Volltext Seite (XML)
65 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. englischen Neuzüchtungen, so müssen wir zugeben, dass dieselben zu einem grossen Teile einen weiteren Fortschritt bedeuten. Haben auch deutsche Züchtungen noch nicht so den Weltruf wie jene, so können wir getrost behaupten, dass durch die propagierende, unermüdliche Tätigkeit unserer Gesellschaft alle unsere guten Neuzüchtungen zu Ehren gekommen und mehr j und mehr vom Auslande gefragt werden. Die holländischen Riesen- oder Paeonien-Dahlien haben sich bewährt in unserem Klima, wenngleich einige der bisherigen 10 Züchtungen wegen Mängel in der Haltung dem Sortimente besser fern geblieben wären. Für die französischen Halskrausen-Dahlien scheint sich unser deutscher Geschmack noch nicht zu begeistern. An Ausgaben erforderte die Darmstädter Ausstellung Mk. 1054,94, diesen steht eine seitens der Ausstellungsleitung geleistete Beihilfe von Mk. 1200,— gegenüber, sodass uns nach Schlussabrechnung ein kleiner Ueberschuss von Mk. 145,06 ver bleibt. Der sonstige Kassenbestand betrug am 1. Januar 1905 Mk. 1975,20. An Mitglieder-Einnahmen etc. kamen im ver gangenen Jahre hinzu Mk. 6'2,28, sodass abzüglich der sonstigen Jahres - Ausgaben unser heutiges Gesellschafts - Vermögen Mk. 2530,42 ausmacht. Mit Befriedigung können wir daher auf das finanzielle Er gebnis des letzten Geschäftsjahres hinweisen, müssen es aber be dauernd zugeben, dass bei einem Bestand von 110 Mitgliedern noch viele Dahlien-Interessenten und -Liebhaber unserem gemein nützigen Vereinswirken noch fremd und ferne stehen. Mögen unsere werten Mitglieder sich ihrer „Werbepflicht“ jederzeit er innern und überall, wo es auch sein mag, bereit dazu sein, durch Mitarbeit und tatkräftiges Eintreten den Vorstand unterstützen, damit unsere Deutsche Dahlien-Gesellschaft in Leistung und Be deutung ihrer englischen Schwestergesellschaft bald ebenbürtig werde. Die diesjährige Ausstellung, welcher voraussichtlich die Reichshauptstadt eine gastliche Stätte bereiter; wird, ist unser nächstes Arbeitsfeld, und wir empfehlen jetzt schon unseren ge ehrten Ausstellern, sich mit dem besten Rüstzeug dafür zu »er sehen, damit an ihrer Geburtsstätte unsere Gesellschaft ein recht glänzendes Zeugnis ihrer Leistungsfähigkeit und Reife abgeben kann. Allen den Förderern und Mithelfern im letzten Jahre, be sonders auch der uns wohlgesinnten Fachpresse einen dankbaren Händedruck und dem neuen Jahre ein dahlienfreundliches fröh liches Glückauf. 5 Ns Kleine Illitteilungen, ss g 5 < #NNNNNNNNNNNNNNNNNNNMMNMMNMNNMMNMNÄ*1*M# Uebereinkunft zum Schutze der für die Landwirtschaft nütz lichen Vögel. Das Reichsgesetzblatt veröffentlicht folgende Bekanntmachung : In einer unterm 19. März 1902 zwischen dem Deutschen Reiche, Oesterreich-Ungarn, Liechtenstein, Belgien, Spanien, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Monaco, Portugal, Schweden und der Schweiz zum Schutze der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel vereinbarten Uebereinkunft, die binnen einer höchstens einjährigen, vom Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden an zu berechnenden Frist in Kraft gesetzt werden soll, ist unter anderem folgendes bestimmt: Es soll untersagt sein, in der Zeit vom 1. März bis 15. Sep tember jedes Jahres die nachstehend aufgeführten nützlichen Vögel zu fangen und zu töten: Nacht-Raubvögel : Stein-Käuze und Zwerg-Käuze, Sperber eulen, Nachteulen oder Waldkäuze, die gewöhnliche Schleiereule, Sumpfrohreule und Waldohreule, die kleine Ohreule. Kletterer: Spechte, alle Arten. Klettervögel: die Blauracke, Bienenfresser. Gewöhnliche Sperlingsvögel: der Wiedehopf, Baumläufer, Mauerläufer, Blauspechte,Mauersegler, Ziegenmelker, Nachtigallen, Blaukehlchen, Rotschwänze, Rotkehlchen, Schmätzer, Braunellen, Grasmücken aller Art wie: gewöhnliche Grasmücken, Zaungras mücken, Gartenlaubvögel, Rohrsänger: Rohrsänger, Schilfsänger, Busch-Rohrdrossel, Cisticolen, Goldhähnchenlaubvögel, Gold hähnchen und Zaunkönige, Meisen aller Arten, Fliegenfänger, Schwalben aller Arten, weisse und gelbe Bachstelzen, Pieper, Kreuzschnabel, Goldammern und Girlitze, Distelfinke und Zeisige, gewöhnliche Staare und Hirtenstaare. Stelzenläufer: schwarze und weisse Störche. Der Verkauf und das Feilbieten und, soweit es die Gesetz gebung in den einzelnen Ländern erlaubt, die Ein- und Durch fuhr sowie der Transport der genannten Vögel soll gleichfalls während der Zeit vom l.März bis 15. September verboten werden. Verschiedene Nachrichten. Ueber den Betriebsumfang der deutschen Krematorien während des abgelaufenen Jahres berichtet das Organ des Ver eins für Feuerbestattung, dass die Zahl der im Jahre 1905 be wirkten Einäscherungen 1768 betrug, das ist 387 oder 28 % mehr als im Vorjahre. — Das Centrum hat im Reichstag einen Antrag eingebracht, welcher die Einführung einer besonderen Steuer auf Ansichtspostkarten, und zwar in Höhe von 2 Pfg. pro Stück, be zweckt. — In Bremen beschäftigen sich die gesetzgebenden Körperschaften mit dem Projekt der Einführung einer Wert zuwachssteuer nach dem Muster der anderen in dieser Sache bereits vorangegangenen Städte. — Der konservative Abgeordnete Graf Kanitz trat im Reichstag für die Abschaffung der Klebe gesetze ein. y । Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe. y । Stillschweigendes Zugeständnis eines Zahlungsziels. Zwischen einem Lieferanten und seinem Kunden war es zu einem Prozess deswegen gekommen, weil der erstere sofortige Begleichung der Rechnung forderte, während der letztere den Einwand erhob, er könne ein Zahlungsziel von drei Monaten ausnutzen. Eine Vereinbarung dieses Inhalts habe nun allerdings, so macht er geltend, zwischen ihm und dem Beklagten nicht stattgefunden, allein er habe früher schon mehrfach von dem Kläger Waren bezogen und stets von diesem ein Ziel von drei Monaten eingeräumt erhalten. Angesichts alles Voraufgegangenen habe er das auch diesmal als selbstverständlich erachtet. Der Kläger wandte ein, beim Kaufe hätten die Kontrahenten Zug um Zug zu erfüllen, Stundung müsse besonders ausbedungen sein. Bei den früheren Umsätzen sei der Kaufpreis so bemessen ge wesen, dass er auch auf ein Dreimonatsziel eingehen konnte, jetzt hätte er dafür einen höheren Kaufpreis fordern müssen. Das Oberlandesgericht zu Darmstadt hat jedoch durch Erkenntnis vom 16. Juni 1905 die Klage als verfrüht abgewiesen. Als Regel gelte nach § 261 H.-G.-B. allerdings, dass Barzahlung bei einem Kaufe zu leisten sei, aber das Gesetz seihst hat Ausnahmen vorgesehen, nämlich, wenn eine abweichende Vereinbarung statt gefunden hat oder wenn sie „aus den Umständen zu entnehmen“ sind. Solche Umstände aber sind hier unzweifelhaft in der Tat sache gegeben, dass der Kläger in allen früheren Fällen einen Kredit für die Dauer von drei Monaten gewährt hat; war er zu letzt nicht mehr willens, auf dieselben Bedingungen einzugehen, so wäre es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben seine. Pflicht gewesen, dies zum Ausdrucke zu bringen. Der Kläger hatte des weiteren noch eingewendet, dass ein Dreimonatsziel im Handel nicht üblich sei, sondern erst ausbedungen werden müsse. Auch damit vermochte er nicht durchzudringen; denn auf Grund der Tatsache, dass vom Beginne der Geschäftsver bindung an bis zu diesem letzten Abschlusse der Beklagte stets erst nach drei Monaten habe zu zahlen brauchen, steht fest, dass der Kläger von einer solchen Uebung, wenn sie auch in Wirk lichkeit bestünde, bereitwilligst abweiche, um Geschäfte zu machen. Der Beklagte war also trotz der fehlenden Vereinbarung berechtigt, das Dreimonatsziel in Anspruch zu nehmen. Blutvergiftung durch Pflanzen kein Unfall. Eine für gärtnerische Kreise interessante Entscheidung traf dieser Tage das Schiedsgericht für Arbeiterversicherung in Schleswig, indem es feststellte, dass die Entwicklung einer Be rufskrankheit nicht als Unfall anzusehen sei und daher ein der artig Erkrankter auch keinen Anspruch auf Unfallrente habe. Der Entscheidung lag folgender Tatbestand zu Grunde: Ein Gärtner aus Süderdeich, Kreis Norderdithmarschen, hatte sich beim Pflanzen von Kakteen eine Blutvergiftung zugezogen. Der Gärtner ist nun heute noch so schwach, dass er nur ganz leichte Arbeiten in seinem Berufe zu verrichten vermag. Die Berufs genossenschaft bestritt nun das Vorhandensein eines Betriebs unfalles, da diese Art der Blutvergiftung als Gewerbekrankheit der Kakteenzüchter aufzufassen sei. Der Gärtner erhielt infolge dessen auch keine Rente zugesprochen. Das Schiedsgericht für Arbeiterversicherung in Schleswig, das nunmehr augerufen wurde, stellte sich auf denselben Standpunkt. Es lehnte jeden Anspruch mit der Begründung ab, es fehle der Begrif des Unfalles, da Kläger seine Arbeiten fortgesetzt habe. Es sei eine langsame Entwicklung der Krankheit, kein plötzlicher Unfall. „Gewerbekrankheit der Kakteenzüchter“, ist vorzüglich, wir werden nächstens vielleicht auch von einer Gewerbekrankheit der Rosenzüchter, der Spargel-, Palmen , Blumenzwiebel-, mindestens aber von einer solchen der Primula obconica Züchter zu hören bekommen ! * Berlin. In das Handelsregister wurde eingetragen die Firma