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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 21.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 21.1906
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 16
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 32
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 42
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 55
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 67
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 80
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 92
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 101
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 113
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 122
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 130
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 140
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 152
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 160
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 168
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 176
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 184
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 192
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 200
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 209
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 217
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 225
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 233
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 242
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 250
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 259
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 268
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 278
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 286
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 295
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 305
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 313
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 321
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 328
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 337
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 347
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 358
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 367
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 377
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 390
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 399
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 408
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 418
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 427
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 436
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 447
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 458
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1906 468
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 478
-
Band
Band 21.1906
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No. 3 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. lässig erklären kann, dass Sachen, wie unsere Danziger Be schlüsse erst von einem Amtsgericht, wie wir es doch an- nehmen müssen, gewissenhaft und o r d nung s- gemäss geprüft, dann einem Ministerin m zugeschickt, von diesem bestätigt, dann von dem Amtsgericht verlaut bart und eingetragen, um dann auf Grund einer durch einen x-beliebigen Protest veranlassten Nachprüfung wieder aufgehoben zu werden ! Es gibt ein Sprichwort, das sagt: „V o r getan und nach gedacht, hat manchem schon gross Leid gebracht.“ Die Leidtragenden sind in unserem Falle die auf die Durchführung der Danziger Beschlüsse harrenden Mitglieder — aber, wir sollten meinen, dass dieser erwähnte Spruch wohl für gewöhnliche irrende Erdenbürger, nicht aber für gerichtliche Behörden geprägt worden ist! In der durch einen Juristen ausgearbeiteten Beschwerde- Schrift des jetzigen Vorstandes gegen den Beschluss des Leipziger Amtsgerichts ist deshalb auch ganz besonders be tont worden, dass es rechtlich garnicht zulässig war, den bereits erfolgten Eintrag wieder rückgängig zu machen oder wenigstens aufzuschieben. Aber auch diese Abschweifung gehört eigentlich nicht zu der heute zu behandelnden Angelegenheit; wenn wir trotz dem auf diese brennende Frage mit einigen Worten einge gangen sind, so wird man dies begreifen und verstehen können, bei der Wichtigkeit, welche diese Frage für das ganze Verbandsleben besitzt. Es heisst in dem in Nr. 50 des Hdlsbl. vom 16. Dez. 1905 veröffentlichten Bescheid des Amtsgerichts nun weiter: „Zweifel bestehen schon über die rechtzeitige Ein berufung der Hauptversammlung. Nach Abs. 3 und 4 von § 47 des bisherigen Statuts (1 Bl. ‘2b ff. von Bd. II der Register akten — NB. Im gedruckten Stat utenexemplar gleich Abs. 4 und 5, da .hier ein dritter Absatz eingeschoben ist, der im allein gültigen Original fehlt) ist die Hauptversammlung dann legal berufen, wenn sie mindestens 2 Wochen vorher durch zweimalige Bekanntmachung im Verbandsorgane erfolgt ist. Nach den hier eingereichten Belegblättern ist die Berufung am 8. und 22. Juli d. J. erfolgt. Die zweite Berufung fällt also erst innerhalb des zwei wöchigen, nach dem Statut freibleibenden Zwischenraums.“ Wir bemerken hier gleich, dass der in dem Schreiben erwähnte eingeschobene dritte Satz, der in dem allein gültigen Originalstatut fehlen soll, derjenige ist, der vor schreibt, dass allen Anträgen zur Hauptversammlung eine Begründung beigegeben sein muss, ohne welche die Anträge von der Veröffentlichung ausgeschlossen sein sollen. Ob dieser, von der Hauptversammlung in Braunschweig 1899 gefasste Beschluss dem Amtsgericht nicht eingereicht ist, entzieht sich heute noch unserer „N a c h p r ü f u n g“, es ist dieser Satz aber auch völlig belanglos für die Hauptfrage. Der Registerrichter hat aber den Inhalt der beiden hauptsächlich in Betracht kommenden Sätze des § 47 nicht ganz richtig aufgefasst oder wiedergegeben, er sagt, dass nach dem Statut die Hauptversammlung dann legal berufen sei, wenn sie mindestens 2 Wochen vorher durch zweimalige Bekanntmachung im Verbandsorgan erfolgt ist. Es ist ja schon von Seiten des alten Vorstandes ver sucht worden, das Amtsgericht von seinem Irrtum zu über zeugen, indem dem Amtsgericht durch Belegexemplare des Handelsblattes nachgewiesen wurde, dass die Einberufung der Hauptversammlung schon im Mai und Juni 1905 erfolgt sei. Das Amtsgericht hat aber diesen Beweis nicht als richtig anerkannt, denn als Antwort auf diesen Versuch heisst es in der vorigen Nummer des Handelsblattes in der be treffenden Bekanntmachung: „dass die eingereichten Belegblätter Nr. 18, 21 und 23 des Handelsblattes für den deutschen Gartenbau eine legale Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung vom 31. Juli ds. Js. nicht enthalten, da in ihnen die Be ¬ kanntmachung von Ort und Tag der Hauptversammlung ohne Angabe der Tagesordnung erfolgt ist (§ 47 des alten Statuts, § 23 des sächs. Gesetzes vom 15. Juni 1868)“ Nun lauten aber die beiden Sätze des § 47 unseres jetzigen Statuts doch nicht ganz so, als wie dies das Amtsgericht angenommen hat. Es heisst in demselben : „Die Einberufung der Versammlung erfolgt unter gleich zeitiger Angabe der Tagesordnung durch zweimalige Bekanntmachung im „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau“. Die Einberufung einer Hauptversammlung gilt als legal, wenn mindestens zwei Wochen vor derselben die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist.“ Einerseits wird hier verlangt, dass Einberufung und Veröffentlichung der Tagesordnung z w e i m a 1 zu geschehen hat, andererseits, dass die Einberufung der Hauptversamm lung als legal gilt, wenn die öffentliche Bekannt machung mindestens zwei Wochen vor derselben erfolgt ist. Wo steht denn hier etwas davon, dass beide Be kanntmachungen 14 Tage vorher zu erfolgen haben? Es wird nur verlangt, dass die öffentliche Bekannt machung sich an diesen Termin zu halten hat. Nicht einmal der Vorwurf einer etwa hierbei von uns gemachten Wortklauberei kann gegen diese unsere Ansicht ins Feld geführt werden, wir lassen hier einfache Tat sachen sprechen! Die Sache und ihre möglichen Folgen ist es schliesslich wert, sich etwas eingehender mit ihr zu beschäftigen, und wir können schon aus diesem Grunde in der versuchten Aufklärung keine Raumverschwendung er blicken. Wir müssen hierzu eine genaue Aufstellung machen, und zwar möge dieselbe die letzten 10 Jahre umfassen. Wir werden dazu in den jemaligen ersten Zeilen Jahr, Datum und Ort des Stattfindens der Hauptversammlungen angeben, in der zweiten Zeile die Daten, an denen im Handelsblatte die offizielle Bekanntmachung (die, ebenso wie 1905, in allen Fällen auch schon viele Wochen vorher geschehen war) erfolgte. 1896. 1897. 1898. 1899. 1900. 1901. 1902. 1903. 1904. 1905. mit gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung 27.-28. Juli, Stettin. 11. und 19. Juli. 27.—28. August, H a m b u r g. 18. Juli und 15. August. 8.—9. August, Halle a. S. 10. Juli und 31. Juli. 31. Juli—1. August, Braunschweig. 13. Juli und 27. Juli. 6.—7. August, L e i p z i g. 12. Juli und 2. August. 5.—6. August, Dresden, 11. Juli und 25. Juli. 4.—5. August, Berlin. 12. Juli und 26. Juli. 3.—4. August, Dortmund. 11. Juli und 1. August. 22.—23. August, Düsseldorf. 6. August und 20. August. 31. Juli—1. August, Danzig. 8. Juli und 22. Juli. Aus dieser Aufstellung geht hervor, dass erstens die zweite Bekanntmachung der Hauptversammlung und zweite Bekanntgabe der Tagesordnung stetsin die durch das Statut vorgesehene 14tägige Frist fiel, und, dass zweitens der langjährige Vorstand die auch bei der Haupt versammlung in Danzig beibehaltene, stets geübte Ge pflogenheit, als die allein statutenmässig rich tige angesehen hat. Es geht aber aus diesen Tatsachen noch viel mehr hervor. Wie viele Statutenänderungen, wie viele Neuwahlen von Vorstands- und Ausschuss-Mitgliedern sind innerhalb
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