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llo. 43. Rixdorf-Berlin, den 27. Oktober 1906. XXI. Jahrgang. Eigentum des Verbandes der Eiandelsgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Huslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw." erscheint am Sonnabend jeder Woche. Hbonnementspreis für Richt-Uerbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 11k. 50 Pf., für das übrige Husland 10 Nh., für Uerbands-Mitglieder hostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Beckmann in Rixdorf-Berlin, Generalsekretär des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der 5andelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV,. des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Die verehrlichen Illitglieder des Verbandes werden dringend gebeten, bei Aufgabe von Inseraten ihr eigenes Organ zu berücksichtigen und beim Bezug von im Sandelsblatt angebotenen Artikeln sich auf das Bandeisblatt zu beziehen. 26g Don der Hummer 39 des handelsblattes ist auf einen im Russchuss geäusserten Wunsch eine grössere Anzafl von Exemplaren mehr gedruckt morden, mir bitten die verehrl. Gruppenvorstände und Einzel mitglieder, dieselben für Agitationsznecke von der Geschäftsstelle verlangen zu wollen. -4 Husführliches Protokoll der Husschusssitzung. (Fortsetzung). Punkt 9 der Tagesordnung, Wertzeugnisbestimmungen, Referent ist Herr de C o e n e. V. de Coene: Meine Herren, mir ist der Auftrag zuteil gewoiden, über diesen Punkt zu referieren, und freut mich das umsomehr, da Sie sonst leicht zu der Annahme gelangen könnten, das ich das fünfte Rad am Vorstandswagen bin. Der Vorstand hat das Bestreben, alle Einrichtungen, die der Verband zum Vorteile seiner Mitglieder getroffen hat, noch weiter auszudehnen, und aus diesem Grunde hat er die W ertzeugnis-Bestimmungen einer Revision unterzogen, und ist zu der Ansicht gekommen, dass diese Bestimmungen, wie sie als Anhang zu den Statuten jetzt bestehen, doch sehr der Verbesserung bedürfen. In § 4 z. B heisst es : „Die Pflanzen und Gegenstände dürfen vor der Be sichtigung in Deutschland weder ausgestellt noch prämiiert worden sein, und hat dies der Bewerber bei der Anmeldung ausdrücklich mit seinem Ehrenwort zu versichern.“ Der Vorstand ist der Ansicht, dass es dem Wert einer Sache keinen Abbruch tut, wenn sie bereits ausgestellt gewesen und prämiiert worden ist, es kann eine solche Pflanze ganz gut das Wertzeugnis des Verbandes bekommen, wenn man die anderen Bedingungen er füllt. Wir haben ferner darüber beraten, die Bedingungen für die Erlangung eines Wertzeugnisses zu erleichtern, zum Vorteil des Händlers und des Betreffenden, dem die Gewinnung einer Neuheit geglückt ist, um sie besser verwerten zu können. Man kann der Ansicht sein, dass man die Wertzeugnis-Bestimmungen ver schärfen sollte, um die Käufer zu schützen, aber muss man auch wieder der Ansicht sein, dass es für die Mitglieder, und für die jenigen, die sich mit Neuzüchtungen beschäftigen, vorteilhaft ist, । wenn es nicht so schwer ist, ein Wertzeugnis zu erlangen. Es kommt nicht nur darauf an, eine Neuheit daraufhin zu prüfen, ob sie wirklich neu ist, sondern ob sie auch einen Wert hat. i Es kann auch eine Pflanze ein Wertzeugnis verdienen, selbst wenn sie keine Verbesserung ihrer Abkunft darstellt. Es ist nur I darauf zu achten, dass sie wirklich wenigstens nach einer Hinsicht hin einen Wert hat, z. B. für den Liebhaber, für die Binderei usw. Es braucht die Pflanze doch nicht immer einen bedeutenden Handelswert zu haben, um ein Wertzeuguis erlangen zu können. Das Wertzeugnis soll doch dazu dienen, den Absatz einer Neu heit zu erleichtern, das Geschäft damit zu fördern ! Es soll doch nicht ein Ehrenzeugnis sein für den Züchter einer Neuheit. Ebenso wenig ist das Wertzeugnis dazu da, den Käufer von Neuheiten zu schützen, es ist Sache des Käufers, sich vorher zu orientieren, ob die Neuheit für seine Zwecke sich eignet. Das sind die allgemeinen Gesichtspunkte, nach welcher Richtung hin wir die Bestimmungen zu verändern wünschen. Beckmann: Der Vorstand ist hauptsächlich dazu ge kommen, diese Angelegenheit auf die Tagesordnung zu bringen, weil wir vor dem Neudruck unseres Statuts stehen, und dies nicht eher geschehen kann, als bis die Geschäftsordnung erledigt ist, und die Frage, ob die Bestimmungen über den Uuterstützungs- fonds und die Bestimmungen über das Wertzeugnis in der alten Form wieder dem Statut angegliedert werden sollen. F. Esch : Meine Herren, was die Ausführungen des Herrn de Coene angeht, so möchte ich bemerken, dass ich beauf tragt worden bin, dahin zu wirken, dass die Erteilung von Wertzeugnissen von Seiten des Verbandes, um dem Wertzeugnis auch seinen wirklichen Wert zu erhalten, möglichst erschwert werden sollten, und es nicht zu leicht gemacht wird, ein Wert zeugnis zu erlangen.