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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 21.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19060000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 21.1906
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 16
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 32
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 42
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 55
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 67
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 80
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 92
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 101
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 113
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 122
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 130
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 140
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 152
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 160
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 168
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 176
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 184
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 192
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 200
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 209
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 217
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 225
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 233
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 242
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 250
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 259
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 268
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 278
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 286
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 295
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 305
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 313
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 321
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 328
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 337
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 347
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 358
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 367
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 377
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 390
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 399
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 408
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 418
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 427
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 436
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 447
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 458
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1906 468
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 478
-
Band
Band 21.1906
-
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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. No. 30 Gesetzentwurf über die Erleichterung des Wechselprotestes. Nachdem wir die unter „Handelsnachrichten“ in dieser Nummer befindliche Notiz zu der gleichen Angelegenheit in j den Druck gegeben hatten, veröffentlichte am 23. ds. der 1 „Reichsanzeiger“ den im Reichsjustizamt aulgestellten Ent wurf eines Gesetzes über die Erleichterung des Wechsel- | Protestes. Auch im gärtnerischen Handel und Verkehr ist — wir erachten das durchaus etwa nicht für einen Vorzug — der Wechsel ein immer mehr angewandtes Zahlungsmittel ge worden, und als unausbleibliche Folge davon hat sich leider im Verhältnis auch die Zahl der Wechselproteste ganz un- gemein vermehrt. Wir haben Gelegenheit, dies auch in dem , Geschäftsbetrieb des Verbandes zu beobachten. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll nun die recht umständliche und kostspielige Form des Wechselprotestes erheblich er leichtert werden, und halten wir es im Hinblick auf das Interesse, welches auch die gärtnerischen Kreise an der geplanten Neuordnung haben, für notwendig, dieselben mit dem Entwurf bekannt zu machen. Er hat folgenden Wortlaut: § 1. Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung wird dahin geändert: I. Der Artikel 43 Satz 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt : Soll die Zahlung des Wechsels am Wohnorte des Bezogenen durch eine andere Person erfolgen, so ist der Wechsel dieser Person zur Zahlung zu präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, gegen sie zu protestieren. II. Der Artikel 44 erhält folgende Fassung: Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Akzep tanten bedarf es weder der Präsentation am Zahlungstage noch der Erhebung eines Protestes. III. Im Artikel 87 Satz 1 werden hinter dem Worte „Gerichtsbeamten“ die Worte eingeschaltet: „oder einen Postbeamten“. IV. An die Stelle des Artikel 88 treten folgende Vor schriften : Artikel 88. In den Protest ist aufzunehmen : 1) der Name oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche der Protest erhoben wird ; 2) die Angabe, dass die an die Person, gegen welche protestiert wird, gerichtete Aufforderung erfolglos geblieben oder die Person nicht anzutreffen gewesen ist oder ihr Geschäftslokal oder ihre Wohnung sich nicht hat ermitteln lassen ; 3) die Angabe des Ortes sowie des Kalendertags, Monats und Jahres, an welchem die Aufforderung (Nr. 2) geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist ; 4) im Falle einer Ehrenannahme oder Ehrenzahlung : die Erwähnung, von wem, für wen und wie sie angeboten und geleistet wird. Der Protest ist von dem Protestbeamten zu unter zeichnen und mit dem Amtssiegel zu versehen. Erfolgt die Beurkundung nicht gemäss Artikel 88 a auf dem Wechsel oder einem mit dem Wechsel ver bundenen Blatte, so ist in den Protest auch eine Abschrift des Wechsels oder der Kopie und aller darauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen aufzunehmen. Artikel 88 a. Der Protest mangels Zahlung ist auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel zu verbindendes Blatt zu setzen. Der Protest soll ohne Zwischenraum hinter das letzte Indossament gesetzt werden ; ist dies nicht ausführbar, so soll das letzte undurchstrichene Indossament im Proteste bezeichnet werden. Wird der Protest auf ein Blatt gesetzt, das mit dem Wechsel verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel versehen werden. Ist dies geschehen, so braucht der Unterschrift des Protestbeamten das Amts siegel nicht beigefügt zu werden. Wird der Protest auf Grund mehrerer Exemplare des selben Wechsels oder auf Grund des Originals und einer Kopie erhoben, so genügt die Beurkundung auf einem der Exemplare oder auf dem Originalwechsel. Auf dem an deren Exemplar oder auf der Kopie ist zu vermerken, dass sich der Protest mangels Zahlung auf dem ersten Exemplar oder auf dem Originalwechsel befindet. Auf den Vermerk linden die Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. Der Protestbeamte hat den Vermerk zu unterschreiben. V. Als Artikel 89a wird folgende Vorschrift eingestellt.: Die Wechsel Zahlung kann an den Protestbeamten er folgen. VI. An die Stelle des Artikel 90 treten folgende Vor- Schriften: Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel der Protesturkunde können bis zur Aushändigung der Urkunde an die Person, für welche der Protest erhoben ist. von dem Protestbeamten berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche unter Beifügung der Unterschrift kenntlich zu machen. Von den Protesten sind beglaubigte Abschriften zurück zubehalten; die Abschriften sind geordnet aufzubewahren. Enthält der Protest keine Abschrift des Wechsels oder der Kopie, so ist auch ein Vermerk über den Inhalt des Wechsels oder der Kopie zurückzubehalten. In den Vermerk sind aufzunehmen: 1) der Betrag des Wechsels; 2) die Zahlungszeit; 3) der Ort, der Monatstag und das Jahr der Aus stellung; 4) die Namen des Ausstellers, des Remittenten und des Bezogenen; 5) falls eine vom Bezogenen verschiedene Person an gegeben ist, durch welche die Zahlung erfolgen soll, der Name dieser Person sowie die Namen der etwaigen Not adressen und Ehrenakzeptanten. VII. Im Artikel 91 wird der letzte Satz durch die fol genden Abs. 2, 3 ersetzt: Ist in dem Protest vermerkt, dass sich das Geschäfts lokal oder die Wohnung nicht hat ermitteln lassen, so ist der Protest nicht deshalb ungültig, weil die Ermittelung nicht möglich war. Die Verantwortlichkeit des Protestbeamten, der es unterlassen hat, geeignete Ermittelungen anzustellen, wird durch die Vorschrift des Abs. 2 nicht berührt. Ist eine Nachfrage bei der Polizeibehörde des Ortes ohne Erfolg geblieben, so ist der Protestbeamte zu weiteren Nach forschungen nicht verpflichtet; VIII. Als Artikel 91 a wird folgende Vorschrift eingestellt: Die Gültigkeit einer in dem Geschäftslokal oder in der Wohnung eines Beteiligten vorgenommenen Handlung wird nicht dadurch berührt, dass an Stelle des Ortes, in welchem das Geschäftslokal oder die Wohnung liegt, ein benachbarter Ort in dem Wechsel angegeben ist. Welche Orte im Sinne dieser Vorschrift als benachbarte anzusehen sind, bestimmt der Bundesrat. IX. Der Artikel 92 erhält folgenden Abs. 2: Die Proteste sollen nur in der Zeit von 8 Uhr Vormittags bis 7 Uhr abends erhoben werden. Ausser halb dieser Zeit soll die Protesterhebung nur mit aus drücklicher Einwilligung des Protestaten erfolgen. X. Im Artikel 99 treten an die Stelle der Sätze 2. 3 folgende Vorschriften : Soll die Zahlung eines eigenen Wechsels am Wohn orte des Ausstellers durch eine andere Person erfolgen so
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