Ho. 31. Rixdorf-Berlin, den 4. August 1906. XXi. Jahrgang. Eigentum des Verbandes der Bandelsgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Huslandes. Das „5andelsblatt für den deutschen Gartenbau usw.4 erscheint am Sonnabend jeder Woche. Rbonnementspreis für Richt-Uerbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf., für das übrige Husland 10 Uh., für Verbands-Mitglieder hostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Bechmann in Rixdorf-Berlin, Generalsekretär des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Bandelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Entwurf zu einer Geschäftsordnung zum Statut des Uerbandes der Eiandelsgärtner Deutschlands. § 1. Die nachstehende Geschäftsordnung zum Statut des Ver bandes der Jiandeisgärtner Deutschlands, die vom Ausschuss in seiner Sitzung vom 1906 genehmigt ist, ist nach § 53 des Statuts für die bisher dem Verbände angehörenden lind für die dem Verbände neubeitretenden Mitglieder rechts verbindlich. § 2. Jeweilige Veränderungen dieser Geschäftsordnung können auf Antrag des Vorstandes, von Ausschussmitgliedern oder der Hauptversammlung durch den Ausschuss beschlossen werden. Schriftliche Abstimmung des Ausschusses nach § 25 des Statuts ist auch hier zulässig. Etwaige Abänderungen der Geschäfts ordnung sind den Mitgliedern durch das Verbandsorgan bekannt zu geben, Vorstand. § 3. Der Vorstand versammelt sich nach Bedürfnis, vorgesehen sollen allmonatliche Sitzungen sein. Die Einladungen dazu sollen mit mindestens 8 tägiger Frist unter Mitteilung der vorliegenden Tagesordnung durch den Vorsitzenden erfolgen, wenn nicht zwingende Veranlassungen eine schleunigere Einberufung des Vorstandes notwendig machen. Der Termin der Vorstands sitzungen soll, wenn angängig, im Verbandsorgan vorher bekannt gegeben werden, um den Mitgliedern Gelegenheit zu bieten, etwaige Wünsche äussern zu können. Ueber die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll aufgenommen. Nach jeder Vor standssitzung findet, eine Veröffentlichung über dieselbe im Ver- bandsorgan statt. Auf Verlangen der Mehrheit des Vorstandes ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb 4 tägiger Frist eine ausserordentliche Sitzung einberufen. § 4- Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen auf Grund eines vorher eingeholten Mehrheitsbeschlusses seiner Mitglieder auch i andere Mitglieder des Verbandes mit beratender Stimme hinzu ziehen. Solche Mitglieder erhalten die in § 32 der Geschäfts- ( Ordnung festgesetzten Entschädigungen. § 5. Beschwerden über Amtshandlungen oder Unterlassungen des Vorstandes sind an den Vorsitzenden des Verbandes zu richten, welcher dieselben dem Ausschuss mitzuteilen hat. Die Be schwerden werden durch mündliche oder schriftliche Abstimmung, || unbeschadet der im § 16 des Statuts vorgesehenen Beschwerde- ■j rechte, erledigt. Ausschuss. § 6. Die Ausschussitzungen finden nach der im § 25 des Statuts I festgelegten Form statt, sie sind mit mindestens 14 tägiger Frist | vom Vorsitzenden unter Zustimmung des Vorstandes einzuberufen, |l wobei die Tagesordnung für die Sitzung den Mitgliedern des || Ausschusses gleichzeitig bekannt zu geben ist. Von Ausschuss mitgliedern gewünschte Ergänzungen der Tagesordnung sind dem Vorsitzenden des Verbandes vor dem Tage des Stattfindens der Sitzung schriftlich bekannt zu geben. Ueber die Verhandlungen des Ausschusses wird ein Protokoll aufgenommen, welches im ! Verbandsorgan zu veröffentlichen ist. Die Veröffentlichungen । der Niederschriften der Ausschuss- und Vorstandssitzungen können an beschränkende Beschlüsse des Ausschusses und des [ Vorstandes gebunden werden. $ 7. Es steht dem Vorstande frei, zu Ausschusssitzungen sowie zu einzelnen Punkten der Tagesordnung derselben auch andere Mitglieder des Verbandes mit beratender Stimme hinzuzuziehen, es hat dies ebenfalls auf Wunsch der Mehrheit der anderen Aus schussmitglieder zu geschehen. Solche Verbandsmitglieder erhalte» || die in § 32 der Geschäftsordnung festgesetzten Entschädigung»