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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 21.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 21.1906
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 16
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 32
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 42
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 55
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 67
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 80
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 92
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 101
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 113
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 122
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 130
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 140
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 152
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 160
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 168
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 176
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 184
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 192
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 200
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 209
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 217
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 225
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 233
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 242
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 250
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 259
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 268
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 278
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 286
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 295
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 305
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 313
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 321
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 328
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 337
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 347
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 358
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 367
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 377
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 390
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 399
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 408
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 418
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 427
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 436
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 447
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 458
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1906 468
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 478
-
Band
Band 21.1906
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einander in Verbindung gebracht erscheinen und nunmehr „in und Station N. N “ zu lesen sind. Wenn mit dieser abge kürzten Angabe auch auszukommen ist bei Sendungen nach Ge meindewesen, für die nur ein Bahnhof in Frage kommt, so genügt sie doch nicht bei Gütersendungen nach Orten mit räumlich ge trennten Bahnhöfen, namentlich aber dann nicht, wenn — wie dies häufig vorkommt — von Handel- und Gewerbetreibenden die in ihrem Schriftwechsel benutzten, sich mit der Bezeich nung des Gemeindewesens und auch der Station nicht völlig deckenden Benennungen auch in den Adressen der Fracht briefe verwendet werden. Da in solchen Fällen die Aufgabe stellen nicht immer in der Lage sind, die Richtigstellung der Frachtbriefe zu erwirken, so entstehen durch derartige unzweckmässige Frachtbriefangaben für beide Teile lästige Weiterungen, Verschleppungen und Reklamationen. Es kann daher den Versendern nicht dringend genug empfohlen werden, bei Ausfüllung der Frachtbriefe recht sorgfältig zu verfahren und in Spalte 3 der Adresse den Bestimmungsort in zweifelloser Deutlichkeit und in Spalte 5 die Bestimmungsstation in der aus den Tarifen hervorgehenden Bezeichnung genau angeben zu lassen. Ebenso liegt es im Interesse der Verfasser, dass die • Güter in der Frachtbriefspalte „Inhalt“ stets der Güterklassifi kation in den Tarifen entsprechend, jedenfalls aber so genau bezeichnet werden, dass hinsichtlich der Tarifierung Zweifel nicht entstehen können. Kin grosser Teil der Frachterstattungsanträge ist lediglich darauf zurückzuführen, dass in dieser Beziehung die Tarife nicht genügend Beachtung finden. Die neuen Steuervorlagen. Der Reichstag hat im flottesten Geschwindtempo die neuen Steuervorlagen unter Dach und Fach gebracht und damit dem gesammten Handel und Verkehr recht erhebliche Unbequemlich keiten bereitet. Alle zahlreichen Eingaben sind dadurch gegen standslos geworden. Neben der voraussichtlich schon am 1. August in Kraft tretenden Fahrkartensteuer muss namentlich die Be seitigung des erst vor wenigen Jahren eingeführten verbilligten Portos im Orts- und Nachbarverkehr bedauert werden. Es wird sich Gelegenheit bieten, zur Zeit der jeweiligen Kinführungs termine auf Einzelheiten der neuen Steuerverordnungen zurück zukommen. * *__8__A__E_E_E___E_e-* sg so Rechtsfragen, ts sa t 9 i? Vertilgung von wilden Kaninchen. Seit einiger Zeit haben sich wilde Kaninchen auf meinem Grundstück angesiedelt, die Tiere vermehren sich stark und machen unendlichen Schaden, verschiedene Kulturen, Remontant- Nelken, Blumenkohl u. s. w. dürften überhaupt un möglich werden, wenn nicht Abhülfe geschaffen werden kann. Meine Frage geht nun dahin: darf ich dieselben vertilgen und wie, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen ? Mein Grundstück liegt mitten in der Stadt an drei Strassen. Kann ich Schadenersatzansprüche an den Jagdpächter machen ? Die Kaninchen sollen früher von demselben ausgesetzt worden sein. 0. M. Antwort. Jeder Eigentümer oder Nutzniesser eines Grund stück ist verpflichtet, Vorkehrungen gegen das Ueberhandnehmen von wilden Kaninchen zu treffen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, nötigenfalls auf Grund des § 132 des Landesverwaltungs gesetzes durch Strafen dadurch anzuhalten und eventuell das Erforderliche auf Kosten des Säumigen zu veranlassen. Ueberträgt der Grundeigentümer sein Recht zur Vertilgung der Kaninchen auf einen Dritten, so hat dieser bei Ausübung des Fanges eine schriftliche, auf eine bestimmte Zeit lautende und amtlich be glaubigte Erlaubnis des Eigentümers oder Niesbrauchers und des Jagdberechtigten bei sich zu fuhren, falls der Eigentümer des Grundstücks und der Jagdberechtigte bei dem Fang nicht selbst zugegen sind. Die Genehmigung der Jagdberechtigten kann auf Antrag im Weigerungsfälle ergänzt werden. Auf Jagdberechtigte und die amtlich mit der Vertilgung der Kaninchen Beauftragten findet diese Bestimmung keine Anwendung. Mit Schlingen darf den Kaninchen nicht nachgestellt werden, denn § 15 des preuss. Wildschaden-Gesetzes von 1891, dessen Bestimmungen durch das Bürgerliche Gesetzbuch nicht äusser Kraft gesetz sind, lautet: „Wilde Kaninchen unterliegen dem freien Tierfange mit Ausschluss des Fangens mit Schlingen“. Es hat nun mit dieser Bestimmung des Gesetzes eine ganz eigne Bewandnis. Der § 15 hatte in dem ursprünglichen Entwürfe des Abgeordnetenhauses folgende Fassung: „Wilde Kaninchen unter liegen dem freien Tierfange (§ 12 des Entwurfes). Hierzu be merkte der damalige Kommissionsbericht des Abgeordnetenhauses vom 30. Januar 1891: „Die Kaninchen sind nur noch in den ein zelnen Teilen der Provinz Sachsen und Westfalen dem Jagdrecht unterstellt. Wegen ihrer ausserordentlichen Schädlichkeit ist ihnen die Eigenschaft als jagdbares Wild überall genommen und sind sie dem freien Tierfänge unterworfen worden. Daraus folgt die Befugnis der Aufsichtsbehörde, nötigenfalls ihre Vertilgung von Amtswegen anzuordnen.“ Der § 12 des Entwurfs wurde dann vom Herren hause gestrichen, sodann aber vom Abgeordnetenhause als § 15 in seiner jetzigen Fassung wieder hergestellt. Die gegenwärtige Fassung entbehrt jedoch eines klaren unzweideutigen Sinnes. Es darf wohl als unbedenklich angenommen werden, dass der Ge setzgeber hat sagen wollen : Das wilde Kaninchen unterliegt dem freien Tierfange, doch ist es verboten, dasselbe mit Schlingen zu fangen. Da dies aber nicht klar ausgedrückt ist, erscheint aller dings der § 15 als eine unvollkommene Gesetzesbestimmung. Wenn man nun auch das Verbot als bestehend ansehen will, so findet sich aber weiter, dass es für die Uebertretung dieses Ver bots an einer Strafbestimmung fehlt, denn die etwa hier heran zuziehenden §§ des Strafgesetzbuches sind in diesem Falle nicht anwendbar, als sie sich in ganz bestimmter Weise nur auf jagdbares Wild beziehen. Dies hat das Reichsgericht aus drücklich anerkannt. Mit Rücksicht auf das gesetzliche Verbot wäre nun wohl der Erlass einer Polizeiverordnung innerhalb der Gemeinden rechtsgültig, welche in ihren Bezirken das Fangen der Kaninchen in Schlingen ausdrücklich mit einer Geldstrafe belegt. Ob derartige Polizeiverordnungen nun bei Ihnen be stehen, müssen Sie ja wissen. Da Sie schreiben, dass Ihr Grundstück mitten in der Stadt liegt, w'ird ein Abschiessen wohl nicht gestattet werden. In manchen Fällen haben sich Eingrabungen von Schwefelkohlen stoff-Tabletten als wirksam erwiesen. Wollen Sie die Vertilgung nicht selbst in die Hand nehmen, so wenden Sie sich beschwerde führend an die Aufsichtsbehörde, mit dem Ersuchen, das Weitere zu veranlassen. * Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe. Abfertigung der Kunden während der Sonntagsruhe. Die in der Rechtsprechung streitige Frage, ob die Inhaber offener Verkaufsstellen berechtigt sind, Kunden, die vor Beginn der Sonntagsruhe in den Laden eingetreten sind, abzufertigen, selbst wenn sich diese Abfertigung über den Zeitpunkt des Laden schlusses hinaus erstreckt, hat der Strafsenat des Kölner Ober- langesgerichts in einer am 12. Mai d. Js. getroffenen Entscheidung in folgendem Falle entschieden: Durch statutarische Bestimmung einer rheinischen Gemeinde war die Beschäftigung der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonntagen von 9 bis 11 Uhr vormittags I untersagt. Am 19. November v. J. kam nun gegen 81/2 ühr vor mittags ländliche Kundschaft in ein Geschäft, um einzukaufen. Bei Beginn der Sonntagsruhe um 9 Uhr vormittags war das Kaufgeschäft noch nicht abgeschlossen, sondern erst nach 9 Uhr. Bis dabin blieben die Kunden im Laden; der Geschäftsinhaber schloss jedoch die vordere Türe des Ladens um 9 Uhr ab, die hintere Türe blieb offen. Gegen den betreffenden Geschäftsin haber wurde sodann auf Grund der §§ 41 a und 140 a der Ge werbeordnung Anklage erhoben, weil er seine offene Verkaufs stelle nach der um 9 Uhr vormittags festgesetzten Sonntagsruhe nicht für den öffentlichen Verkehr geschlossen habe. Sowohl das Schöffengericht zu Krefeld als auch die Strafkammer des Landgerichts zu Düsseldorf in der Berufungsinstanz hatten den Angeklagten freigesprochen. Die Strafkammer ist von folgenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen, sich dabei anschliessend an die Rechtsprechung verschiedener Obergerichte: Die bei Ablauf der erlaubten Geschäftszeit anwesende Kundschaft kann bedient werden, vorausgetzt, dass die Geschäftsräume mit dem Eintritt der Sonntagsruhe geschlossen werden, denn mit der Schliessung der Geschäftslokale hören dieselben auf, eine offene Verkaufsstelle zu sein. Letztere setzt einen Raum voraus, in dem jeder Beliebige ungehindert bis zum Abschluss des Kaufes ein treten kann. Dies war aber mit dem Abschluss der Ladentür nicht mehr möglich. Auf erhobene Revision hob der Strafsenat des Kölner Oberlandesgerichts das Jandgerichtliche Urteil auf und wies die Sache in die Vorinstanz zurück. Das Oberlandesgericht nimmt eine Verletzung der §§41 und 146a der Gewerbeordnung durch den Vorderrichter an. Zweck der genannten gesetzlichen Bestimungen sei, dass Handel und Wandel an Sonntagen von einer gewissen Zeit ab seinen Abschluss finde, einerseits um dem Ladenpersonal die Sonntagsruhe zu gewähren, andererseits um der Heiligung des Sonntags Ausdruck zu geben. Deshalb müsse auch mit Beginn der Sonntagsruhe die Bedienung der Kundschaft auf hören. Wollte man die Weiterbedienung der vor der Sonntags ruhe eingetretenen Kundschaft auch nach Beginn derselben ge statten, so würde dadurch einer Gesetzumgebung Tür und Tor geöffnet. Lehrlinge und Invalidenversicherung. Wann ist ein Lehrling invalidenversicherungspflichtig ? Diese Frage ist in letzter Zeit aus Mitgliederkreisen mehrfach an ung
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