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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 21.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19060000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 21.1906
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 16
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 32
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 42
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 55
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 67
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 80
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 92
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 101
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 113
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 122
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 130
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 140
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 152
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 160
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 168
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 176
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 184
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 192
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 200
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 209
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 217
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 225
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 233
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 242
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 250
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 259
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 268
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 278
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 286
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 295
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 305
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 313
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 321
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 328
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 337
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 347
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 358
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 367
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 377
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 390
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 399
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 408
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 418
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 427
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 436
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 447
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 458
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1906 468
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 478
-
Band
Band 21.1906
-
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437 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. Bekanntmachung betreffend Agitationsschrift des Verbandes. Die von dem Ausschuss beschlossene Agitationsschrift zur Werbung und Ausbreitung unseres Verbandsgedankens ist nunmehr fertiggestellt und soll in einer grossen Auflage angefertigt werden. Wir bitten die Gruppenvorstände und Einzelmitglieder, die Denkschrift in recht ausgedehnter Weise von der Geschäftsstelle verlangen, und sie namentlich allen Einladungen zu den im Dezember stattfindenden Landes- und Provinzial- Versammlungen beifügen zu wollen, damit der Zweck der Werbeschrift im Interesse unseres Verbandes auch erreicht wird. Das Flugblatt wird ausserdem der nächsten Nummer des Handelsblattes als besondere Beilage beigefügt werden, und richten wir dierecht dringende Bitte an alle Mitglieder, dass jeder das ihm zugehende Exemplar an einen ihm bekannten Kollegen, der noch nicht Mitglied unseres Verbandes ist, weitergibt. Wir erwarten bestimmt, dass sich kein Mitglied dieser kleinen Pflicht entziehen wird. Den V ersandfirmen wären wir zu besonderem Dank verpflichtet, wenn sie ihren Sendungen an dem Verband noch fernstehenden Kollegen unsere Agitationsschrift beilegen, und die zu diesem Zwecke benötigten Exemplare von der Geschäftsstelle verlangen würden. Der Vorstand des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands Kohlmannslehner, Vorsitzender. Die Organisation des Gartenbaues im Königreich Sachsen. Von U. J. Eieinr. Seidel in Laubegast. Wenn auch die Organisation des Gartenbaues in Sachsen nur die Gartenbaubetriebe des Königreiches betrifft, so dürfte es doch für die Mitglieder des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, welcher schon des Oefteren in Versammlungen und Artikeln die Frage der Vertretung des deutschen Gartenbaues bei der Reichsregierung oder den Oberpräsidien erörtert hat, von wesentlichem Interesse sein, näheres über die Art und Weise des Gesetzes zu erfahren, durch das die Gartenbaubetriebe Sachsens eine direkte Ver tretung bei ihrer Regierung, vom 1. Januar 1907 an, erhalten. Da wir in Sachsen, obgleich bei uns der Gartenbau verhältnismässig stark entwickelt ist, sehr bald zu der Ueber-, zeugung gekommen waren, dass eine eigene Vertretung, etwa eine Gartenbau-Kammer oder ein Gartenkulturrat, nicht zu erreichen möglich und auch viel zu hohe Kosten erfordernd sein würde, suchten wir an die für den Landbau bestehende Vertretung, des Landeskultur rat, Anschluss und fanden auch dort das freundlichste Entgegenkommen, so dass bei der Umgestaltung des Landeskulturrates in diesem Jahre nach dem Gesetze vom 30. April eine Abteilung für Gartenbau geschaffen worden ist, die sich aus sieben Mitgliedern zu sammensetzt. Nachdem sich nun der Landeskulturrat in seiner Plenarversammlung vom 15. Oktober dieses Jahres der Ver ordnung des Königlichen Ministeriums über die Einführung des Gesetzes einstimmig angeschlossen hat, tritt dieses am 1. Januar 1907 in Kraft. Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes sind die folgenden : § 13. Zur Begutachtung der Angelegenheiten des Gartenbaues wird bei dem Landeskulturrate ein Aus schuss für Gartenbau errichtet. § 14. Der Ausschuss für Gartenbau besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich aus : 1. Sechs Mitgliedern, deren Wahl auf sechs Jahre in sechs vom Ministerium des Innern gebildeten Wahlbezirken zugleich mit den Wahlen zum Landeskulturrate (§ 5) erfolgt, und 2. einem von dem unter 1 genannten Mitgliedern auf die Dauer der Wahlperiode aus der Zahl der bei den Königlichen oder Staatlichen Garten verwaltungen angestellten gärtnerischen Be amten gewählten Mitgliede. Stimmberechtigt sind alle männlichen, volljährigen im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Unternehmer der gärtnerischen Betriebe, die zur Deckung des aus der Vertretung des Gartenbaues beim Landeskulturrate erwachsenden Aufwandes Beiträge zu leisten verpflichtet sind. (§ 17.) Jeder Unternehmer eines gärtnerischen Betriebes kann sein Stimmrecht auf einen männlichen, voll jährigen und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Leiter seines Betriebes übertragen. Wählbar sind alle Unternehmer oder zur Ausübung des Stimmrechtes Bevollmächtigte gärtnerischer Betriebe (3. Absatz), sofern sie das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, die sächsische Staatsangehörigkeit und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Im übrigen finden auf die Wahlen die Vorschriften in § 5 dieses Gesetzes sinngemässe Anwendung. § 15. Der Begutachtung des Ausschusses für Garten bau unterliegen die Angelegenheiten, die ihm vom Landeskulturrate oder vom Ministerium des Innern zu geteilt werden. Der Ausschuss ist jedoch auch be rechtigt, zu einzelnen Fragen des Gartenbaues selbst ständig Stellung zu nehmen und Anträge an den Landeskultur rat zu richten. § 17. Die Kosten der Vertretung des Gartenbaues durch den nach § 13 zu errichtenden Ausschuss, ins besondere für dessen Wahl und eine etwaige besondere Kanzlei, sowie die Kosten der Einrichtungen und Anstalten des Landeskulturrates zur Förderung des Gartenbaues sind, insoweit sie nicht durch Beiträge aus der Staatskasse und durch etwaige sonstige Ein nahmen gedeckt werden können, durch Beiträge von den Unternehmern der gärtnerischen Betriebe aufzubringen. Diese Beiträge sind nach den Beitragseinheiten umzu legen, mit denen die beitragspflichtigen Unternehmer in den Katastern der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft veranlagt sind. Das Ministerium des Innern kann nach Gehör des Ausschusses für Gartenbau bestimmen, dass die Unter nehmer gärtnerischer Betriebe von der Beitragsleistung frei bleiben, sofern ihre Betriebe einen festzusetzenden Mindestumfang nicht erreichen. Den Beitragsatz bestimmt der Landeskulturrat. Die Ausführungsbestimmungen, die von der Königl. Staatsregierung im Wesentlichsten nach den vom Gartenbau- verbände für das Königreich Sachsen vorgetragenen Wün schen ausgearbeitet worden sind, und nach erfolgter Durch- , beratung im Landeskulturrat noch der Genehmigung des
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