handelsgärtner als Mitglieder, dann lassen sich auch greifbare Vorteile für jeden Einzelnen erzielen. Die deutschen Landwirtsch. Vereinigungen zeigen uns, wieviel billiger ihre Mitglieder Düngemittel, Saatgetreide, landw. Maschinen usw. kaufen, und dabei ergibt sich durch diesen Zwischenhandel für die Vereinigung selbst alljährlich ein ansehnlicher Betrag. Wenn wir auch diese Artikel weniger, bezw. nur in kleineren Mengen gebrauchen, so kommen bei uns andere Sachen in Betracht, ich erinnere nur an Heiz kessel. Wenn eine bekannte Fabrik z. B. 35%, die andere hier 37% Rabatt den Wiederverkäufern gibt, so ist das ein Zeichen, dass doch recht gut dabei verdient wird, und für unsere Mitglieder sich ein Vorteil dabei herausschlagen liesse. Wir Handelsgärtner sind ja an andere Verhältnisse in dieser Beziehung gewöhnt. Wie Hohn und Spott klingt es, wenn in den gärtnerischen Verzeichnissen unserer ersten Häuser der kleine Zettel besagt: „Handelsgärtner und Wiederverkäufer erhalten 10% Rabatt.“ Dass wir unser eigenes Organ besitzen, welches von Niemandem abhängig ist, wird von den wenigsten gewürdigt, und sehr zu wünschen wäre es, . w e n n dieses mehr wie bisher zur freien Me i n ungsäusserung benutzt würde. Möge sich die Erkenntnis rechtbaldund überall bahnbrechen, dass es nicht nur eine Notwendigkeit, sondern Ehrenpflicht jedes unbescholtenen deut schen Handelsgärtners ist, dem Verbände der Handelsgärtner Deutschlands anzu gehören! Das bandelsprovisorium mit Rmerika. Am 19. Februar ist dem Reichstage der Gesetz-Ent wurf zum Abschluss eines Handelsprovisoriums mit den Vereinigten Staaten von Amerika zugegangen. Der Wort laut desselben ist folgender : Der Bundesrat wird ermächtigt, den Erzeugnissen der Vereinigten Staaten von Amerika bis zum 30. Juni 1907 diejenigen Zollsätze zu gewähren, welche durch die nach genannten Verträge, nämlich: Zusatzvertrag zum Hande]s- und Zollvertrage mit Belgien vom 6. Dezember 1891, vom 23. Juni 1904, Zusatzvertrag zum Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrage mit Italien, vom 6. Dezember 1891, vom 3. Dezember 1904, Zusatzvertrag zum Handels- und Zoll vertrage mit Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891, vom 25. Januar 1905, Zusatzvertrag zu dem Handels- und Schiffahrtsvertrage mit Russland vom 10. Februar 1894, vom 28. Juli 1904, Zusatzvertrag zum Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrage mit Rumänien vom 21. Oktober 1893, vom 8. Oktober 1904, Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage mit der Schweiz vom 10. Dezember 1891, vom 12. November 1904, Zusatzvertrag zum Handels- und Zoll vertrage mit Serbien vom 21. August 1892, vom 29. No vember 1904, diesen Ländern zugestanden worden sind. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Aus der Begründung erwähnen wir folgendes: „Durch Abkommen vom 10. Juli 1900 sind den Er zeugnissen der Vereinigten Staaten von Amerika diejenigen Zollsätze gewährt worden, welche durch die in den Jahren 1891 bis 1894 mit Belgien, Italien, Oesterreich-Ungarn, Rumänien, Russland, der Schweiz und Serbien abge schlossenen Handelsverträge diesen Ländern zugestanden waren. Dieses Abkommen verliert mit dem Ausserkraft treten der Zollsätze der genannten Verträge am 1. März d. J. seine Grundlage. Es ist daher deutscherseits am 29. No vember v. J. zum 1. März d. J. gekündigt worden. Gleich zeitig haben wir uns bereit erklärt, mit den Vereinigten Staaten ein neues Abkommen zu schliessen, das den ver änderten Verhältnissen Rechnung trägt. Die Verhandlungen haben bisher zu keinem Ergebnisse geführt, da die ameri kanische Regierung sich zu einer Stellungnahme zu unseren Vorschlägen noch nicht hat entschliessen können. Da aber zu hoffen ist, dass es schliesslich doch gelingt, eine Ver ständigung zu erreichen, so erscheint es zweckmässig, dass bis zur Vereinbarung eines neuen Abkommens ein Uebergangs- Stadium geschaffen wird, das eine stetige Fortentwickelung des Verkehrs zwischen den beiden Wirtschaftsgebieten sicher stellt. Dies geschieht am besten in der Weise, dass der bisherige Zustand unter Berücksichtigung der Abänderungen, welche die oben genannten Verträge inzwischen erfahren haben, einstweilen aufrecht erhalten wird. Um dieses Ziel zu erreichen, bedürfen die verbündeten Regierungen der gesetzlichen Ermächtigung, den Erzeugnissen der Ver einigten Staaten die ermässigten Zollsätze der genannten Verträge für die im Entwurf angegebene Frist einzuräumen.“ Voraussichtlich wird dieser Vertrag am 22. d. M. im Reichstage beraten werden. Die gärtnereistatistische Berufs- und Gewerbezählung. in. An den -in voriger Nummer veröffentlichten Fragebogen schliessen sich noch folgende Erläuterungen zu den ein zelnen Fragen an: Zu Frage 1: Es ist der Name der Gemeinde (des Guts bezirks) anzugeben, in der (dem) der Gärtnereibetrieb liegt. Zu Frage 3: Wenn keine geschäftliche Firma aufgeführt werden kann, ist anzugeben, worin Ihre Tätigkeit als Gärtnerei- Unternehmer, Geschäftsinhaber, Betriebsinhaber, Betriebsleiter, u. dergl. besteht, z. B. Unternehmer für Gartenarbeiten bei Kunden, oder: städtischer Gartendirektor, oder: leitender Obergärtner des Verschönerungsvereins zu N., oder: Leiter des Versuchsgartens der Landwirtschaftsschule oder Friedhofs gärtner u. dergl. Zu Frage 5: Was Hauptberuf ist, wird nicht zweifelhaft sein. — Als Nebenberuf gilt die Gärtnerei dann, wenn sie neben einem anderen Berufe, der die Haupterwerbsquelle ist, ausgeübt wird, jedoch auch nur dann, wenn sie nicht bloss als Liebhaberei, zur Erholung u. dergl. (z. B. in Hausgärten), sondern mit der Absicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages betrieben wird, gleichviel ob dieser der Hauswirt schaft zu gute kommt oder in Einnahmen aus verkauften Erzeugnissen besteht. Zu Frage 6: Anzugeben ist nur die zu Gärtnereizwecken für eigene Rechnung bewirtschaftete Fläche, z. B. bei Schloss-, Hof-, Guts-, Herrschafts- und Villengärtnereien nur die zum gärtnerischen Betriebe bestimmte Park- und Gartenfläche, nicht auch die zum landwirtschaftlichen Betriebe benutzte Fläche, oder bei Baumschulgärtnereien nur die zur Baum schule benutzte Fläche, nicht auch eine etwa noch zu anderen nicht gärtnerischen Zwecken (etwa zum Getreidebau usw.) vorhandene Fläche. — Wenn der Fragebogen nicht von dem Besitzer oder Inhaber selbst, sondern etwa von einem dazu bestellten Vertreter (Verwalter) ausgefüllt wird, z. B. bei einer Gutsgärtnerei nicht von dem Gutsbesitzer, sondern von dem Obergärtner, so ist die Angabe vom Stand punkte des Besitzers oder des Inhabers zu machen; d. h. der Vertreter oder Beauftragte gibt an, dass die Gärtnerei usw. für eigene Rechnung (nämlich des vertretenen Besitzers, Arbeitgebers) bewirt schaftet wird. Gärtnereiunternehmer, die zwar den Betrieb für eigene Rechnung führen, aber nur für die Kundschaft auf deren Grund und Boden arbeiten, auch gärtnerische Handelsbetriebe ohne Fläche u. dergl., haben zu unterstreichen: „Keine Fläche“. — Haus-, Laden-, Handlungs- und Hof räume bleiben äusser Ansatz.
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