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123 Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. No. 13 wir lassen dieselben daher nach einer Veröffentlichung des Organs des Oesterreichischeu Gät tner- Verbandes nachstehend folgen und verweisen dabei auf die in den Nummern 9 und 10 des Handelsblattes bekanntgegebenen Zolltarife. Zur Tarif-Nr. 41: Zwiebel und Knoblauch. (K. 3,— per 100 Kg.) Hierher gehören die echten Speisezwiebeln । im halbreifen oder ausgerriften Zustand, ferner die Schalotten- zwiebeln, auch die sogenannt' n Steckzwiebeln und die kleinen weissen Perlzwitbeln. Essbare Zwiebeln, Knoblauch und drgl. werden auch dann, wenn sie äusserlich trocken erscheinen, nach Nr. 41 behandelt. Zur Tarif-Nr. 53: Samen aller Art, in Briefen und dergl. für den Detailhandel vorgerichtet. (K. 15.— per 100 Kg.) Hierher gehören alle in kleinen Aufmachungen für den Detailhandel verpackten Sämereien, auch wenn die Kuverts, Kartons etc. mit durch Buntdruck hergestellten Abbildungen der aus den betreffenden Samen zu ziehenden Blumen, Früchte etc. versehen sind. Zur Tarif-Nr. 54: Nach Absatz Zierblumen, auch Zweige mit Zierfrüchten, abgeschnitten, lose odr zusammenge bunden, auch auf Draht, sind auch Blumengewinde, wie Bukets, Kränze, Guirlanden etc. aus frischen oder getrockneten Zierblumen, auch auf Stroh, Draht etc. gebunden, jedoch ohne Verbindung mit anderen zollpflichtigen Materialien und dergl. zu behandeln. Zur Tarif-Nr. 56: Lebende Gewächse (auch in ge wöhnlichen Töpfen, Kübeln und dergl.). a) Blühende Pflanzen. (K. 8.— per 100 Kg.) Bemerkung: Als blühende Pflanzen sind alle, haupt sächlich ihrer schönen Blüten wegen kultivierten Gewächse zu behandeln, wenn sie im blühenden Zustande, also als handelsfertige Ware zur Einfuhr gelangen. Der blühende Zustand beginnt schon mit der vollen Entfaltung einer einzigen Knospe zur ausgebildeten, offenen Blüte. Sogenannte Knospenpflanzen, bei welcher keine offene Blüte sichtbar ist, fallen nicht unter diesen Begriff. Unter Nr. 56a sind zum Beispiel einzureihen: Blühende Azaleen, Begonien, Callas, Cannas, Chrysanthemum, Cinerarien, Cyclamen, Eriken, Fuchsien, Gladiolen, Gloxinien, Hyazinthen, Hortensien, Lilien, Maiblumen, Orchideen, Pelargonien, Primeln, Rhododendron, Rosen, Staudengewächse, Topfnelken, Treibgehölze, Tuberosen, Tulpen usw. Bei solchen Pflanzen, deren Blüten für den Garten handel ohne Bedeutung sind, die also ganz kleine unschein bare Blumen entwickeln, kommt der Begriff „blühend“ zoll technisch nicht in Betracht, so sind blühende Croton, Cycas, Dracaenen, Lorbeeren, Nadelhölzer, Palmen usw. nicht hier her zu rechnen. b) Bäume und Sträucher. (K. 7.— per 100 Kg.) Nach Nr. 56 b sind alle jene Bäume und Sträucher zu behandeln, die in den mitteleuropäischen Baumschulen im Freien gezogen werden. Hierher gehören sämtliche Nadel bäume (Coniferen), die Obstbäume und deren Veredlungs unterlagen, die Alleebäume, Zierbäume und Ziersträucher mit oder ohne Erdballen, alles (äusser den Coniferen) in unbeblättertem Zustande; ebenso auch die Gehölzsämlinge und die jungen Gehölzpflanzen zur Weiterkultur. Die immergrünen Laubgehölze, wie nichtblühende Rhododendron Kalmia, ferner Kirschlorbeer und Buxus gehören zu Nr. 56 e. c) Blumenzwiebeln, Blumenknollen und Wurzel stöcke (Rhizomen, Bulben). (K. 4.— per 100 Kg.). Unter Nr. 56 c sind beispielsweise zu rechnen : Zwiebeln, Knollen oder Wurzelstöcke von Crocus, Georginen, Gladiolen, Gloxinien, Iris, Hyazinthen, Knollenbegonien, Lilien, Mai blumen, Montbretien, Narzissen, Ranunkeln, Richardien, Tuberosen, Tulpen usw., ferner Wurzelstöcke von Phlox und dergleichen; ferner Amaryllis, Anemonen, Caladium, Callas, Cannas. d) Weinreben, (K, 1,— per 100 Kilogramm), Unter Nr. 56 d sind neben bewurzelten Reben (Wurzel reben, auch nicht bewurzeltes Rebholz) Blindreben, Schnitt reben und zur Veredlung bestimmte Rebholzstücke ein- zureihen. e) Sonstige, auch Setzlinge, Stecklinge, Propfreiser und Schösslinge. (Frei). Unter sonstige, lebende Gewächse der Nr. 56 e sind alle nicht unter Nr. 56 a bis inklusive 56 d fallenden Ge wächse zu rechnen. Sie sind mit wenigen Ausnahmen be- i blättert und gehören zumeist den sogenannten Wann- oder Kalthauspflanzen an; zum Beispiel: Azalea indica, Kamellien, Cyclamen, Eriken, Laurus Tinus, Orchideen, Pelargonien, - Primeln, Rhododendron usw., alle diese im nichtblühenden Zustande; weiter Araucarien, Aucuba, Blattbegonien, Clivia, Coleus, Croton, Cycas, (ob ausgetrieben oder nicht) Dieffen- bachia, Dracaena, Evonymus, beblätterte Farrnkräuter, Ficus, alle immergrünen Laubsträucher; Lorbeerbäume, Musa, Myrthen, Pandanus, Palmen, Philodendron, Yucca etc. Als Setzlinge sind junge, wenig bewurzelte, einer Weiterkultur bedürftige, also handelsunfertige oder halbfertige, in kleinen Töpfen oder Erdballen zur Versendung gelangende beblätterte Pflanzen zu verstehen. Sämlinge vou Nadelhölzern (Coniferen) gehören aber zu Nr. 56 b. Stecklinge, (Schnittlinge, Stopfer, Ableger) sind unbe wurzelte Zweige, die zumeist im blattlosen Zustande ver sendet werden. Schösslinge sind Wurzelausläufer. # Die Konkurrenz der Friedhofsgärtnereien. Die Anstürme, die bisher in der Angelegenheit der , Konkurrenz der Friedhofsgärtnereien unternommen wurden, sind sämtlich abgeschlagen worden. Auf einem wie er habenen Standpunkt dabei die massgebende Behörde steht, geht am besten aus der Antwort hervor, die das Kultus ministerium im Juli v. J. unserem Verbände zu Teil werden j liess, diese bestand einfach in dem Bescheid, dass die in der Eingabe des Verbandes gemachten Ausführungen zu weiteren Massnahmen keinen Anlass böten. Auch, die Ver suche, Mitglieder des preussischen Abgeordnetenlgses für die Angelegenheit zu interessieren, sind fehlgeschlagen; wohl nirgends und bei keinen Etat glaubt man — leider — so viele Rücksichten nehmen zu sollen, als bei dem des Kultus ministeriums. So weit es Berliner Interessen betrifft, hat nun in j diesen Tagen abermals ein Verein einen Vorstoss versucht, j und zwar der hiesige Verein selbständiger Gärtner und !| Blumengeschäftsinhaber, der folgende Eingabe an den Kultusminister gerichtet hat: Ew. Exzellenz erlaubt sich der unterzeichnete Verein nachstehendes Gesuch ebenso höflichst, wie ergebenst zu unterbreiten mit der Bitte um hochgeneigte Berücksichtigung. Schon seit Jahren streben Gärtnerei- und Blumen geschäftsinhaber - Vereine dahin, die immer grösser und lästiger werdende Konkurrenz der Friedhöfe resp. den Ver kauf von Gärtnereiartikeln durch die Kirchhofs-Inspektoren und Totengräber einzuschränken. Die verschiedensten Petitionen sind deswegen an die zuständigen Behörden gerichtet worden, leider bis jetzt ohne jeglichen Erfolg. Wir erinnern an die des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands vom 21. März 1905, eine andere Eingabe wurde auch vom Schlesischen Gärtnerverein am 8. März 1904 an ein hohes Kultus-Ministerium ge richtet, jedoch ebenfalls abschläglich beschieden. Zum Schlüsse dieser Antwort schreibt ein hohes Ministerium: „Sollte der Betrieb der Friedhofsgärtnereien einen aus gesprochenen kaufmännischen Charakter gewinnen, welcher