Suche löschen...
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 21.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19060000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 21.1906
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 16
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 32
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 42
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 55
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 67
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 80
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 92
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 101
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 113
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 122
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 130
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 140
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 152
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 160
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 168
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 176
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 184
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 192
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 200
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 209
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 217
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 225
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 233
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 242
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 250
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 259
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 268
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 278
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 286
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 295
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 305
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 313
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 321
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 328
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 337
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 347
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 358
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 367
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 377
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 390
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 399
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 408
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 418
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 427
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 436
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 447
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 458
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1906 468
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 478
-
Band
Band 21.1906
-
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
448 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. No. 49 w Zur freundlichen Beachtung! • Der heutigen Nummer des Handelsblattes liegt unsere Ägitationsschrift als Beilage bei, die verehrl. Mitglieder werden recht dringend gebeten, das ihnen zugehende Exemplar an Nichtmitglieder unseres Verbandes weitergeben zu wollen. Etwaige gewünschte weitere Exemplare sind von unserer Geschäftsstelle auf Änfordern kostenlos zu beziehen. Verjährung von Forderungen. Wie alljährlich machen wir unsere Mitglieder auf die Verjährung von Forderungen aufmerksam, um sie vor Ver lusten zu schützen. Bekanntlich verjähren die Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibenden für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte in zwei Jahren, und, wenn die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt ist, in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schlüsse des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden. Bis zum 31. De zember muss also die Verjährung unterbrochen sein, wenn nicht die oben bezeichneten Ansprüche aus den Jahrgängen 1902 bezw. 1904 durch Verjährung erlöschen sollen. Zur Unterbrechung reicht ein Anerkenntnis des Ver pflichteten aus, mag dasselbe durch Abschlagszahlung, Zins zahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise, etwa durch Ausstellung eines Schuldscheins, erfolgen. Da aber regelmässig der Schuldner, von dem man den Einwand der Verjährung zu fürchten hat, zur Abgabe eines Anerkennt nisses schwerlich bereit zu finden ist, bleibt nichts übrig, als die Verjährung durch Klagezustellung oder Zahlungs befehl zu unterbrechen. Letzteres hat den Vorzug der grösseren Billigkeit, nützt aber dann nichts, wenn der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch erhebt, wie dies böswillige Schuldner mit Vorliebe ton; alsdann muss doch geklagt werden, und zwar wenn es sich um Objekte von mehr als 300 Mark handelt, längstens binnen 6 Monaten von dem Tage der Benachrichtigung von der Erhebung des Widerspruchs an, da sonst die Unterbrechung durch Zustellung des Zahlungsbefehls als nicht erfolgt gilt. Bei der Unterbrechung der Verjährung durch Klage liegt es nahe, nur einen Teilbetrag einzuklagen, um die Kosten, die vielleicht überhaupt nicht eintreibbar sind, nicht zu hoch werden zu lassen. Nach früherem preussischen Recht genügte auch die klageweise Geltendmachung eines Teilbetrages, um die Verjährung zu unterbrechen. Nach dem jetzt geltenden Recht muss jedoch vor einem solchen Verfahren gewarnt werden. Man ist sich in juristischen Kreisen darüber einig, dass nach dem Recht des Bürger lichen Gesetzbuches die gerichtliche Geltendmachung eines Teiles der Verjährung diese nicht auch in betreff des übrigen Teiles unterbricht. Eine Unterbrechung tritt vielmehr nur insoweit ein, als der Klageanspruch rechtsgiltig geschieht, und damit die Möglichkeit einer rechtskräftigen Entscheidung gegeben ist. Dies hat auch das Reichsgericht mit aus führlicher Begründung ausgesprochen. Es genügt danach insbesondere auch nicht, dass der Kläger in der Teilklage das gesamte Sachverhältnis darlegt und sich den übrig bleibenden Teil seines Anspruchs ausdrücklich vorbehält. Wer die Verjährung betreffs des ganzen Anspruchs unter brechen will, muss danach den ganzen Anspruch einklagen. Die Verjährung wird auf keinen Fall durch Ueber- sendung von Rechnungen oder Mahnschreiben unterbrochen, es bedarf also der oben angeführten Massregeln, um sich seine Ansprüche und Rechte auch über den Verjährungstermin hinaus zu wahren. Geschieht dieses nicht, so ist man bei etwaigen Forderungen ausschliesslich auf den guten Willen ij des Schuldners bei der Bezahlung angewiesen und hierbei i werden, wie bekannt, vielmehr schlechte als gute Erfahrungen ■ gesammelt. * 7Pm Zur landwirtschaftlichen Berufsgenossensthaft für Schleswig-Holstein und Lübeck. Von Woldemar neubert in Wandsbek. Es wird alle Mitglieder dieser Genossenschaft wie auch die Allgemeinheit ganz besonders interessieren, dass in der Genossenschaftsversammlung am 17. November 1906 in Kiel beschlossen wurde, die Beiträge für die Gärtnereibetriebe vom 1. Januar 1906 an, also schon für das laufende Jahr, auf 1/8 (ein Drittel) statt wie bisher in den letzten beiden Jahren 1/2, der Umlagegebühren zu ermässigen. Die Um lagegebühren betrugen für 1904 und 1905 M. 59,428,75: an Entschädigungen wurden in derselben Zeit M. 30,926,43 bezahlt. Da die ärztlichen und Verwaltungsunkosten auch einen erheblichen Teil ausmachen, war es noch nicht an gängig, die Beträge weiter zu ermässigen. Für die Land- und Forstwirtschaft wurden am gleichen Tage eine grosse Anzahl Unfallverhütungsvorschriften ausgearbeitet, welche die Arbeitgeber, die diese nicht befolgen, mit Strafen bis zu tausend Mark bedrohen und ganz zweifellos für die Be- ! teiligten sehr viele Umstände und Scheerereien bringen. Für die Gärtnerei selbst sind solche Vorschriften bisher nicht für unbedingt nötig erachtet. Es dürfte sich aber im I eigensten Interesse aller Kollegen empfehlen, auch schon ohne besondere Vorschriften dafür zu sorgen, dass die Un fälle nach Möglichkeit durch die weitgehendsten Vorsichts massregeln verhindert werden; damit in absehbarer Zeit keine Zwangsmassregeln ergriffen werden müssen. Abgesehen von den Kosten selbst, würden uns durch I die ständige Beaufsichtigung durch polizeiliche Beamte ■ allerlei Unannehmlichkeiten bereitet werden, die so durch geeignete Vorbeugungsmittel vermutlich vermieden werden I können. Der Strassenhandel mit Schnittblumen in Berlin. Die Besprechung des Strassenhandels, besonders die l| Ausführungen des Herrn Beckmann in der Ausschuss- i Sitzung haben einigen Herren Blumengeschäftsinhabern Ver- |l anlassung gegeben, in dem Organ ihres Verbandes hierzu ■ das Wort zu nehmen. Trotzdem aus den Ausführungen ge- ! ringes Verständnis und Unkenntnis der ganzen Sachlage zu er- i sehen ist, wirft man sich doch zum Richter der trefflichen Dar legungen unseres Generalsekretärs auf. Ein Herr — e 1 m s glaubt ihm geringe Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen vorwerfen zu müssen, und meint, man wolle ja doch nicht den ganzen Strassenhandel beseitigen, sondern nur die un lauteren und unsauberen Elemente ausgemerzt wissen! Wer i das glaubt oder für möglich hält, muss mindestens sehr naiv sein. Die Behörden werden den Schnittblumenhandel, äusser aus dem Grunde, dass er viele kleine Existenzen er-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)