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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 21.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 21.1906
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 16
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 32
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 42
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 55
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 67
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 80
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 92
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 101
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 113
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 122
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 130
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 140
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 152
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 160
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 168
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 176
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 184
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 192
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 200
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 209
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 217
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 225
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 233
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 242
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 250
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 259
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 268
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 278
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 286
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 295
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 305
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 313
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 321
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 328
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 337
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 347
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 358
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 367
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 377
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 390
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 399
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 408
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 418
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 427
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 436
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 447
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 458
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1906 468
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 478
-
Band
Band 21.1906
-
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320 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. No. 35 seit längeren Jahren nicht mehr, da ich mir in meinem Garten I einen neuen Brunnen anlegen liess. Das Wasser in dem alten Brunnen war stets schlecht undübelriechend. Die Besitzerin des Nachbargrundstücks liess sich nun vor 3 oder 4 Jahren ebenfalls einen neuen Brunnen, sog. Abessinier, anlegen. Dieser ist von dem alten ungefähr 10 Mtr. entfernt, während er vom Kuhstall- gebäude des dritten Nachbars vielleicht 11/2 Mtr. entfernt ist. Ich hatte des öfteren Wasser in meinem 26 Mtr. von dem alten Brunnen entfernten Keller. Da nun der alte Brunnen nicht mehr benutzt wurde (die beiderseitigen Pumpröhren waren längst entfernt), so legte ich eine Drainage von dem Keller aus nach dem Brunnen, und zwar im Winter 1904. Nun beklagt sich die Besitzerin des Nachbargrundstücks, das Wasser in ihrem neuen Brunnen sei schlecht und verdorben, und gibt mir die Schuld, weil ich das Drainagewasser in den alten Brunnen geleitet habe, viel ist es ja an und für sich nicht. Nun soll ich binnen 14 Tagen die |l Drainage entfernen, widrigenfalls ich verklagt werden soll Wie habe ich mich zu verhalten, könnte nicht vielmehr die Kuhstall jauche des dritten Nachbars die Schuld sein? Ich denke, ich Iiatte doch für meine Hälfte das Eigentumsrecht, und konnte damit machen was ich wollte. Muss ich die Drainage heraus reissen, oder kann ich, wenn ich dazu gezwungen werden kann, nicht in einer geringen Entfernung von dem Brunnen ein Loch machen, und das Wasser dorthin leiten ? 0. H. Antwort. Unser Rechtsanwalt schreibt: Fragesteller besitzt ein Grundstück, zu dem ein auf der Grenze liegender Brunnen gehört, der also gemeinschaftliches Eigentum beider Nachbarn ist. Der Brunnen wird seit längerer Zeit von keinem der Eigentümer benutzt. Fragesteller hat nun im Winter 1904 von seinem Keller aus Drainröhren nach dem Brunnen geführt und leitet dadurch Kellerwasser in den Brunnen ab. Die Besitzerin des Nachbargrundstückes verlangt die Beseitigung der Anlage, j Das Verlangen ist durchaus berechtigt. Der Brunnen ist nur dazu da, dass man Wasser daraus entnehme, nicht aber, dass man Schmutzwasser hineinleite. Abgesehen davon kann aber die Mitbesitzerin jeden Gebrauch und jede Benutzung der gemein schaftlichen Sache untersagen, der ihr oder ihrem Grundstück schädlich ist; ja sie kann sich die Zuleitung des Kellerwassers auch dann verbitten, wenn sie nicht nachweisen kann, dass das Wasser in ihrem neuen Brunnen durch das vom Fragesteller weggeführte Wasser schlecht und verdorben geworden ist. Denn j der Eigentümer kann jede Anlage beseitigen, die ein anderer auf seinem Grundstück macht, und ebenso jeder Miteigentümer. । Ob die Verunreinigung des von der Miteigentümerin angelegten || neuen abessinischen Brunnens durch die Jauche aus dem Kuh stall eines anderen Nachbars veranlasst ist, ist deshalb meines Erachtens gleichgiltig. Ich verweise auch auf § 906 des Bürg. G. B., lautend : Der Eigentümer eines Grundstückes kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Russ, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Ein wirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt oder durch eine Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird, die nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist. Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.“ Hiernach ist also die Zuführung von Gas, Dämpfen, Gerüchen, Rauch usw. durch eine besondere Leitung unter allen Umständen unzulässig. Von Wasserzuführung ist nicht einmal die Rede, weil der Besitzer sich ganz selbstverständlich jede Störung schon nach § 1004 verbitten kann. Der § 1004 lautet: „Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.“ Uebrigens besteht nach dem Artikel 124 des Einführungs gesetzes zum B. G. B. und nach Art. 89 des Preuss. Ausführungs- [ gesetzes zum B. G. B. der § 129 Teil I, Tit. 8 des Preuss. Land rechts noch in Kraft, und dieser lautet: „Anlagen, durch welche der schon vorhandene Brunnen des Nachbars verunreinigt oder unbrauchbar gemacht werden würde, | sind unzulässig.“ Nun wird jedenfalls der alte Brunnen des Nachbars ver unreinigt durch die Hineinleitung des Kellerwassers. Ob dieser alte Brunnen noch benutzt wird, scheint mir gleichgiltig zu sein. Er kann doch jederzeit wieder, z. B. in Notfällen, wenn die anderen versagen oder verunreinigt werden sollten, wieder zur Aushülfe herangezogen werden. Wenn Fragesteller auf seinem Grundstück ein Loch graben und das Kellerwasser dabin leiten will, so müssen das Rohr oder die Rinne und das Loch wenigstens einen Werkschuh (d. i. 0,31385 Meter) von der Grenze entfernt bleiben; § 128 des Preuss. | Landrechts sagt: „Wer auf seinem Grund und Boden, jedoch an der Seite des Nachbars hin, Rinnen und Kanäle an der Erde zur Anführung des Wassers anlegen will, muss gegen die Wand des Nachbars hin wenigstens noch einen Raum von einem Werkschuh freilassen.“ Wenn aber trotzdem der neue Brunnen der Nachbarin oder auch nur der alte Brunnen verunreinigt wird, dann muss das Loch noch weiter von der Grenze abgerückt werden. § 907 B. G. B. sagt: „Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt werden oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Ein wirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Ab stand von der Grenze oder sonstige Schutzmassregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich vortritt. Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.“ se» Jnhalf. Sa» Seite Verzeichnis der auf Reblaus untersuchten Gärtnereien . . 313 Zur Gehilfenbewegung. Von C. Rauch 314 Begräbnisprunk. Von Alb. Schlue 315 Blumen und Warenhäuser. ;Von Carl E u g. Müller . . 316 Corbolineum. Von J a n o r s e h k e 317 Kleine Chronik. Von F r. B r a u k m a n n 317 Bewerbung um das Wertzeugnis des Verbandes der Handels ¬ gärtner Deutschlands 317 Verbands-Nachrichten 318 Aus den Vereinen 318 Kleine Mitteilungen 319 Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe 319 Rechtsfragen , . 319 Anzeigen der Verbandsgruppen. Provinzialverband Brandenburg. Gelegentlich der vom 8.—17. September er. in Branden» bürg a. d. H. im Sportpark stattfindenden Allgemeinen Gartenbau-Ausstellung findet am Sonntag, den 9. Septembr. im oberen Saale des Sportparkrestaurants nachmittags 2 Uhr eine Allgemeine Handelsgärtner-Versammlung statt, zu der wir alle Handelsgärtner aus der Provinz Brandenburg hierdurch ergebenst einladen. Tagesordnung: 1. Begrüssung durch den Provinzialvorsitzenden. 2. Was erstrebt der Provinzialverband „Brandenburg“ des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands?. Referent: Herr Beckmann. 3. Eingabe an die Provinzialbehörde um Gewährung von Mitteln zur Förderung der Gartenkultur. 1. Ausstellungsfragen und Pflanzenbörse in Verbindung mit den Provinzialversammlungen. 5. Erörterung allgemeiner Berufsfragen. Allseitiges Erscheinen dringend erforderlich! Der Provinzialvorstand. Gruppe Herzogtum Braunschweig. Sitzung am 2. September, nachmittags 4 Uhr inBrüni ngs Saalbau, Roter Saal. Tagesordnung : I. Beratung der vom Haupt vorstande veröffentlichten Geschäftsordnung. II. Wie stellen sich die Mitglieder der Gruppe Braunschweig der Einrichtung einer Witwen- und Waisenkasse gegenüber? III. Streikschäden und deren Vorbeugung. IV. Verschiedenes. — Um Einführung von Gästen wird gebeten, und sind alle selbständigen Handelsgärtner herzlichst willkommen. Der Schriftführer Heinrich Müller. Verbandsgruppe Taunus und Lahntal. Versammlung am Sonntag, den 9. Sept., nachm. 31/2 Uhr in der Unionbrauerei zu Nassau a. d. Lahn. Tagesordnung wird durch Karte bekanntgegeben. Um recht zahlreiches Erscheinen wird gebeten. D er Vo r s t and.
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