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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 21.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19060000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 21.1906
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 16
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 32
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 42
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 55
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 67
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 80
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 92
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 101
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 113
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 122
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 130
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 140
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 152
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 160
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 168
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 176
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 184
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 192
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 200
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 209
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 217
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 225
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 233
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 242
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 250
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 259
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 268
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 278
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 286
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 295
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 305
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 313
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 321
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 328
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 337
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 347
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 358
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 367
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 377
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 390
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 399
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 408
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 418
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 427
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 436
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 447
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 458
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1906 468
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 478
-
Band
Band 21.1906
-
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bandelsverträge und Yorstpflanzen. Als wir in Nr. 22 des „Hdlsbl.“ die amtliche Bekannt machung veröffentlichten, welche die Anweisung enthielt? was unter dem Begriff „Forstpflanzen“ zu verstehen sei und welche Pflanzen als solche eine freie Einfuhr in Deutschland geniessen sollen, da haben wir absichtlich mit unserer eigenen Meinungsäusserung bis auf ganz wenige Zeilen zurück gehalten, wir wollten doch einmal sehen, ob sich denn aus den Kreisen der am meisten bei dieser Angelegenheit inter essierten Baumschulenbesitzer gar keine Stimmen erheben würden, die gegen eine derartige Auslegung des Begriffs „Forstpflanzen“ Verwahrung einlegten, und die der Verbands leitung dadurch mit das notwendige Material lieferten, welches sie benötigt, um mit allen Mitteln zu versuchen, diese Aus legung wieder rückgängig zu machen. Dem in voriger Nr. veröffentlichten Artikel zu dieser Sache von Hub. Müller- Langsur sind nun erfreulicher Weise noch einige weitere Aeusserungen in gleichlautendem Sinne gefolgt, die wir nach stehend zunächst veröffentlichen. So schreibt uns Herr J. F. Müller-Bellingen: Zur Klarstellung der Frage, was als Forstpflanzen zoll frei ist, muss eine bestimmte Kategorie von Pflanzen nament- | lieh aufgeführt werden, bis zu einem genau begrenzten Höchstmasse, damit es den Beamten und Sachverständigen leicht ist, die Kontrolle auszuführen. Es dürfen auch nur diejenigen Arten Zollfreiheit geniessen, welche massenweise als Forstpflanzen Verwendung finden. Nachstehend gebe ich eine specielle Aufstellung derjenigen Forstpflanzen, die ich als die Zollfreiheit beanspruchenden für vollkommen aus reichend erachte. Vertragsmässig zollfreie Forstpflanzen: A. Laubhölzer. Sämlinge oder verpflanzte bis höchstens 11/2 m über der Erde gemessen: *Acer platanoides, spitzbl. Ahorn, * „ pseudoplat. weisser „ Ainus glutinosa, Bot- oder Schwarzerle, „ incana, Weiss- oder Norderle, Betula alba, Weissbirke, Fagus sylvatica, Botbuche, Fraxinus excelsior, Gem. Esche, "Quercus robur und pedunculata, Deutsche Eiche, * ,, rubra, Amerikanische Eiche, Robinia pseudoacacia, Akazie, v Ulmus campestris, gemeine Ulme. B. Nadelhölzer. Sämlinge und verpflanzte ohne Ballen bis 60 cm Höhe über der Wurzel gemessen. Abies pectinata, Edeltanne. "Larix europaea, 'Gem. Lärche, Picea excelsa, Fichte oder Rottanne, *Pinus austriaca, Oesterr. oder Schwarzkiefer, * „ Strobus, Weymutskiefer, „ sylvestris, gewöhnliche Kiefer, Da es seiner Zeit von den Zollgegnern betont wurde, dass wir nicht in der Lage wären, den Bedarf an Forst pflanzen in Deutschland selbst zu ziehen, so wären vielleicht diejenigen Arten, welche nicht massenhaft angepflanzt werden, noch in der Liste zu streichen, ich habe diese mit * be zeichnet, die Sache würde hierdurch noch mehr vereinfacht. Herr Th. Boehm - Obercassel äussert sich folgender massen : - Ich kann die Ausführungen des Herm Müller- Langsur nur voll und ganz bestätigen. Unter „Forst pflanzen“ von 3 m Länge werden eben die findigen Holländer und schlauen Belgier alle jungen Allee- und Zierbäume zollfrei herüber besorgen, um so Abnehmer zu finden. Auch viele Gärtner in Deutschland werden diese gesetzmässig offen gehaltene Tür benutzen. Das Vorgehen des Verbandes wird j von allen einsichtsvollen Gärtnern mit Freuden begrüsst I werden. Leider habe ich noch kein Material, in welcher Weise unter dem Deckmantel der „Forstpflanzen“ auch andere Artikel zollfrei eingeführt werden, ich werde aber bemüht sein, solches zu erlangen. Wir werden die Einfuhr aus Holland und Belgien nie gänzlich entbehren können, und ist es da besonders angebracht, klare und präzise Be zeichnungen für die zollfreien Pflanzenarten zu haben, damit die Verzollung glatt und ohne Aufenthalt vor sich geht. Dass bisher wenig Reklamationen wegen falscher und langwieriger Zollbehandlung in Fachkreisen laut wurden, liegt daran, dass jeder vor dem 1. März seinen Bedarf deckte, der Herbst wird da manchem unliebsame Ueber- raschungen bringen. Zur Sache selbst wollen auch wir jetzt mit unserer Ansicht nicht mehr zurückhalten. Wir erblicken in der amtlichen Auslegung eine direkte Umgehung handelsvertrag- licher Bestimmungen zu Gunsten der belgischen und hol ländischen und zum Nachteil der einheimischen, deutschen Baumschulengärtnerei. Wir würden mit vollem Rechte für derartige Manipulationen noch weit schärfere Ausdrücke an wenden können, denn die heutige Auslegung bedeutet weiter eine direkte Verletzung bestimmter, amtlich abgegebener Er klärungen seitens der Vertreter der Reichsregierung. Dass der Begriff „Forstpflanzen“ eine derartige Auslegung er fahren soll, das hat nicht in der Absicht der Gesetzgeber, ja nicht einmal in der Absicht einzelner Ressorts der Reichs regierung gelegen, denn durch die jetzige Massregel wird die Wirkung des Zolles auf Baumschulenartikel überhaupt zu einem grossen Teil aufgehoben. Aus der amtlichen Ver öffentlichung geht hervor, dass äusser dem preuss. Finanz ministerium auch das Reichsschatzamt —■ wir nehmen an, letzteres wohl hauptsächlich — bei der Ausarbeitung der Bekanntmachung an die Zollbehörden beteiligt war. Das erst macht die ganze Sache verständlich, denn wenn es nach dem Willen des Reichsschatzamtes gegangen wäre, dann hätten wir überhaupt nicht einen einzigen gärtnerischen Zoll erhalten! Das ist uns kürzlich erst wieder ganz klar geworden. Unbegreiflich ist uns nur, wie dasselbe Reichsschatzamt, welches sich die allergrösste Mühe gegeben hat, aus reinem Bedürfnis heraus so und so viele Steuerquellen auf alles mögliche zum Nachteil der deutschen Steuerzahler ausfindig zu machen, hier auf eine garnicht so unerhebliche Einnahme freiwillig verzichtet, und hats, wenigstens in diesem Umfange, garnicht nötig! Wir wären ja ganz schlechte Staatsbürger, wenn wir nicht mit allen Mitteln versuchen würden, dem Reiche die hier so unbegreiflicher Weise aus der Hand ge gebenen Einnahmen wieder zu verschaffen! Wir haben bereits früher einmal mitgeteilt, dass, als vor der Annahme der Handelsverträge durch den Reichstag in der Kommission die Verträge beraten wurden, wir durch freundliche Vermittlung des konservativen Abgeordneten Domänenrat Rettich über einige Punkte, so u. a. über die Abgrenzung des Begriffs Palmen, über Cycaswedel usw. 1 usw. Aufklärung erbaten und erhielten. Wir hatten eben falls hierbei eine Frage wegen der Ausdehnung des Begriffs „Forstpflanzen" gestellt, und der in der Kommissionssitzung von dem Herrn Abg. Rettich benutzte, von uns aufge stellte Fragebogen sagte darüber: „Zollfrei bleiben bei der Einfuhr aus Belgien und Oesterreich-Ungarn nach den vor liegenden Handelsverträgen auch Forstpflanzen. Auch hier wäre genau anzugeben, was unter die zollfreien Forstpflanzen, und was unter die zollpflichtigen anderen Baumschulenartikel zu zählen ist.“ Auf die Frage des Herrn Abgeordneten, was in diesem Sinne unter Forstpflanzen zu verstehen sei, hat ein mass gebender Beamter aus dem Reichsamt des Innern mit Blei stift auf dem Fragebogen folgende, sich mit den Bestimmungen im Handelsvertrag mit Belgien deckende Antwort nieder geschrieben: „Verstanden werden darunter die Setzlinge
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