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Ho. 23. Sfeglitz-Berlin, den 9. Unni 1906. XXI. Jahrgang. Eigentum des Verbandes der Eiandelsgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Huslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw.“ erscheint am Sonnabend jeder Woche. Hbonnementspreis für Dicht-Uerbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf., für das übrige Husland 10 Mk., für Verbands-Mitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Bechmann in Steglitz-Berlin, Generalsekretär des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Bandeisgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Zum deutsch-schwedischen Handelsvertrag. Als wir in Nr. 20 des Hdlsbl. die ersten Mitteilungen über diesen Vertrag machten und erwähnten, dass nach Zeitungsnachrichten gegenüber der Schweden zugestandenen Zollfreiheit für Preisseibeeren Deutschland u. A. eine Er mässigung des Zolles auf „Lebende Gewächse usw.“ erlangt habe, taten wir sofort Schritte, um die dem Reichstag zu gegangenen Druckschriften usw. zu erhalten. Wir wurden in unserem Wunsche danach wesentlich dadurch bestärkt, als auch in den nächsten Tagen nähere Angaben über den Inhalt des Vertrages in der Tagespresse nicht enthalten waren, was wohl z. T. mit auf die ausserordentliche Geschwindigkeit, mit welcher der Vertrag sowohl in Schweden, als bei uns unter Dach und Fach gebracht wurde, zurückzuführen ist. j Nach Schluss der letzten Nummer gelangten wir nun in ; den Besitz der Vorlagen, und da für die an der Ausfuhr nach Schweden beteiligten Firmen genaue Angaben erwünscht sein werden, geben wir dieselben nach dem amtlichen Material nachstehend bekannt. Die ursprünglich von uns auf Grund der ersten. Ver öffentlichungen erhoffte bessere Berücksichtigung der deutschen gärtnerischen Ausfuhr ist nicht soweit her, wie es zuerst deu An schein hatte. Dass Schweden durch die ihm gewährte Zollfreiheit auf Preisseibeeren einen ganz erheblichen Vorteil erlangt hat, haben wir bereits in Nr. 20 durch die Zahlen der stati stischen Uebersicht bewiesen, wir haben weiter erwähnt, dass diese Zollfreiheit im Reichstag mit am schärfsten be kämpft wurde. Die dem Handelsvertrag beigegebene Denk schrift begründet dieses Zugeständnis durch folgende Sätze: । „Frische Preisseibeeren sind unter der Herrschaft des alten Zolltarifs zollfrei eingegangen. Auch der Zolltarif entwurf der verbündeten Regierungen hatte in Nr. 46 unter dem Beerenobst nur für Erdbeeren, nicht aber für andere Beeren eine Zollbelegung vorgeschlagen, da zwingende Gründe für letzteres nicht gegeben erschienen. Der auf Grund der Beratungen im Reichstage in den allgemeinen Zolltarif vom 25. Dezember 1902 eingestellte Zollsatz von 5 Mark für 1 dz anderer Beeren als Erdbeeren ist mit alleiniger Aus nahme der Preisseibeeren in den Verträgen mit Italien, Oesterreich-Ungarn und Serbien aufgegeben und auch bei Preisseibeeren für den österreichisch-deutschen Grenzverkehr die Zollfreiheit zugestanden worden. An der Einfuhr von Preisseibeeren ist Schweden in erheblichem Masse und nahezu ausschliesslich beteiligt. Der Wert der Einfuhr aus Schweden betrug im Jahre 1904 1,8 Millionen Mark und stand damit hinsichtlich seiner Bedeutung in der Reihe der schwedischen Einfuhrwaren an achter Stelle. Die eingeführten Mengen ergaben im Durch schnitt der fünf Jahre 1900/1904 jährlich rund 66 000 dz im Werte von über 1,5 Millionen Mark; in einzelnen Jahren betrugen sie noch erheblich mehr (so in 1903: 100 849 dz im Werte von 2,017 Millionen Mark). Die Ware findet hauptsächlich Verwendung in der heimischen Konserven industrie, die zur Deckung ihres Bedarfs auf den Bezug vom Auslande angewiesen ist. Gegenüber dem lebhaften Interesse, -welches für Schweden an der vertragsmässigen Sicherung der früheren Zollfreiheit bestand, konnten die auf deutscher Seite, wenn auch in beschränktem Masse, hervorgetretenen wirtschaftlichen Be denken nicht als ausschlaggebend angesehen werden; viel mehr ist, wie für alle übrigen Beeren in den bisherigen Verträgen, so auch für Preisseibeeren die frühere Zollfreiheit wieder zugestanden worden“. Von den Zugeständnissen, die Schweden für dieses, wie man sieht, sehr erhebliche Entgegenkommen seinerseits ge macht hat, hat die deutsche Gärtnerei im Verhältnis nicht sehr viel abbekommen. Bei lebenden Gewächsen — die ab geschnittenen Blumen und Bindegrün sind hierbei nicht eingerechnet, da sie eine besondere Tarifnummer bilden, für welche die bisherigen Zollsätze weiter bestehen — ist der Zoll von 10 Oere auf 7 Oere p. kg. herabgesetzt worden unter Festlegung der bisher wiederruflichen Bestimmung, dass bei einem Gewichte der Gewächse über 10 kg für das