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“2a andelsblat deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten , Zweige - K Ho. 39. Rixdorf-Berlin, den 29. September 1906. XXI. Jahrgang. Eigentum des Verbandes der bandelsgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Uerbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter MItwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Huslandes. Das „Randeisblatt für den deutschen Gartenbau usw.“ erscheint am Sonnabend jeder Woche. Rbonnementspreis für Dicht-Uerbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf., für das übrige Husland 10 Hk., für Verbands-Mitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Bethmann in Rixdorf-Berlin, Generalsekretär des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der 5andelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Die verehrlichen Ilitglieder des Verbandes werden dringend gebeten, bei Hufgabe von Inseraten ihr eigenes Organ zu berücksichtigen und beim Bezug von im Sandelsblaft angebotenen Hrtikeln sich auf das Bandelsblatt zu beziehen. Bericht des Vorstandes für die Husschuss-Sitzung am ZI. und ZZ. September. Wenn der Vorstand geglaubt hat, intolge der späten Bestätigung des neuen Statuts durch das Amtsgericht in Leipzig eine Hauptversammlung für dieses Jahr nicht ein berufen zu sollen, so fühlt derselbe doch die Verpflichtung, dem Ausschuss bei seinem erstmaligen Zusammentreten in Form eines Berichtes eine Rechenschaft über seine Wirk samkeit seit dem 1. Januar abzulegen. Es erfüllt den Vorstand mit grosser Freude und Dank barkeit, dass dieser erste Bericht, den er Gelegenheit hat, dem Ausschuss abzustatten, ein durchaus erfreuliches Bild zeigt. Angesichts der vielen Schwierigkeiten, denen der Vorstand bei der Uebernahme seines Amtes am 1. Januar d. J. begegnete, muss ihn die Entwicklung, die das Ver bandsleben seit jener Zeit genommen hat, mit doppelter Freude erfüllen. Aus diesem Gefühl heraus kann und will er es sich auch versagen, auf die unerquicklichen Verhält nisse, welche ihm seinerzeit die Annahme seines Amtes be sonders erschwerten, irgendwie einzugehen, zumal die selben ja genügend in Aller Erinnerung sind. Als der Vorstand beim Jahreswechsel sein Amt über nahm, war die Genehmigung unseres in Danzig beschlossenen Statuts nicht nur nicht erfolgt, sondern es hatte den wahr scheinlichen Anschein, als würde sich eine nochmalige Be schlussfassung des Statuts notwendig machen. Die erste Hoffnung des neuen Vorstandes, bei seinem Amtsantritte mit dem neuen Statut arbeiten zu können, war dadurch ver eitelt, und musste er für seine Tätigkeit das alte Statut zu Grunde legen. Infolgedessen berief er zu der gleichen Zeit, wie dies bisher geschehen war, für den 25. und 26. Januar, den Ausschuss zu einer Sitzung ein, da die Haupt versammlung in Danzig ausdrücklich beschlossen hatte, dass für den Fall, dass das Statut bis zum 1. Januar eine Ge nehmigung seitens des Amtsgerichts nicht gefunden, Ausschuss und Rechnungsprüfer ihr Amt bis zu der Genehmigung weiter innehaben sollten. Ebenfalls mussten nach dem alten Statut die Vertreterwahlen vorgenommen und eine neue Hauptversammlung anberaumt werden, für welche nach einem Beschluss des Ausschusses der Monat April in Aussicht genommen wurde. Da gelangte am 27. Februar von dem Landgericht in Leipzig der Bescheid an den Vorstand, dass die bereits im November erfolgte Eintragung des neuen Statuts in das Genossenschafts-Register des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig zu Recht bestände, und dass die nachträglich vorn Amtsgericht, in Aussicht genommene Löschung dieses Eintrages ungesetzlich sei. Auf Grund dieses Entscheides, der das tatsächliche rechtmässige Bestehen des. neuen Statuts feststellte, erklärte der Vorstand am 10. März d. J. das neue Statut für in Kraft getreten, und wurden dadurch die bereits vollzogenen Vertreterwahlen ungültig, und, beschloss der Vorstand weiter, die bereits angesetzte Hauptversammlung, deren Hauptzweck ja die nochmalige Beschlussfassung über das neue Statut sein sollte, nicht abzuhalten. Wie die Organisation unseres Verbandes nach dem neuen Statut eingeführt wurde,, darauf erübrigt es sich wohl, an dieser Stelle einzugehen, zumal sich diese Ereignisse erst sämtlich in den verflossenen 6 Monaten abgespielt haben. Der Zeitraum der Tätigkeit des neuen Vorstandes umfasst noch nicht ganz 9 Monate, und es ist erklärlich, dass diese Tätigkeit in den ersten 3 Monaten durch die Fesseln des alten Statuts erheblich beschränkt werden musste; immerhin wollen wir nicht unterlassen, auf einzelne Punkte, die für den Vorstand ein Arbeitsfeld boten, hier einzugehen.