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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 21.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19060000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 21.1906
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 16
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 32
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 42
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 55
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 67
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 80
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 92
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 101
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 113
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 122
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 130
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 140
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 152
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 160
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 168
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 176
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 184
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 192
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 200
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 209
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 217
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 225
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 233
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 242
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 250
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 259
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 268
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 278
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 286
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 295
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 305
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 313
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 321
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 328
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 337
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 347
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 358
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 367
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 377
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 390
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 399
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 408
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 418
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 427
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 436
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 447
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 458
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1906 468
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 478
-
Band
Band 21.1906
-
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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. 366 No. 40 Preise waren — wenn auch nicht höher als die für die fast völlig auf gebrauchten Restbestände des Vorjahres gezahlten — doch zu hoch, als dass sie einen flotten Geschäftsgang aufkommen liessen, zumal auch die Fabrikanten in Erwartung des Sinkens der Preise nur den notwendigsten Bedarf deckten. Durch eine Steigerung der Preise der ausländischen Provenienzen versuchte man das Geschäft wieder etwas zu beleben, doch stellten die Pflanzer infolgedessen und auch mit Rücksicht auf die kleinen Erträge ihrerseits erhöhte Forderungen, sodass der Versuch missglückte. Die Kauflust war gegen Ende des Jahres gleich Null. Ungünstige Erfahrungen machte man im Handel mit Klee samen ; in Erwartung eirer kleinen Ernte hielten die Produzenten anfangs die Preise auf einer beträchtlichen Höhe. Da sich aber diese Hoffnung nicht erfüllte, der Ausfall der Ernte vielmehr ein guter war, erfolgte ein rapides Zurückgehen der Preise, sodass eine beträchtliche Entwertung der alten Bestände eintrat. Der Absatz war nur mittelmässig, da die Landleute eine gute Samen ernte zu verzeichnen hatten, und es blieben bedeutende Bestände für die nächste Saison übrig. Runkelrübensamen war gut im Preise und die Nachfrage gross, da infolge der anhaltenden Trockenheit eine zweimalige Aussaat notwendig wurde. Grassaaten wurden nur mässig verkauft, da der Winter den Wiesen wenig geschadet hatte. Stark war dagegen die Nachfrage in Zuckerhirse, die in Elsass-Lothringen nicht gut geraten war ; auch das Geschält in allen Gemüse- und Blumensämereien war gut. *—————----2=2-28 su su Rechtsfragen, us sa Wildschaden in einer Baumschule. In meiner nicht eingezäunten Baumschule sind mir von Rehen 380 Stück Bäume abgefressen worden. Den mir dadurch entstandenen Schaden reichte ich der Jagdgemeinde ein, nicht unverschämt, sondern nur 20 Pfg. durchschnittlich. Jetzt erhielt ich die Antwort, ich hätte keine Ansprüche, da die Baumschule nicht eingezäunt gewesen und der Schaden auf meine Fahrlässigkeit zurückzuführen sei. Das Reichsgericht soll ein Urteil gefällt haben, dass ein Baumschulenbesitzer keinen Schaden beanspruchen könnte, wenn die Baumschule nicht so eingezäunt sei, dass kein Wild hinein könnte, dies schreibt die „Deutsche Jägerzeitung“. Darf der Jäger in meiner offenen Baumschule jagen und schiessen, oder überhaupt dadurch gehen, was in einer aufgelockerten Baumschule bei Regenwetter auch Schaden anrichten kann? J. D. Antwort. Unser Rechtsanwalt schreibt: Das Reichs gericht hat sich allerdings im Band 52 S. 351 seiner Entscheidungen über den Ersatz von Wildschaden ausgesprochen, den ein Baum schulenbesitzer beanspruchte, der seine Baumschule nicht ein gezäunt hatte. Das Reichsgericht legt seiner Entscheidung den § 254 B. G. B. zu Grunde. Dieser lautet: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist. Das gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Be schädigten darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden ab zuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet ent sprechende Anwendung. — Nach dieser Vorschrift muss nun der Baumschulenbesitzer Massregeln treffen, um den durch das Wild zu erwartenden Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das Reichsgericht erklärt aber ausdrücklich: Welche Abwehrmassregeln aber dem Be rechtigten zugemutet werden können, darüber lässt sich eine all gemeine Regel nicht aufstellen. Der Richter hat im einzelnen Falle unter Abwä gung aller Umstände zu entscheiden. — Die Errichtung eines Zaunes erfordert vielleicht einen so grossen Kostenaufwand, dass der Baumschulenbesitzer sie auch dann scheuen würde, wenn ihm niemand zum Ersatz des Wildes ver pflichtet wäre. Es wird auch meines Erachtens zu berücksichtigen sein, ob es in der Gegend üblich ist, dass die Baumschulenbesitzer ihre Grundstücke einfriedigen, und wenn das im allgemeinen nicht geschieht, wird man es vom einzelnen Baumschulenbesitzer auch nicht verlangen können. Keineswegs ist die Verfolgung der Sache aussichtslos. Noch etwas günstiger für die geschädigten Besitzer als das Reichsgericht hat sich das Ober-Verwaltungsgericht in einer Ent scheidung vom 17. 11. 1902, auf Seite 225, abgedruckt in der deutschen Juristenzeitung von 1903, ausgesprochen. Darin heisst es: Mit einer allgemeinen Pflicht zur Herstellung von Schutz massregeln behufs Verhütung von Wildschaden ist bei Anlagen, die nicht unter Gärten, Baumpflanzungen usw. fallen, überhaupt nicht, und bei Gärten usw. solange nicht zu rechnen, als ein entsprechendes Landesgesetz nicht ergangen ist. Soll gleichwohl ein Verschulden des Ersatzberechtigten auf die unterlassene Herstellung von Schutzmassregeln gestützt werden, so kann sich dies doch nur unter der Voraussetzung rechtfertigen, dass die Geltendmachung von Ersatzansprüchen trotz unter lassener Herstellung von Schutzmassregeln nach den besonderen Umständen des Falles wider Treu und Glauben versucht würde. Und das trifft zu, wenn den Umständen nach die Unter lassung von Schutzmassregeln auf die Absicht, Schadenersatz zu erzielen, zurückzuführen ist, auch dann, wenn die Ersatz berechtigten die vom Ersatzverpflichteten angebotene Herstellung von Schutzmassregeln ablehnten. Davon, dass jeder Besitzer einer Baumpflanzung verpflichtet wäre, einen Zaun zu ziehen, sagt das Ober - Verwaltungs gericht kein Wort. Aus seinen Ausführungen ist vielmehr zu entnehmen, dass es solche Ansicht als zu weit gehend verwirft. Der Jäger kann bei ordnungsmässiger Ausübung der Jagd durch eine offene Baumpflanzung mit seinen Hunden gehen. Was eine ordnungsmässige Ausübung der Jagd ist, wird sich auch nur im einzelnen Falle beurteilen lassen. Wenn er selber oder sein Hund Bäume beschädigt, muss er natürlich Schaden ersetzen. Bei Regenwetter durch die Pflanzung zu gehen,wird ihm wohl kaum ver wehrt werden können, selbst wenn dadurch die Pflanzung beschädigt wird. In der Ausarbeitung, die ich vor mehreren Jahren für den Verband über die Rechtsverhältnisse der Gärtner geliefert habe, habe ich darauf hingewiesen, dass die Baumschulenbesitzer darauf dringen müssten, dass in dem Jagdpachtvertrag eine Be stimmung aufgenommen werden müsste, wonach der Jagdpächter nicht bloss den Wildschaden, sondern auch jeden Jagdschaden zu erstatten habe. Auf andere Weise wird dem Baumschulen besitzer schwerlich zu helfen sein. wa Inhalt. H» Seite Ausführliches Protokoll der Ausschusssitzung 858 Die goldene Jubelfeier in Karlsruhe. Von Emil Becker 361 Die Rosen auf der Gartenbau-Ausstellung in Karlsruhe. Von E r n s t K ai s e r 362 Die Ausstellung der Deutschen Dahlien-Gesellschaft zu Berlin vom 14. bis 23. September 362 Kontraktbrüchige Gehülfen 363 Verbands-Nachrichten 364 Personalnachrichten. Von G. Bornemann 365 Kleine Mitteilungen 365 Rechtsfragen 366 Hnzelgen der Verbandsgruppen. Gruppe Mittelrhein. Sonntag, den 15. Oktober 1906: Herbsttour nach Brühl. Tageseinteilung: Vormittags: Besichtigung von Gärtnereien. Treffpunkt um 10 Uhr bei unseren Mitgliede J. Zavelberg. Nachmittags 11/2 Uhr, Gemeinschaftliches Mittagessen. An meldungen hierzu sind direkt an Herrn Restaurateur W. Rösch zu richten. Um 21/2 Uhr Zusammenkunft bei Mitglied A u g. Meckel; um 4 Uhr Gruppenversammlung in der Restauration Rösch am Markt mit der Tagesordnung: 1. Geschäftliche Mit teilungen. 2. Bericht über die Verbands-Ausschusssitzung. 3. Ist Gehülfen- und Arbeitermangel vorhanden und wie ist demselben abzuhelfen. 4. Aussprache über Preise unserer Produkte. 5. Fragekasten und Pflanzenbörse. Um zahlreiche Beteiligung und Einladung von Nichtmitgliedern wird dringend gebeten. E. Lückerath, Schriftführer. P. Neuen, Obmann. Ortsgruppe Stettin. Donnerstag, den 18. d. Mts. 81/2 Uhr Versammlung in der Schiller-Loge, Schillerstr. 53. Tagesordnung : 1. Bericht des Herrn Eichholz über die stattgefundene Auschusssitzung in Berlin. 2. Besprechung evtl. Festsetzung des ersten Pommerschen Gärtner tages. 3. Regelung der bestimmten Vereinstage evtl, des Lokals. 4. Vorlegung eines Schreibens an eine private Konkurrenz. 5. Ver schiedenes. Nichtmitglieder sind höflichst eingeladen. Anfang präzise 81/2 Uhr. Eichholz, Gloege, I. Vorsitzender. Schriftführer.
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