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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 21.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19060000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 21.1906
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 16
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 32
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 42
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 55
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 67
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 80
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 92
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 101
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 113
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 122
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 130
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 140
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 152
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 160
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 168
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 176
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 184
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 192
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 200
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 209
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 217
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 225
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 233
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 242
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 250
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 259
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 268
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 278
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 286
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 295
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 305
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 313
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 321
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 328
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 337
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 347
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 358
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 367
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 377
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 390
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 399
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 408
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 418
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 427
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 436
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 447
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 458
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1906 468
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 478
-
Band
Band 21.1906
-
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153 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. No. 16 der von ihnen zu wählenden Ausschussmitglieder. Zu- | nächst handelt es sich nun darum, diese Verbände zu konstituieren, um dadurch überhaupt erst die Unterlage für den weiteren Ausbau zu schaffen. Wo in einem der vorgesehenen Landes- oder Prov. Verbände nun nur eine Gruppe besteht, wie dies z. B. in Hannover und Braunschweig der Fall ist, wird sich die Einberufung einer Versammlung zum Zweck der Begründung sehr einfach gestalten. In den meisten Bezirken sind aber mehrere Gruppen vorhanden, und müssen sich diese über Zeit und Ort der Versammlung einigen. In einem Rundschreiben des Vorstandes an die Verbandsgruppen vom 24. März sind in durchaus unparteiischer Weise den Gruppen unverbind liche Vorschläge hierfür gemacht, wie auch weiter genau ausge führt worden, welche Gruppen zu einem Bezirk gehören und wieviele Ausschussmitglieder und Stellvertreter zu wählen sind. In welcher Form die Einladungen zu den Prov.- und Landesversammlungen ev. später zu geschehen haben, ist in der Geschäftsordnung ausgeführt, für die jetzt stattfindenden konstituierenden Versammlungen wird es sich empfehlen, wenn jede Gruppe nach stattgefundener Einigung über | Ort und Zeit ihre Mitglieder direkt einladet, und nicht nur durch Bekanntmachung im Handelsblatt, sondern durch Karte. Je einen eigenen Landes- oder Provinzial-Verband haben auch diejenigen Bezirke zu bilden, die wegen der geringen Mitgliederzahl vorläufig zusammen gelegt werden mussten und nur zusammen ein Ausschussmitglied stellen können. Es ist diese Entscheidung in Danzig ja vielfach angefochten worden, vom unparteiischem Standpunkt aus liess sich jedoch eine andere Lösung nicht finden. Dieser vorläufigen Zusammenlegung schnellstens ein Ende zu machen, liegt doch ganz und gar in der Hand der dortigen Mitglieder selbst! Ueber diese Fälle heisst es in § 16 der provisorischen Geschäftsordnung: „In den Fällen, wo für verschiedene Provinzen bezw. Bundesstaaten vorläufig nur ein Ausschussmitglied gemein schaftlich zu wählen ist, wie in Ost- und Westpreussen, Posen und Schlesien, Pommern und Mecklenburg, und wo in jedem dieser Bezirke Gruppen bereits bestehen, haben die einzelnen Provinzen bezw. Bundesstaaten für sich je einen Provinzial - bezw. Landesverband zu begründen. Als Ausschussmitglied gilt für das erste Jahr derjenige Provinzial- bezw. Landesvorsitzende, dessen Landesteil die meisten Verbandsmitglieder besitzt. Wenn bis zum Beginn des zweiten Jahres der Mitglieder zuwachs in diesen Landesteilen nicht derartig geworden ist, dass eine Trennung und selbständige Abgrenzung dieser Landesteile geschehen kann, so gilt für das zweite Jahr der Provinzial- bezw. Landesvorsitzende des anderen Teiles als Ausschussmitglied, und so fort. Als Stellvertreter gilt der Vorsitzende desjenigen Landesteiles, welcher in dem betr. Jahr das Mitglied zum Ausschuss nicht stellt“. Demnach stellen für dieses Jahr die Ausschussmitglieder die Provinzen Westpreussen, Pommern und Schlesien, die Stellvertreter Ostpreussen, Mecklenburg und Posen, und zwar entfallen die Aemter auf die gewählten Provinzial- bezw. Landesvorsitzenden. Ein Gebiet, bei welchem die Teilung in zwei selbst ständige Bezirke als dringend erforderlich anerkannt werden sollte, ist dann noch Thüringen. Hier liegt zur Zeit das Schwergewicht bei Westthüringen, während der östliche Teil mit der Gruppe Elstertal und dem ganzen zwischen beiden liegenden Bezirk, in dem eine Gruppe bisher noch nicht besteht, der schwächere ist, zumal die Mitglieder des östlichen Teils von Sachsen-Altenburg den Wunsch geäussert haben, auch fortan zur Gruppe Leipzig bezw. zum Königreich Sachsen zu gehören. Für derartige | auch an anderen Stellen aufgetretene Wünsche ist ja in Statut und Geschäftsordnung ein genügender Spielraum ge- I lassen. Wir meinen aber, dass es bei einiger Arbeit garnicht I schwer sein müsste, aus Thüringen zwei selbständige Landesverbände zu bilden ! Was nun noch die Mitglieder in Süddeutschland be- ] trifft, so haben sie Gruppen usw. ja noch nicht, auch halten wir die Bildung von Landesverbänden ausserhalb der dort schon jetzt bestehenden Verbände zur Zeit für nicht durch führbar und auch für unzweckmässig, die Vertretung auch j dieser Mitglieder im Ausschüsse ist ihnen aber heute schon ! durch die direkte Wahl eines Ausschussmitgliedes, welche vom Vorstande aus veranlasst wird, gewährleistet. Zu den Provinzial- bezw. Landes-Versammlungen selbst übergehend, so ist natürlich in erster Linie datür zu sorgen, 1 dass alle in dem betr. Landesteil wohnenden Mitglieder eine Einladung erhalten, wenn, wie wir empfohlen haben, solche direkt versandt werden. Es hat dies namentlich auch bei den Mitgliedern zu geschehen, die, wie dies u. A. in der Provinz Brandenburg, in Schlesien und in Thüringen der Fall ist, keiner Gruppe angehören. Von wem diese Einladungen ausgehen sollen, muss einer besonderen Ver einbarung unter den in Betracht kommenden Gruppen unterliegen, die Hauptsache ist, dass es auch geschieht. In den Versammlungen selbst ist dann, einerlei ob eine i oder mehrere Gruppen bei der Begründung in Betracht kommen, zunächst eine provisorische Leitung zu wählen, welche dann ihrerseits zunächst die Erwählung einer Wahl- kormission für die Wahlen des Provinzial- bezw. Landes- Vorstandes und für den Ausschuss veranlasst. Je nach Stärke des Besuchs werden hier 3—5 Personen genügen. In getrennten Wahlgängen mittels schriftlicher Abstimmung wird dann zunächst der Vorstand gewählt. Nähere Angaben sind im § 11 der Geschäftsordnung enthalten. § 12 der G.-O. handelt von dem Sitz des Verbandes, auch hierüber steht der betr. Versammlung die Entscheidung zu. Ueber die Wahl des Vorstandes hat die Wahlkommission sofort nach Feststellung derselben ein Protokoll anzufertigen und zu unterschreiben, der Vorsitzende gibt dann den Ausfall i der Wahl bekannt. Nachdem der neugewählte Vorstand, | soweit anwesend, die Leitung der Versammlung über nommen, folgen dort, wo mehr als ein Ausschussmitglied zu wählen ist, die übrigen Wahlen zum Ausschuss sowie l die Wahl der Stellvertreter. Auch über diese Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, und zwar sind in dasselbe nicht nur die Gewählten, sondern auch die übrigen Mitglieder, welche Stimmen erhalten haben, einzutragen, damit für den Fall der Wahlablehnung von irgend einer Seite Ersatzmänner vorhanden sind. Es empfiehlt sich, über die Wahl des Vor standes und der Ausschussmitglieder je ein besonderes, von den Mitgliedern der Wahlkommission unterschriebenes Protokoll anzufertigen. Wir dürfen wohl als genügend be kannt voraussetzen, dass der Provinzialvorsitzende in jedem Fall Ausschussmitglied ist, für ihn also nur ein Stellver treter zu wählen ist, abgesehen von den Fällen, wo auch die Stellvertretung schon durch einen Provinzial- oder Landesvorsitzenden wahrgenommen wird, wie bei den vorn genannten zusammengelegten Provinzen und Landes teilen. Die Reihenfolge der Stellvertreter entscheidet sonst die Zahl der auf die betrf. Mitglieder gefallenen Stimmen. Wir machen darauf aufmerksam, dass auch die schrift liche Abstimmung zulässig ist von Seiten solcher Mitglieder, die verhindert sind, an der Gründungs-Versammlung teil zunehmen. Es liegt ja in der Hand einer jeden Gruppe, hierfür eine Agitation zu entfalten, und dadurch ein etwaiges Uebergewicht des Ortes oder des Bezirks, in welchem die Versammlung stattfindet, auszugleichen. Wir haben aber das Vertrauen zu sämtlichen Gruppen, dass sie die Wahlen nicht zu einer Machtfrage, sondern zu einer Frage der ausgleichenden Gerechtigkeit machen werden, und dass nicht eine, vielleicht stärkere Gruppe, überwiegend, und eine andere, kleinere, vielleicht garnicht bei den Wahlen berücksichtigt wird. Schriftliche Abstimmungen nicht an wesender Mitglieder müssen bis zum Beginn der Wahl-
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